Drucksache - 2457/V
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite) Bezirksamt Mitte von Berlin Datum: 25.06.2020 Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit Tel.: 44600
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 2457/V Mitte von Berlin
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Vorlage - zur Kenntnisnahme -
über
Kontaktmöglichkeiten für Menschen in Pflegeeinrichtungen
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 30.04.2020 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2457/V):
Das Bezirksamt wird ersucht, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen daraufhin zu wirken, bzw. Prozesse zu unterstützen, die es Bewohnerinnen und Bewohnern von Senioren- und Pflegeeinrichtungen erlauben, auch unter den Bedingungen der Beschränkungen durch das neue Coronavirus, ausreichende Kontaktmöglichkeiten nach außen zu haben. Die Vorschläge aus dem offenen Brief der Senior*innenvertretung Mitte von Ende März sind dabei miteinzubeziehen. Insbesondere sollte eine ausreichende Anzahl von Tablets in den Einrichtungen vorgehalten werden, um diese zur leihweisen Nutzung von Videotelefonie zur Verfügung stellen zu können.
Das Bezirksamt hat am 30.06.2020 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:
Stationäre Pflegeeinrichtungen liegen in der Verantwortung der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung und damit nicht in der bezirklichen Zuständigkeit. In den maßgeblichen Rechtsvorschriften für den Betrieb von Pflegeeinrichtungen, der Wohnteilhabe-Bauverordnung WTG-BauV (in Kraft getreten am 19.10.2013), ist in § 16 (2) vorgegeben, dass in den Bewohnerzimmern für jede Bewohnerin und jeden Bewohner die Nutzung von Rundfunk, Fernsehen, Telefon und Internet sichergestellt sein muss. Mittlerweile bieten viele Einrichtungen neben Rundfunk-, TV- und Telefonanschlüssen auch Internetzugänge an, die eine Kommunikation vereinfachen.
Zudem wurde vor dem Hintergrund des Ausbruchs des Corona-Virus auch die Umsetzung des Berliner Wohnteilhabegesetz (WTG) neu gefasst (s. Anlage 1), um die Leistungserbringung und Versorgung in Pflegeeinrichtungen sicherzustellen. Darin heißt es unter Punkt 3 zu den besonderen Besuchsregelungen in Pflegeheimen: „Mit Wirkung zum 10. April 2020 wurden die Besuchsregelungen in § 6 SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung (SARS-CoV-2-EindmaßnV) geändert. https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ (wird jeweils aktualisiert). Der für Pflegeheime maßgebliche § 6 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV wurde um einen Satz 2 ergänzt. § 6 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV lautet nunmehr wie folgt: „Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen. Im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung für die Bewohnerinnen und Bewohner kann der Betreiber der Einrichtung die Besuchsregelung nach Satz 1 einschränken oder ein Besuchsverbot gemäß Absatz 1 vorbehaltlich des Absatzes 2 festlegen. Ein Besuchsverbot ist gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.“ Mit § 10 Abs. 1 der mittlerweile Neunten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 28.05.2020 bleibt diese Besuchsregelung zwar grundsätzlich bestehen, enthält aber nicht mehr die zeitliche Befristung von einer Stunde. (https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/) (wird jeweils aktualisiert, ein Archiv der Änderungsverordnungen befindet sich am Ende der Seite) . Damit sind Besuche in Pflegeeinrichtungen grundsätzlich möglich. Zusätzlich können die Bewohnerinnen und Bewohner auch Telefonkontakte z.B. über Silbernetz (https://www.silbernetz.org/) oder die Hotline der Freiwilligenagentur (030/48620944) nutzen. Die aktuelle Pandemielage zeigt auf der einen Seite rückläufige Neuinfektionszahlen in der Bevölkerung, auf der anderen Seite sind aber im Besonderen gerade Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser massiv von Großinfektionen bedroht. In dieser Lage geraten auch die Pflegeeinrichtungen wieder in einen besonderen Fokus der Gesundheitsämter. Die Lockerungen der pandemiebedingten Maßnahmen sind für diesen Bereich daher noch nicht abzusehen.
Das Amt für Soziales Mitte hat den offenen Brief der Senior*innenvertretung sowie den Beschluss zur Drucksache 2457/V an die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung weitergeleitet und um Berücksichtigung und Einwirken auf die Pflegeeinrichtungen gebeten (s. Anlage 2).
A) Rechtsgrundlage:
§ 13 i.V. mit § 36 BezVG
B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:
a. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
keine b. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
keine Berlin, den 25.06.2020
Bezirksbürgermeister von Dassel Bezirksstadtrat Gothe
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