Drucksache - 2829/V  

 
 
Betreff: Änderung der Geschäftsordnung der BVV Mitte
zu "abweichende Verfahren in außergewöhnlichen Notlagen"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Vorstand der BVVBezirksverordnetenversammlung Mitte
Verfasser:Bertermann 
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
15.01.2021 
44. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin auf dem Rathausvorplatz ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. VzB Vorstand der BVV vom 13.01.2021
2. Beschluss vom 15.01.2021

Die Geschäftsordnung der BVV Mitte wird um den Abschnitt VII ergänzt, der das Verfahren in außergewöhnlichen Notlagen regelt.

VII. Abweichende Verfahren in außergewöhnlichen Notlagen

§ 56 Bestimmung der Notlage

1) In außergewöhnlichen Notlagen kann von den Regelungen dieser Geschäftsordnung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften abgewichen werden.

2) Eine außergewöhnliche Notlage liegt insbesondere vor, wenn Bezirksverordneten und Bürgerdeputierten aufgrund einer allgemeinen Gefahren- oder Schadenslage, wie einer Pandemie, einer Naturkatastrophe, Seuchengefahr, eines Unglücks- oder Katastrophenfalls, durch persönliche Teilnahme an den Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung oder ihrer Ausschüsse Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit droht.

3) Die Feststellung einer solchen außergewöhnlichen Notlage trifft die BVV in einer öffentlichen Sitzung mit persönlicher Anwesenheit mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Die Feststellung ist auf längstens 3 Monate nach ihrer Beschlussfassung zu befristen.

Sie tritt außer Kraft, wenn sie nicht vor Ende des Zeitraums um jeweils längstens weitere 3 Monate mit derselben Mehrheit verlängert wird. Die Feststellung ist durch BVV-Beschluss mit einfacher Mehrheit der gewählten Mitglieder aufzuheben, wenn die Notlage nicht mehr besteht.

4) Sollte der Zusammentritt der BVV zu einer öffentlichen Sitzung mit persönlicher Anwesenheit aufgrund der unter Abs. 2) genannten Umstände nicht möglich sein, stellt der Vorstand der BVV im Einvernehmen mit dem Ältestenrat die außergewöhnliche Notlage vorläufig fest und verabredet die notwendigen Maßnahmen nach §§ 56-62 der GO. Diese vorläufige Feststellung ist dann in der darauffolgenden Sitzung der BVV mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu bestätigen.

5) Im Falle einer außergewöhnlichen Notlage können Sitzungen der BVV und ihrer Ausschüsse auch unter reduzierter Anwesenheit der Mitglieder („Pairing-Verfahren“), unter teilweiser persönlicher Anwesenheit nebst Zuschaltung per Videoübertragung in den Sitzungsraum („Hybrid-Sitzung“) oder ohne persönliche Anwesenheit („Video-Sitzung“) stattfinden. Die Entscheidung für Plenumssitzungen trifft der Vorstand der BVV im Einvernehmen mit dem Ältestenrat.

6) Die Öffentlichkeit der Sitzung ist durch eine öffentliche Übertragung von Bild und Ton durch geeignete Vorkehrungen zu gewährleisten.

 

§ 57 Präsenzsitzung

(1) Der Vorstand hat organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen Bedingungen die für eine Durchführung der BVV erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Dies beinhaltet auch die Anmietung von externen Räumen, wenn dies zur Durchführung der BVV erforderlich ist.

(2) Sofern für diese Räume ein Entgelt zu entrichten ist, ist der Abteilungsleiter für Finanzen des Bezirksamts Mitte einzubeziehen.

 

§ 58 Pairing-Verfahren

1) Im Ältestenrat kann für Sitzungen der BVV einvernehmlich vereinbart werden, unter reduzierter Besetzung in einem „Pairing-Verfahren“ zu tagen, wobei die Anzahl der teilnehmenden Verordneten nach dem Sitzverteilungsverfahren D`Hondt so reduziert wird, dass das ursprüngliche Stärkeverhältnis weitgehend gewahrt bleibt. Alle anderen Bezirksverordneten werden digital zugeschaltet. Die zugeschalteten Mitglieder haben Antrags- und Rederecht. Ihre Rede wird per Video- und Tonübertragung in den Sitzungsraum übertragen. An der Abstimmung nehmen die Zugeschalteten nicht teil.

2) Diese Verabredung ist freiwillig, die Rechte der einzelnen Bezirksverordneten bleiben unberührt.

 

§ 59 Hybrid-Sitzung

1) Die Sitzung von BVV und Ausschüssen kann unter teilweiser persönlicher Anwesenheit der Mitglieder nebst Zuschaltung der anderen Mitglieder bzw.ste per Videoübertragung in den Sitzungsraum stattfinden („Hybrid-Sitzung“).

2) Die Sitzungsleitung stellt die „virtuelle“ Anwesenheit der zugeschalteten Mitglieder fest und vermerkt sie in der Anwesenheitsliste. Dazu vergewissert sie sich über die Identität des zugeschalteten Mitglieds.

3) Die zugeschalteten Mitglieder haben Rede-, Antrags- und Abstimmrecht. Ihre Rede wird per Video- und Tonübertragung in den Sitzungsraum übertragen.

4) Für die per Video zugeschalteten Mitglieder gelten die Regelungen in § 60 Absatz 3 und 4

(5) Die Abstimmungen erfolgen nach den Regelungen der §§ 61 und 62

§ 60 Video-Sitzung

1) Die Sitzung kann auch ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder als reine Video-Sitzung stattfinden. Die Sitzungsöffentlichkeit wird dabei durch eine zeitgleiche Übertragung von Ton und Bild ins Internet („Audio- und Video-Stream“) gewährleistet. Dabei wird nur Ton- und Bild der jeweils sprechenden Person übertragen. Bei Ausschuss-Sitzungen kann auf einen Livestream verzichtet werden, wenn Gäste sich auch an der Video-Sitzung beteiligen können.

2) Die zugeschalteten Mitglieder haben Rede-, Antrags- und Abstimmrecht.

3) Die Sitzungsleitung stellt die „virtuelle“ Anwesenheit der Mitglieder fest. Dazu vergewissert sie sich über die Identität der Mitglieder. Das Büro der Bezirksverordnetenversammlung erfasst die Anwesenden in der Anwesenheitsliste. Die Anwesenheitsliste wird im Nachgang zur Sitzung dem Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung oder dem/der Ausschussvorsitzenden zur Unterzeichnung vorgelegt.

4) Die Teilnehmenden sind grundsätzlich soweit technisch möglich verpflichtet, ihr Bild zu übertragen. Sie sollen den Ton nur übertragen, wenn sie das Wort haben. Eine Teilnahme per Telefon oder eine reine Ton-Übertragung kann im Ausnahmefall von der Sitzungsleitung zugelassen werden.

5) Die Abstimmungen erfolgen nach den Regelungen der §§ 61 und 62

 

§ 61 Formen der Abstimmungen

1)  Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen/Kartenzeichen. Die/Der Vorsteherin/Vorsteher kann von sich und muss auf Verlangen die Gegenprobe vornehmen. Bringt auch die Gegenprobe kein sicheres Ergebnis, wird die Abstimmung wiederholt und die Stimmen werden gezählt.

 

2) Beim Einsatz einer Abstimmanlage zur technischen Durchführung von Abstimmungen (TED) erfolgt die Abstimmung durch die Nutzung der technischen Hilfsmittel. Die Bezirksverordneten erhalten einen Link und ein Passwort zur Teilnahme an der Abstimmung.

3) Sofern sich kein Widerspruch regt, kann die Abstimmung offen durch Abfrage des Stimmverhaltens der Fraktionen unter Berücksichtigung von Einzelvoten, Gruppen, Einzelverordneten und Bürgerdeputierten erfolgen. Die Zahl der Stimmen je Fraktion bzw. Gruppe ergibt sich aus der Anwesenheitsliste.

4) Namentliche Abstimmungen können durch einzelne Abfrage der Verordneten oder ggf. durch eine entsprechende Funktion des Videokonferenzsystems bzw. der Abstimmanlage durchgeführt werden.

5) Wahlen erfolgen nach § 53 der GO entweder in offener Abstimmung oder im Falle eines Widerspruchs im schriftlichen Verfahren

§ 62 Abstimmung im Schriftlichen Verfahren

1) Abstimmungen können auf Antrag im Schriftlichen Verfahren durchgeführt werden.

2) Abstimmungen über Beschlüsse der BVV (vgl. § 12 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BezVwG) und des Jugendhilfeausschusses (§ 33 BezVG), die Rechtskraft nach Außen entfalten, sind im schriftlichen Verfahren durchzuführen. Dabei können auch mehrere Abstimmungsfragen gestellt werden.

3) Die Unterlagen zur Abstimmung im Schriftlichen Verfahren versendet der/die Vorsteher*in digital oder per Post an die abstimmungsberechtigten Mitglieder. Die Unterlagen können digital oder per Post an die Vorsteher*in zurückgesendet, oder persönlich im BVV-Büro hinterlegt werden. Mit Versendung der Unterlagen setzt der/die Vorsteher*in zugleich eine angemessene Frist, bis zu welcher die ausgefüllten Unterlagen wieder bei ihm/ihr bzw. im BVV-Büro eingegangen sein müssen.

Nach dem Ende der Abstimmungsfrist beginnt der/die Vorsteher*in mit der öffentlichen Auszählung der Stimmen. Der/die Vorsteher*in gibt das Ergebnis unverzüglich durch Versendung an die Mitglieder der BVV bekannt. Zudem legt er/sie das Abstimmungsergebnis der BVV in einer Vorlage zur Feststellung vor. Schriftliche Abstimmungen in Ausschüssen bedürfen keiner Vorlage zur Feststellung.

Im Fall des Jugendhilfeausschusses (JHA) tritt an die Stelle der/des Vorsteher*in                 die/der Vorsitzende des JHA.

 

 

 
 

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