Auszug - Zweckentfremdung im Bezirk Mitte – Hintergrund und Situation BE: Bezirksamt   

 
 
4. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste und Wohnen
TOP: Ö 5.1
Gremium: Bürgerdienste und Wohnen Beschlussart: erledigt
Datum: Do, 23.03.2017 Status: öffentlich
Zeit: 18:00 - 19:10 Anlass: ordentlichen Sitzung
Raum: Sitzungsraum 121
Ort: Karl-Marx-Allee 31, 10178 Berlin
 
Wortprotokoll

Frau Elsner-Testtrich ist zur Unterstützung anwesend. Da das Zweckentfremdungsverbotsgesetz (ZwVbG) noch relativ jung ist, ist die Umsetzung mitunter schwierig. Dies erschwert auch den Prozess, eine zweckentfremdete Wohnung dem Wohnungsmarkt zurückzuführen.
Herr Rinner führt aus: Nach Inkrafttreten des Gesetzes gab es zunächst eine Bestandschutzregelung für angezeigte Ferienwohnungen bis zum 30.04.16.
Nach dem Scheitern der Überregionalisierung des Gesetzes wurden von der Senatsverwaltung zunächst nur 4 Mitarbeiter pro Bezirk vorgesehen. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat 30 Beschäftigungspositionen aus eigenen Mitteln geschaffen. Diese wurden auf die Bezirke verteilt. Hinsichtlich der Umsetzung übernimmt das Bezirksamt Mitte die Funktion des Fachvorgesetzten. Der Standort ist der Mathilde-Jacob-Platz und setzt sich aus Leitung, Widerspruchsbearbeitung, Sachbearbeitung und Außendienst als Mischaufgabengebiet zusammen.
Das konkrete Verwaltungsverfahren im Themenkomplex Ferienwohnungsnutzung:
Der erste Regelfall Ferienwohnung wird angezeigt.
Der zweite Regelfall Hinweis eines Bürgers auf Ferienwohnung.
Die Sachverhaltsermittlung wird nach den Verwaltungsverfahrensvorschriften sowie den verwaltungsrechtlichen Vorschriften aufgenommen. Der erste Schritt sind die Erkenntnisse durch den Außendienst. An zweiter Stelle wenden sich die Sachbearbeiter*innen an den Eigentumverfügungsbefugten und ermitteln, ob tatsächliche eine Ferienwohnung vorliegt. Dies ist das Anhörungsverfahren nach dem VwfG §28. Kommt man zu dem Ergebnis, dass tatsächlich eine Ferienwohnung vorliegt, wird ein Bescheid erteilt, mit dem Ziel die Wohnung wieder dem allgemeinen Wohnungsmarkt zuzuführen. Dies nennt sich Zuführungsbescheid.
Außerdem wird ein Bescheid zur Verwaltungsgebühr erteilt.
Gegen beide Bescheide kann Widerspruch eingelegt werden. In den meisten Fällen lassen sich die Widersprüche zurückweisen, allerdings muss abgewartet werden ob eine Klage eingereicht wird. Bei Anträgen auf Negativ-Attest, geht es um Wohnungen, die möglicherweise zweckentfremdet genutzt werden aber keine Genehmigung erforderlich ist. Dies ist z.B. bei Arztpraxen oder Rechtsanwälten der Fall. Diese Wohnräume wurden bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes gewerblich genutzt. Solange diese Nutzungsverträge noch bestehen, gilt für diese Wohnräume ein dauerhafter Bestandsschutz. Negativ-Attest können weiterhin z.B. bei Modernisierungsarbeiten durch den Eigentum Verfügungsbefugten erteilt werden. In dem Antrag müssen die konkreten Modernisierungsvorstellungen mit Verlaufsplan dargelegt werden.
Der nächste Fall ist die Beantragung anderer Nutzungsgenehmigungen von Wohnraum. Hier muss das öffentliche Interesse des Wohnraums gegen das Interesse des Antragsstellers abgewogen werden. Statistische Erkenntnisse: 3500 eingegangene Hinweise von rger*innen, Stand 31.12.2016, 1700 eigene Feststellungen durch den Außendienst, 1361 eingeleitete Verfahren davon haben 981 Widerspruch eingelegt.
Es gibt zwar die Möglichkeit, Bußgeldverfahren einzuleiten, allerdings sieht das Bezirksamt keine großen Erfolgschancen hierbei, solange es noch kein Urteil vom Oberverwaltungsgericht gibt. 
Frau Dr. Obermeyer erachtet es für sinnvoll, eine gemeinsame Ausschusssitzung mit dem Ressort von Herrn Gothe zu halten, um über die Verschränkung der beiden Bereiche im Ausschuss zu sprechen.

 
 

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