Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe

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Sie haben im Ausland geheiratet - was ist in Deutschland zu erledigen?

Eine im Ausland erfolgte Eheschließung wird in Deutschland grundsätzlich anerkannt, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. Ledigkeit, Mindestalter) für beide Partner nach ihrem jeweiligen Heimatrecht vorlagen und wenn das Recht am Ort der Eheschließung oder das Heimatrecht beider Ehegatten hinsichtlich der Form der Eheschließung gewahrt wurde.

Für die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe in Deutschland gibt es kein bestimmtes Verfahren sowie dafür allein zuständige Behörden. Die Frage der Wirksamkeit der im Ausland erfolgten Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich ist stets nur eine Vorfrage im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine andere Amtshandlung (z.B. Namenserklärung, Eintragung in der Steuerkarte u. ä.). Diese Vorfrage muss von der jeweils für eine vorzunehmende Amtshandlung zuständigen Behörde in eigener Verantwortung entschieden werden.

Sie können jedoch bei dem für Sie zuständigen deutschen Standesamt einen Antrag auf Beurkundung Ihrer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister stellen, wenn mindestens einer der Ehegatten Deutscher/anerkannter Flüchtling/Asylberechtigter/Staatenloser/heimatloser Ausländer ist. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen. Auch besteht keine Verpflichtung, Ihren Namen nach der Eheschließung zu ändern.

Deutsche Staatsangehörige, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können den Antrag auf Beurkundung im Eheregister entweder direkt beim zuständigen Standesamt ihres letzten Wohnsitzes in Deutschland oder über die für Ihren Wohnort im Ausland zuständige deutsche Auslandsvertretung stellen. Deutsche, die nie in Deutschland einen Wohnsitz hatten, stellen den Antrag beim zuständigen Standesamt I in Berlin.

Ich möchte meine Eheschließung in Deutschland nachbeurkunden lassen. Welche Unterlagen werden dafür benötigt?

Die ausländische Heiratsurkunde muss von einer staatlichen Stelle (Standesamt, Zivilstandsbeamter, Registeroffice, Familienministerium) ausgestellt, unterschrieben und gesiegelt sein. (Aus den USA muss neben der Heiratsurkunde auch die Heiratsbewilligung (marriage licence) nach Deutschland mitgebracht werden.) Bitte lassen Sie die erhaltenen Urkunden vom deutschen Konsulat im Heiratsland beglaubigen (Legalisation) bzw. wenn der Eheschließungsstaat dem Haager Apostille-Abkommen angehört, von der zuständigen Behörde des Eheschließungsstaates mit einer Apostille versehen. Für ein individuelles Beratungsgespräch über die erforderlichen Unterlagen in Ihrem konkreten Fall, bitten wir Sie, sich per E-Mail mit uns in Verbindung zu setzen. Bitte geben Sie auch an, ob Sie bereits ein Ehefähigkeitzszeugnis für die Eheschließung im Ausland von uns ausgestellt bekommen haben und vergessen Sie nicht eine Telefonnummer anzugeben.

Im Zusammenhang mit der Nachbeurkundung kann auch die Namensführung in der Ehe festlegt werden, da nur wenige Staaten sich mit dieser Frage befassen und selten rechtsverbindliche Namenserklärungen entgegennehmen können.

Liegt eine rechtswirksam geschlossene Ehe vor, erhalten Sie von Ihrem Standesamt eine deutsche Eheurkunde und können sofort alle notwendigen Umschreibungen (Meldestelle, Steuer, Versicherungen, Arbeitgeber usw.) erledigen.