Auszug - Ferienwohnungen Wilhelmstraße: Aktueller Verfahrensstand BE: Bezirksamt  

 
 
64. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne
TOP: Ö 7.2
Gremium: Stadtentwicklung Beschlussart: erledigt
Datum: Mi, 21.09.2011 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:30 - 21:05 Anlass: ordentlichen Sitzung
 
Wortprotokoll
Beschluss

Herr Gothe berichtet, dass vor Ort eine Bürgerveranstaltung durchgeführt wurde, in dessen Rahmen wurde ein Beschlussvotum der Bürgerversammlung formuliert, welches an alle Fraktionen sowie an ihn gerichtet wurde

Herr Gothe berichtet, dass vor Ort eine Bürgerveranstaltung durchgeführt wurde, in dessen Rahmen wurde ein Beschlussvotum der Bürgerversammlung formuliert, welches an alle Fraktionen sowie an ihn gerichtet wurde. Er legt dar, dass er der Bürgerinitiative ein Antwortschreiben gesendet hatte, dieses haben die Fraktionen ebenfalls z. K. erhalten. Die BVV hat den Ursprungsantrag –entgegen des Votums des Stadtentwicklungsausschusses- befürwortet. Er teilt mit, dass das BA bezüglich der Wilhelmstraße 89 ein Verfahren in Gang gesetzt hat, die Anhörungen laufen derzeit aus. Es wird eine Anordnung mit sofortiger Vollstreckung mit Androhung eines Zwangsgeldes erfolgen. Herr Gothe legt dar, dass er dieses Verfahren für richtig hält, um möglichst schnell eine neue Rechtsprechung vom Verwaltungsgericht zu erhalten.

Herr Gothe vermutet, dass sich die BVV und die BI über den Beschluss hinaus zwei Aspekte erhoffen:

-0              Feststellung, dass in der Wilhelmstraße 89 über 60 Betten (durch Addierung der Bettenzahlen in der Ferienwohnungs- und Wohnungsnutzung) bestehen, somit wäre bauordnungsrechtlich ein zweiter Rettungsweg erforderlich.

Herr Gothe legt dar, dass dieses Verfahren nicht möglich ist, da eine Summierung der beiden Nutzungen nicht zulässig ist. Ferner soll das Prozedere vor dem Verwaltungsgericht auf die Feststellung hinauslaufen, dass es sich um einen Beherbergungsbetrieb (sprich einer gewerblichen Nutzung) handelt.

-1              Versiegelung des Aufganges Wilhelmstraße 89

Herr Gothe legt hierzu dar, dass das OVG Berlin-Brandenburg bislang festgestellt hat, dass diese Wohnungen auch als Wohnungen genutzt werden und kein Gewerbe existiert. Deshalb benötigt man einen neuen Urteilsspruch. Außerdem würde diese Vorgehensweise zu Schadensersatzansprüchen führen und zwar in der Höhe der durch die Schließung verlorenen Mieteinnahmen aus der Ferienwohnungsnutzung von ca. 20.000€/Monat.

 

Herr Bertermann fragt nach, ob sich das BA in der Lage sieht, den Beschluss umzusetzen.

Herr Gothe antwortet, dass dies von der Interpretation des Beschlusses abhängt. Das BA tut alles, um zu einem Mittel zu kommen, die Ferienwohnungsnutzungen in der Wilhelmstraße zu unterbinden. Die Durchsetzung der Betriebsverordnung ist nicht zielführend, da diese den dortigen Zustand verfestigen und die negativen Auswirkungen nicht verändern würde. Er legt erneut dar, dass das bereits erläuterte Verfahren zur Wilhelmstraße 89 einen zielführenden Weg darstellt. Ein anderer sinnvoller Weg wird derzeit nicht gesehen.

 

Auf eine Nachfrage von Herrn Dr. Schulze wird von Herrn Gothe erläutert, dass das Schreiben der obersten Bauaufsicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung darauf verweist, dass der Beherbergungsbetrieb nachweisbar sein muss, erst dann kann dagegen vorgegangen werden. Der Eigentümer bestreitet derzeit, dass ein Beherbergungsbetrieb besteht.

 

Auf eine Nachfrage bezüglich des Brandschutzes führt Frau Lier aus, dass Wohnungen die Auflage haben, sich von anderen Wohneinheiten feuerbeständig abzugrenzen. Jedoch ist kaum zu begründen, dass ein Ferienwohnungsnutzer besser gestellt sein muss als ein Mietnutzer einer normalen Wohnung. Sie teilt mit, dass die stets behauptete Überbelegung der Ferienwohnungen in der Wilhelmstraße nach wie vor nicht beim Bezirksamt gemeldet wurde.

 

Herr Dagan (BI Wilhelmstraße) bezieht sich auf den BVV-Beschluss 2103/III –Ferienwohnungen in Berlin-Mitte- und weist darauf hin, dass die im Beschluss formulierte Entscheidung -die Änderung der Betriebsverordnung unter Berücksichtigung der Brandschutzbestimmungen unverzüglich umzusetzen- bindend ist. Er legt dar, dass der Eigentümer der Ferienwohnungen selbst ausgesagt hat, dass jeder Aufgang über Hotelbetten verfügt. Ab zwölf Hotelbetten pro Aufgang (insgesamt über 60 Betten) kann das Haus als Beherbergungsbetrieb angesehen werden. Er ist der Ansicht, dass einfach der politische Wille fehlt, diese Betriebsverordnung umzusetzen. Vor zwei Jahren wurde Herrn Gothe ein Gespräch mit Herrn Prof. Otto (Fachanwalt für Baurecht) angeboten, welches Herr Gothe jedoch ablehnte. Herr Dagan regt erneut an, ein Gespräch zwischen Herrn Gothe und Herrn Prof. Otto herbeizuführen, um eine juristische Klarheit zu schaffen.

 

Herr Bertermann stellt richtig, dass ein Beschluss der BVV das Bezirksamt nicht zur Umsetzung zwingt. Es handelt sich lediglich um das Anregen von Verwaltungshandeln.

 

Herr Gothe weist darauf hin, dass das Bezirksamt bereits aktiv ist. Er fragt Herrn Dagan nach seinen konkreten Vorstellungen bezüglich des unverzüglichen Handelns des Bezirksamtes.

 

Herr Dagan antwortet, dass das BA ein Schreiben an den Betreiber der Ferienwohnungen senden sollte, in dem dieser dazu aufgefordert wird, innerhalb einer bestimmten Frist die Betriebsverordnung umzusetzen. Sollte diese Forderung innerhalb der Frist nicht umgesetzt werden, soll der Betrieb geschlossen werden und zwar in allen Aufgängen.

 

Frau Hilse bittet das BA um zügige Beantwortung des Ersuchens, so dass diese Problematik möglichst zügig von der neu konstituierten BVV aufgegriffen werden kann. Sie führt aus, dass sie die getätigten Aussagen des Bezirksamtes für nicht akzeptabel hält. Sie bittet das BA, wenigstens Anzeige bei den Finanzbehörden zu erstatten.

Frau Lier sagt zu, zu prüfen, inwieweit eine Anzeige möglich ist und diese dann ggf. zu erstatten.

 

Eine Anwohnerin der Wilhelmstraße bestätigt die Aussagen von Herrn Dagan und fragt Herrn Gothe nach dem konkreten Vorgehen bezüglich der Wilhelmstraße 89.

 

Frau Lier führt dazu aus, dass das BA bei sämtlichen Tätigkeiten den Rechtsweg einhalten muss. D.h. immer wenn ein neuer Vorgang aufgegriffen wird, muss eine Anhörung erfolgen. Das Anhörungsschreiben wurde bereits versendet. Das BA muss jeden einzelnen Hausaufgang selber überprüfen, es werden ferner Melderegisterauszüge angefordert und Ortsbesichtigungen durchgeführt. Das BA muss sich auf eigene Erkenntnisse stützen.

 

Sie fasst zusammen:

-2              Das BA hat erkannt, dass in der Wilhelmstr. 89 elf Wohnungen zu Ferienwohnungsnutzungen umgewandelt wurden.

-3              Diese elf Wohnungen zusammengenommen werden als Beherbergungsbetrieb betrachtet.

-4              Ein Beherbergungsbetrieb ist genehmigungspflichtig,

-5              eine Genehmigung ist jedoch nicht erfolgt.

-6              Dies ist formell illegal,

-7              der Betrieb kann demnach aus formell rechtswidrigen Gründen geschlossen werden.

Da die Problematik der Wilhelmstr. bereits eine mediale Aufmerksamkeit bekommen hat, betrachtet das BA die Nutzungsuntersagung als außerordentlich eilig, d.h. es wird die sofortige Vollziehung angeordnet. Das Anhörungsschreiben ging an den Rechtsanwalt des Betreibers und wurde mit einer 14-tägigen Frist versehen. Der nächste Schritt besteht darin, die Anordnung zu erlassen, gegen diese dann vermutlich ein Widerspruch erhoben wird. Sobald Widerspruch erhoben wurde, kann der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung gestellt werden. Der gegnerische Rechtsanwalt kann diesen Antrag auf zwei Arten stellen:

-8              beim Bezirksamt oder

-9              beim Verwaltungsgericht (gem. § 80, Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung).

Vermutlich wird der Anwalt den Antrag beim Verwaltungsgericht stellen. Darauf hofft das BA eindringlich, da die Anordnung unbedingt bei einem Gericht behandelt werden soll. Dann besteht die Möglichkeit, dass das Gericht die Anordnung des Bezirksamtes bestätigt. Nach einer Bestätigung vom Gericht könnte die Nutzung untersagt werden.

Wenn eine für den Betreiber belastende Rechtssprechung vorliegt, könnte dieses Verfahren bei jedem weiteren Aufgang angewendet werden.

 

Frau Lier führt ferner aus, dass sie auch Kontakt zu anderen Bezirken aufgenommen hat in der Hoffnung, dass dort ein ähnlicher Fall von Ferienwohnungsnutzung vorliegt. Jedoch hat diese Abfrage nichts ergeben.

 

Eine Anwohnerin der Wilhelmstraße fragt nach, ob eine Nutzungsuntersagung mit einer Versiegelung der Wohnungen verbunden wäre. Sie fragt außerdem, ob anschließend Kontrollen durchgeführt werden, ob diese Wohnungen weiterhin als Ferienwohnungen genutzt werden.

Frau Lier antwortet, dass die Nutzungsuntersagung nur für die Ferienwohnungsnutzung ausgesprochen werden kann. D.h. der Betreiber darf diese Wohnungen weiterhin langfristig zum Wohnen vermieten. Das Bezirksamt wird entsprechende Kontrollen durchführen.

 

Herr Dagan legt dar, dass dieses Problem seit über einem Jahr besteht, es erfolgte keine Handlung seitens des Bezirksamtes. Er regt erneut ein Gespräch zwischen Herrn Gothe und Herrn Prof. Otto an und bittet Herrn Gothe um Zusage. Er führt erneut aus, dass der Betreiber selbst öffentlich zugibt, ein Hotel zu führen.

Herr Gothe stellt richtig, dass er sich nie dem Dialog verweigert hat. Er sagt zu, ein Gespräch mit Herrn Prof. Otto zu führen.

 

Frau Hilse schlägt der Bürgerinitiative vor, einen Tonbandmitschnitt dieser Diskussion beim BVV-Büro anzufordern, damit sich Interessierte diese Beratung anhören können.

 

Herr Mahr wendet sich an die Bürgerinitiative und teilt mit, dass er Verständnis für die geschilderte Lage aufbringt. Jedoch hält er den Weg, welcher von Frau Lier aufgezeigt wurde, für richtig. Er hofft auf eine zügige Durchsetzung.


 

 
 

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