Drucksache - 2488/V  

 
 
Betreff: Bereitstellung legaler Flächen für Graffiti-Kunst
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion DIE LINKEBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Urchs, Mayer und die anderen Mitglieder der Fraktion DIE LINKE 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
28.05.2020 
38. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin überwiesen   
Stadtentwicklung Entscheidung
24.06.2020 
43. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.08.2020 
40., öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
22.04.2021 
48. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vertagt   
27.05.2021 
49. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag LINKE vom 19.05.2020
2. Austauschblatt LINKE vom 26.05.2020
3. BE StadtE vom 24.06.2020
4. Beschluss vom 20.08.2020
5. VzK ZB vom 25.03.2021
6. Anlag 1 Bereitstellung von legalen Flaechen_fuer_Graffiti_Kunst
7. Anlage_2_Bereitstellung_von_legalen_Flaechen_fuer_Graffiti_Kunst
8. Anlage_3_Bereitstellung_von_legalen_Flaechen_fuer_Graffiti_Kunst
9. Anage_4_Bereitstellung_von_legalen_Flaechen_fuer_Graffiti_Kunst
10. Anlage_5_Bestellung_von_legalen_Flaechen_fuer_Graffiti_Kunst_Anlage_5
11. Anlage_6_Bereitstellung_von_legalen_Flaechen_fuer_Graffiti_Kunst

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin 04.03.2021

Weiterbildung, Kultur, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen  33500

 

 

 

Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 2488/V

Mitte von Berlin


Vorlage -zur Kenntnisnahme-

Bereitstellung legaler Flächen für Graffiti Kunst

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 20.08.2020 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2488/V )

 

Das Bezirksamt wird ersucht in Absprache mit den zuständigen Ämtern, Behörden und der Graffiti Lobby Berlin legale Flächen unter anderem im Park am Nordbahnhof für Graffiti-Kunst zur Verfügung zu stellen.

 

Das Bezirksamt hat am 09.03.2021 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Zwischenbericht zur Kenntnis zu bringen:

 

Das Bezirksamt ist seit einigen Monaten im intensiven Gespräch mit der Graffiti Lobby Berlin.

 

In einem ersten Schritt hat die Kommission Kunst im Stadtraum am 15.06.2020 den Antrag der Graffiti- Lobby beraten und mehrheitlich die Genehmigung des Antrags auf Sondernutzung für das Projekt „Graffiti und Street Art Hall of Fame am Nordbahnhof „von Jurij Paderin (Graffiti Lobby Berlin) r einen Zeitraum von zwei Jahren empfohlen.

 

In der Begründung machte die Kommission Kunst im Stadtraum deutlich, dass es sich zu diesem Zeitraum aus denkmalfachlicher Sicht zunächst um eine Duldung von Teilflächen r den Zeitraum von zwei Jahren handeln würde. r eine dauerhafte Nutzung sollte nach zwei Jahren ein Folgeantrag auch unter der Berücksichtigung von anderen Gruppen der Graffiti Kunst gestellt werden. Grundsätzlich begrüßte die Kommission Kunst im Stadtraum, dass hiermit r nicht kommerzielle Street Art mit professionellem Anspruch ein entsprechender Rahmen zur Verfügung gestellt wird und Graffiti nstler*innen „entkriminalisiert“rden. (siehe Anlage1)

 

In einem weiteren Schritt erfolgte eine Ämterabfrage mit dem Ergebnis, dass gegenwärtig vom Straßen- und Grünflächenamt (SGA) und Jugendamt keine weiteren bezirkseigenen Flächen zur Verfügung gestellt werden können.

 

Jedoch liegt eine aktuelle und abschließende denkmalfachliche Stellungnahme vor. (siehe Anlage 2)

 

a)     Darin wird eine Nutzung der früheren Hinterlandmauer (der Berliner Mauer) als Graffiti-Fläche toleriert, da es hier nicht möglich sein dürfte, diese von Sprayenden freizuhalten.

b)     Die historische Ziegelmauer entlang der Gartenstraße jedoch begrenzt das frühere Bahngelände; sie ist in Gänze denkmalgeschützt und kommt als Graffiti-Fläche nicht infrage – die Mauer besitzt sichtbare rote und gelbe Ziegel.

c)     Ein Teilstück, auf der südwestlichen Seite bzw. zum Park orientiert, gelegen an einer Rampe, wie die beigefügte Abb. der Graffiti Lobby Berlin zeigt (siehe Anlage 3, unteres Foto, auf der rechten Seite). Dieses ca. 80 m lange Teilstück, das sich etwa in Höhe zwischen der Feldstraße und der Sebastiankirche befindet, besitzt auf seiner Innenseite eine Putzfläche. Auf dieser Putzfläche würde ebenfalls eine Graffiti-Nutzung seitens des Denkmalschutzes geduldet.

d)     Das in der Anlage beigefügte untere Foto zeigt entlang der Rampe mit dem Großstein- Granitpflaster auch auf der linken Seite eine Mauerfläche. Auch wenn es sich hier um eine historische Ziegelfläche handelt, ist diese nicht Bestandteil des Denkmals; insofern kann auch diese für Graffiti genutzt werden.

 

Die Stellungnahme des Grünflächenamtes wies jedoch kritisch auf die Folgen einer Duldung der Nutzung der Hinterlandmauer, gemäß der o.g. Drucksache, hin. Die genannte Grünanlage Park am Nordbahnhof sei als übliche Grünanlage eingestuft.

 

Im Falle einer weiteren Duldung von Graffiti-Kunst an den Flächen am Nordbahnhof und ggf. an anderen Stellen öffentlicher Grünanlagen muss das überwiegende öffentliche Interesse sichergestellt und für die Beseitigung etwaiger Schäden aufgekommen werden.  Zudem sei es unabdingbar, dass bereits vor einer Duldung der zuständige Polizeiabschnitt und das Ordnungsamt vom Antragsteller nachweislich einbezogen werden müssen. Rechtsgrundlage für die Nutzung einer öffentlichen Grünanlage ist das

Gesetz zum Schutze der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 24. Nov. 1997 GVBL. 53. Jahrgang S.612 Götte" (siehe Anlage 4) 

 

Abzuwägen bleibt im Falle der weiteren Duldung der Nutzung der Hinterlandmauer als Graffitiwand ob das öffentliche Interesse genauso gegeben wäre wie bei einem öffentlichen Spielplatz und Sportfeldern in den Grünanalagen, welche ebenso von vorwiegend bestimmten Zielgruppen genutzt werden.

 

Die Legalisierung dieser Fläche für Graffiti-Kunst kann zum einen den Park künstlerisch aufwerten, polizeiliche Verfahren eingrenzen und das Ordnungsamt entlasten. Zudem sind die betroffenen Wände bereits seit Jahren besprüht. Weshalb es nicht möglich wäre, vom Antragsteller Graffiti-Lobby den ursprünglichen Zustand vor der ersten Gestaltung wiederherzustellen, was ggf. auch für eine weitere Duldung sprechen würde.

 

In einem weiteren Schritt wird das Bezirksamt eine Prüfung veranlassen, ob der von der Graffiti-Lobby erstellte und vorgelegte „Wandkatalog“ (siehe Anlage 5) Flächen identifiziert, die für eine legale Graffiti-Art möglicherweise in Frage kommen können. Darin sind neben dem Nordbahnhof weitere 18 Flächen dargestellt, die von zuständigen Ämtern auf Genehmigungsfähigkeit geprüft werden, sobald offizielle Anträge auf Sondernutzung bzw. Ausnahmeerlaubnis vorliegen. Bereits im Vorfeld müssen bestimmte Flächen wie zum Beispiel die Mauern am Gedenkort Güterbahnhof Moabit ausgeschlossen werden.

 

Im Rahmen einer Sondersitzung der Kommission Kunst im Stadtraum, voraussichtlich vor der Sommerpause 2021, ist es beabsichtigt, unter Einbeziehung der betreffenden Ämter und Vertreter*innen der Graffiti-Kunst-Szene, das Thema und die kontroversen Perspektiven darauf zu erörtern und Lösungen zu entwickeln

 

A)    Rechtsgrundlage:

§13 i.V.m. § 36 BezVG

B)    Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Es werden zusätzliche Reinigungskosten erwartet, die jedoch in der konkreten Höhe noch nicht einzuschätzen sind.

  1. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

keine

Berlin, den 09.03.2021

Bezirksbürgermeister von Dassel Bezirksstadträtin Weißler

 
 

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