Drucksache - 2660/V  

 
 
Betreff: Gleiche Regeln für den Sport für alle – auch für Jugendeinrichtungen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion DIE LINKEBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Urchs, Böttger und die anderen Mitglieder der Fraktion DIE LINKE 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
17.09.2020 
41. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin überwiesen   
Sportausschuss Entscheidung
22.09.2020 
37. öffentliche Sitzung des Sportausschusses ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
01.10.2020 
49. öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
05.11.2020 
42. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.03.2021 
47. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag DIE LINKE vom 08.09.2020
2. BE JHA vom 01.10.2020
3. Beschluss vom 05.11.2020
4. VzK SB vom 17.02.2021

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin Datum: 11.02.2021

Jugend, Familie und Bürgerdienste Tel.: 23700

 

Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 2660/V 

Mitte von Berlin


Vorlage -zur Kenntnisnahme-

über Gleiche Regeln für den Sport für alle – auch für Jugendeinrichtungen

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 05.11.2020 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2660)

Das Bezirksamt wird ersucht, sich beim Senat dafür einzusetzen, dass Einrichtungen der Jugendhilfe Sportangebote während der Coronapandemie nach den Regeln für Sportvereine durchführen dürfen und nicht nach eigenen, strengeren Regelwerk arbeiten müssen.

Das Bezirksamt hat am 16.02.2021 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:

 

Das Jugendamt Mitte hat sich gegenüber der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie im Sinne des BVV Beschlusses wiederholt und auf unterschiedlichen Wegen dafür eingesetzt, dass Einrichtungen der Jugendhilfe ihre Sportangebote nach den Regeln der jeweils geltenden Infektionsschutzverordnung für Sportvereine durchführen können und nicht nach eigenem, strengerem Regelwerk arbeiten müssen. Abstimmungen dazu fanden insbesondere im Rahmen der Besprechungsstruktur der Berliner öffentlichen Jugendhilfe (AG BÖJ) statt, wobei die Zielstellung durch alle Berliner Jugendämter unterstützt wird.

 

Zwischenzeitlich hat Sen BJF mit Trägerschreiben zur 10. Infektionsschutzverordnung vom 29.10.2020 die Regelungen für die Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit an die allgemeinen Regelungen für die Sportausübung angepasst. Seither sind pädagogisch betreute Sportangebote für maximal 1 bis 2 Teilnehmer*innen im Rahmen von kontaktlosen Sportarten (z.B. Federball und Tischtennis) unter Einhaltung der Abstandsregeln möglich. Für Sportaktivitäten mit Kindern unter 12 Jahren gelten diese Einschränkungen unter Verweis auf die allgemeinen Regeln der 10. Infektionsschutzverordnung nicht.

 

Mit letztgültigem Trägerschreiben der Sen BJF vom 15.12. wurden vor dem Hintergrund der Verständigung der Regierungschef*innen der Länder und des Berliner Senats am 13.12.2020 keine neue Regelung bezüglich der Sportangebote in der Jugendhilfe erlassen. Grundsätzlich gilt, dass Angebote der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit und der Jugendsozialarbeit (§ 13,1 SGB VIII) im eingeschränkten Betrieb weitergeführt werden sollen. Für Kinder und Jugendliche in besonders schwierigen Lebenslagen sollen bei Bedarf auch Präsenzangebote unter Einhaltung der Hygieneregeln und Schutzkonzepte weiter möglich sein. Dies beinhaltet Sportangebote im Umfang der Regelungen vom 29.10.2020.

 

Die aktuelle SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 12.01.2020 regelt in § 18 die Sportausübung. Danach darf Sport „… nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 3 Absatz 1“ erfolgen. Die weitergeltende Regelung zur Sportausübung für die Einrichtungen der Jugendhilfe befindet sich damit im Einklang mit der allgemeinen Rechtslage. Sollte sich dies ändern, wird sich das Jugendamt erneut im Sinne des Beschlusses für eine Anpassung einsetzen.

 

Das Bezirksamt bittet den Beschluss damit als erledigt anzusehen.

 

A)      Rechtsgrundlage

§ 13 i.V. mit § 36 BezVG, §§ 11, 13.1 SGB VIII

B)      Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung 

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Keine

  1. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Keine

Berlin, den 16.02.2021

Bezirksstadträtin Reiser Bezirksbürgermeister von Dassel

 
 

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