Betroffenenvertretungen und Bürgerinitiativen

In förmlich festgelelegten Sanierungsgebieten sind die Betroffenen gemäß § 137 Baugesetzbuch zu informieren, sie sollen zur Mitwirkung angeregt und im Rahmen der Möglichkeiten beraten werden. Auf der Grundlage der Ausführungsvorschrift zum Besonderen Städtebaurecht, Abschnitt Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 19. April 1995 ist für jedes Sanierungsgebiet eine Betroffenenvertretung durch Wahl nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.
Tätigkeit der Bürgerinitiativen ???

Turmstraße

Müllerstraße

Nördliche Luisenstadt

  • Stadtteilvertretung Nördliche Luisenstadt

  • Bürgerverein Luisenstadt ???