Auszug - Verkauf der Lehrter Straße 56-56c, Kruppstraße 1+1a, Lehrter Straße 62-65  

 
 
13. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin
TOP: Ö 8.4
Gremium: BVV Mitte von Berlin Beschlussart: beantwortet
Datum: Do, 21.12.2017 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 22:30 Anlass: ordentlichen Sitzung
Raum: BVV-Saal
Ort: Karl-Marx-Allee 31, 10178 Berlin
0938/V Verkauf der Lehrter Straße 56-56c, Kruppstraße 1+1a, Lehrter Straße 62-65
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion DIE LINKEFraktion DIE LINKE
Verfasser:Mayer und die anderen Mitglieder der Fraktion DIE LINKE 
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
 
Wortprotokoll

  1. Welche der Grundstücke Lehrter Straße 56-56c, Lehrter Straße 62-65 und Kruppstraße 1+1a sind über Erbbaurecht verpachtet?

Herr BzStR Gothe antwortet: Es handelt sich nur um das Grundstück der Lehrter Straße 62-65.

  1. Welche Konsequenzen hat das Auslaufen des Erbbaurechtsvertrages in 5 Jahren für die Mieter*innen?

Herr BzStR Gothe antwortet: Es handelt sich um ein 99-jähriges Erbbaurecht, das somit vor langer Zeit auf den Weg gegeben wurde. Ich hatte vergangenen Montag die Gelegenheit, mit dem Verkaufschef der BImA darüber zu sprechen. Es war ihm nicht genau geläufig, was das bedeutet, aber er ist durchaus auskunftsbereit. Ich habe ihn angeschrieben und nach dem weiteren Schicksal des Hauses und des Grundstückes gefragt, verbunden mit der Frage, ob es denkbar sei, dass dieses durch eine der Gesellschaften des Landes Berlin erworben wird. Eine Antwort steht noch aus. Es ist noch etwas Zeit, und wir bleiben an der Sache dran. Es ist auch nicht auszuschließen, dass der letzte Erwerber des Erbaurechts, die Under Real Estate, etwas in dieser Richtung im Vertrag zu stehen hat. Es ist nicht anzunehmen, dass die Under Real Estate wenige Jahre vor Auslaufen des Erbaurechts ein Objekt erwirbt, ohne zu wissen, was nach dessen Ablauf geschehen soll. Es ist daher zu vermuten, dass sie sich darüber, auch vertraglich, Gedanken gemacht haben. Es bleibt ertseinmal dabei, dass es diesen Teil gibt und dass dann die Frage ansteht, wie es mit dem Grundstück weitergeht. Wenn es einen Kaufvertrag gibt, können wir über das Vorkaufsrecht mitreden.

  1. Inwieweit wird ausgeschlossen, dass der Käufer der Häuser nach Auslaufen des Erbbaurechtsvertrages auch die Grundstücke erwirbt?

Herr BzStR Gothe antwortet; Zum Teil ist diese Frage schon unter Frage 2 beantwortet worden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Käufer die Häuser erwirbt. Es wäre aber besser, wenn wir einen Fuß in die Tür bekämen und uns selbst aktiv um dieses Grundstück als Land Berlin bewerben würden.

 

Frau BV Mayer von der Fraktion DIE LINKE erkundigt sich ergänzend, ob den Ausführungen entnommen werden können, dass das Vorkaufsrecht bei den Grundstücken Kruppstraße 1+1a hätte angewandt werden können. Herr BzStR Gothe antwortet, dass es hätte angewandt werden können, die Häuser seien mit Grundstück gekauft worden, so auch in der Lehrter Straße 56-56c. Der Kaufvertrag sei geprüft und das Negativzeugnis erteilt worden.

 
 

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