Drucksache - 2572/V
Wir fragen das Bezirksamt:
BzStaRin Frau Weißler antwortet: Sehr geehrte Frau Morgenstern, sehr geehrter Herr Schug und sehr geehrter Herr Vorsteher. Die Antwort ist etwas kompliziert. Es kommen viele Zahlen und Abkürzungen vor. Das Bezirksamt Mitte hat als Kollegialorgan, also wir alle zusammen, auf seiner Sitzung am 11.05.2020 die Ergänzung der Festlegungen des Bezirksamtes zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen im Bezirk Mitte vom Juni 2015 im Hinblick auf diese Schankvorgärten durch eine Bezirksamtsvorlage 11/17 beschlossen. Danach wurden die seit dem Juni 2015 bestehenden Festlegungen im §7(1) ergänzt. Ich zitiere, es wird ein neuer Absatz eingefügt und der lautet wie folgt: Schankvorgärten sind nur vor Ladenlokalen zulässig, die ausschließlich als Gaststätten im Sinne des §1(1) Nr.1 und Nr.2 des Gaststättengesetzes betrieben werden. Vor Mischbetrieben, erlaubnispflichtigen oder erlaubnisfreien Gaststätten in Verbindung mit Einzelhandel sind Schankvorgärten nur zulässig, wenn es sich um Bäckereien, Fleischereien und Feinkostläden handelt. Nicht zulässig sind Schankvorgärten, wenn in den Betrieb ein Warensortiment angeboten wird, dass, zumindest in Teilen, dem eines herkömmlichen Supermarktes entspricht. Die übrigen Absätze folgen der obigen Einfügung entsprechend der neuen Nummerierung, so dass die bisherige Nummer 1 zur Ziffer 2 wird und so weiter. Zitat Ende. Die anderen Ausführungen zu den Schankvorgärten sind beibehalten worden und nach wie vor auch anwendbar. Diese geänderte Verwaltungspraxis zu den Schankvorgärten ist auch auf unserer Homepage, Stichwort Straßenverwaltung, im Dokument Festlegungen und Sondernutzung, veröffentlicht und abrufbar. In diesem Zusammenhang wurde auch festgelegt, dass die Regelung für Neuanträge oder Verlängerungsanträge gilt. Bestehende Sondernutzungserlaubnisse genießen Bestandsschutz bis zu einer eventuell anstehenden Verlängerung. Dann fallen sie unter die neue Regelung. Diese Regelung wurde vor dem Hintergrund der hohen Arbeitsbelastung getroffen, die sich durch die Wiederrufs- und Klageverfahren ergeben. Die waren zu erwarten. Ein erstes Klageverfahren eines ehemaligen Schankvorgartenbetreibers ist bereits vor dem Verwaltungsgericht anhängig. Wir werden sehen, was das bringt.
BzStaRin Frau Weißler antwortet: Dem steht aktuell nichts entgegen. Nach diesen ermessensbindenden einheitlichen Vorgaben wurden erste dementsprechend abschlägige Bescheide gefertigt. Durch die anstehenden Rechtsmittelverfahren wird nun geklärt, ob diese Regelung, die ich eben beschrieben habe, auch vor dem Verwaltungsgericht als rechtskonform angesehen wird. Wir werden unser Möglichstes tun und wir haben über unsere Änderungen auch lange diskutiert und uns auch mit dem Rechtsamt beraten.
BzStaRin Frau Weißler antwortet: Dazu kann ich Ihnen mitteilen, dass die öffentliche Toilettenanlage für den Weinbergsweg und die dazugehörige Parkanlage im vierten Quartal 2020 aufgebaut wird. Der Standort befindet sich im Eingangsbereich der Parkanlage. Nach Ablauf der Schutzfrist für die vorhandenen Bäume und Sträucher können notwendige Rodungsarbeiten, also ab dem 01.10.2020, durchgeführt werden und die Umsetzung der Maßnahme auch erfolgen. Vielen Dank. |
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