Auszug - Informationsfreiheitsgesetz (Berlin) bezogen auf die Arbeit der Bezirksverordneten BE: Herr Grotejohann (BA), Herr Semsrott (Frag den Statt)   

 
 
26. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Transparenz und Bürgerbeteiligung
TOP: Ö 4.2
Gremium: Transparenz und Bürgerbeteiligung Beschlussart: erledigt
Datum: Mo, 04.05.2015 Status: öffentlich
Zeit: 18:05 - 19:20 Anlass: ordentlichen Sitzung
Raum: Sitzungsraum 121
Ort: Karl-Marx-Allee 31, 10178 Berlin
 
Wortprotokoll

Herr Grotejohann erinnert an seinen Vortrag, den er zur 22. Sitzung des Ausschusses für Transparenz und Bürgerbeteiligung hielt, in dem er auf das Transparenzgesetz eingegangen sei und auf die eingeschränkten Veröffentlichungsmöglichkeiten des Berliner IFG in Bezug auf die Verwaltung ausführte. Er weist darauf hin, dass es neben dem IFG noch Möglichkeiten der Akteneinsichtnahme nach Bezirksverwaltungsgesetz, § 11, Abs. 2, gäbe.

Die Bedingungen seien in ähnlicher Weise hierbei anzuwenden.

Wichtig sei noch zu bemerken, dass die Regelung nach Bezirksverwaltungsgesetz nur für das eigene Bezirksamt gelte. Die Antragstellung sei nicht, wie das IFG es regele, die aktenführende Stelle, sondern das Bezirksamt.

 

Herr Mahr (SPD) möchte wissen, wo Grenzen bei Auskünften gesetzt seien. BzBm Dr. Hanke teilt mit, dass die Grenzen bei BV sehr weit gesteckt seien. Das stelle eine andere rechtliche Situation dar, als würde ein/e Bürger/-in anfragen.

Abschließend vermittelt BzBm Dr. Hanke, dass zu diesem Thema ein BVV-Antrag umgesetzt werden soll. Erste Diskussionen wurden im Bezirksamt geführt.

 

Herr Grotejohann teilt ergänzend mit, dass im Bezirksverwaltungsgesetz geregelt sei, dass das Akteneinsichtsrecht dahingehend eingeschränkt sei, dass einem Mitglied der BVV keine Akteneinsicht gewährt werden darf, wenn in Bezug auf das Mitglied Gründe vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Person vom Verwaltungsverfahren führen würde.

 
 

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