Sorgeregister - Auskunft und Bescheinigung

Sorgeregister

Bei uns erhalten Sie Auskunft und eine Bescheinigung aus dem Sorgeregister. Die Auskunft aus dem Sorgeregister dient der alleinsorgeberechtigten Mutter im Austausch mit Behörden, Banken, gegenüber Kindergärten, Schulen oder Ärzten als Nachweis.Das Sorgeregister wird nur für nicht ehelich geborene Kinder geführt

Wenn Eltern bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind.

Gemeinsame elterliche Sorge besteht, wenn die Eltern des Kindes übereinstimmend urkundlich erklärt haben, dass sie die Sorge für ihr Kind gemeinsam übernehmen wollen (sogenannte Sorgeerklärung), einander heiraten oder soweit das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

Die elterliche Sorge kann auch aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil der Mutter entzogen, auf den Vater allein oder auf eine andere Person übertragen werden.
Übereinstimmende Sorgeerklärungen und rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen über die gemeinsame elterliche Sorge werden im Sorgeregister des Jugendamtes am Geburtsort des Kindes registriert. Hier erfolgt auch die Erfassung von rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über den Sorgerechtsentzug der Mutter, die Übertragung auf den Vater allein oder eine andere Person.

Zuständig für die Erteilung der Auskunft ist das Jugendamt am Wohnsitz der Mutter.

Sofern alle rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ist es für die Mutter eines Kindes möglich, schriftlich eine Auskunft aus dem Sorgeregister zu erhalten.

Bei Kindern, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geboren wurden, liegt die Zuständigkeit bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Bildung (V B 24).

Sofern für das Kind eine Beistandschaft geführt wird, kann die Auskunft über den zuständigen Beistand angefordert werden.

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 1626a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht für ein Kind, dessen Eltern bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet sind.
Gemäß § 58 Abs. 2 SGB VIII kann die Mutter eine Auskunft aus dem Sorgeregister verlangen.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag; Sie haben die Möglichkeit, den Antrag entweder per Email oder postalisch zu stellen
  • Geburtsurkunde des Kindes (mit eigetragenem Vater des Kindes)
  • Personalausweis der Mutter oder Pass mit Meldebescheinigung

So erreichen Sie uns

Ansprechpartnerin für Sie: Frau Bellin