Drucksache - 2223/VII
1. In wie vielen Fällen wurde 2015 im Bezirk Marzahn – Hellersdorf vermehrt der Integrationszuschlag durch das Jugendamt verwehrt?
Nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 und § 6 Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG- darf keinem Kind mit Behinderung die Aufnahme in einer Tageseinrichtung verwehrt werden. Für die Förderung von Kindern mit Behinderungen soll zusätzliches sozialpädagogisches Fachpersonal bereitgestellt werden (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 KitaFöG). Ein Bedarf an zusätzlicher sozialpädagogischer Hilfe für Kinder mit Behinderungen wird gem. § 4 Abs. 7 VO KitaFöG vom zuständigen Jugendamt unter Einbeziehung der im Bezirk für Behinderte zuständigen Fachstelle geprüft und festgestellt.
Dabei wird unterschieden zwischen
Voraussetzung für die Zuerkennung eines erhöhten Bedarfs an sozialpädagogischer Hilfe ist neben der Zuordnung zum Personenkreis nach §§ 53, 54 SGB XII bzw. ein Leistungsanspruch nach § 35 a SGB VIII die Feststellung eines aus der Behinderung folgenden, tatsächlichen Bedarfs an sozialpädagogischer Hilfe.
Die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § XII ist Aufgabe des öffentlichen Gesundheitsdienstes und wird durch den KJGD/KJPD wahrgenommen.
Eine Aussage über die Anzahl abgelehnter Anträge im Jahr 2015 ist nicht möglich, da diese Angaben systemseitig nicht erfasst werden.
2. Wie viele Fälle gab es 2015, in denen die ärztlichen Untersuchungen zu dem Ergebnis kamen, dass ein erhöhter Förderbedarf nicht nötig war?
Eine Aussage zur Anzahl der fehlenden Zuordnung kann nicht getroffen werden, da diese Vorgänge, wie bereits zu Antwort 1 festgestellt, nicht erfasst werden.
3. Wie viele Fälle gab es 2015, in denen es zu einer Ablehnung des Integrationsstatus durch das Jugendamt zu gehen, kam und wie vielen Eltern wurde mit der Begründung „es hätte keinen Sinn“, diese Widerspruchsmöglichkeit, in Anspruch zu nehmen, ausgeredet?
Im Bereich Kindertagesbetreuung wurden im nachgefragten Kalenderjahr insgesamt 96 Widersprüche erfasst. Davon richteten sich 4 Widersprüche gegen die Ablehnung der Feststellung des erhöhten Förderbedarfes. Im Widerspruchsverfahren konnte in einem Fall abgeholfen werden und der Anspruch festgestellt werden. In drei Fällen erging, nach erneuter Hinzuziehung des KJGD, ein Widerspruchsbescheid. Klage wurde nicht eingereicht.
Grundsätzlich eröffnet jeder Bescheid den Rechtsweg für die betroffenen Eltern. Insofern ist die Fragestellung „in wie vielen Fällen … diese Widerspruchsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen ausgeredet“ wurde nicht nachvollziehbar. Die zuständige Sozialarbeiterin im Bereich Kindertagesbetreuung führt ausführliche Beratungsgespräche mit den Eltern durch und weist auf die entsprechenden Möglichkeiten hin. Auch die Träger/Kitas beraten die Eltern entsprechend.
4. Wie werden Erfahrungen, Beobachtungen und Entwicklungsberichte der Facherzieher ausgewertet, und zu welchen konkreten Schlussfolgerungen kommt das Jugendamt in seiner Arbeit?
Die Erstellung eines Entwicklungsberichtes ist bei Kindern mit erhöhtem Förderbedarf gesetzlich nicht vorgesehen. Für die Gewährung eines Personalzuschlags sind bei der Entscheidungsfindung die Fachstellen des örtlichen Jugendamtes im vorgesehenen Verfahren einzubeziehen.
Für Kinder mit wesentlich erhöhtem Förderbedarf hat der Entwicklungsbericht, der für diese Kinder als Ergebnis eines allgemeinen fachlichen Konsens erstellt wird, einen empfehlenden Charakter im „Ausschuss zur Feststellung eines wesentlich erhöhten Förderbedarfs“ und wird zur Entscheidung hinzugezogen.
Der Entwicklungsbericht basiert auf den dokumentierten Beobachtungen der Facherzieher/Facherzieherinnen für Integration im Kontext mit den Gruppenerziehern/Gruppenerzieherinnen und ist Basis für die Zusammenarbeit der Fachkräfte und Therapeuten.
Der „Berliner Förderplan“ ist Handlungsgrundlage für die Arbeit mit Kindern mit Behinderung oder Kindern, die von Behinderung bedroht sind. Er versteht sich als gemeinsames und verbindliches Arbeitsinstrument für alle an der Förderung des Kindes beteiligten Fachkräfte. Er unterstützt die Reflexion über das Kind und ist Grundlage für die individuelle Entwicklungsförderung von Kindern mit Behinderung. In den „Berliner Förderplan“ fließen die Beobachtungen und Erfahrungen der Facherzieher/Facherzieherinnen für Integration sowie der Gruppenerzieher/Gruppenerzieherinnen ein und er wird in regelmäßigen Abständen (mindestens halbjährlich) mit allen Beteiligten aktualisiert.
5. Wie hoch ist aktuell in Marzahn – Hellersdorf der pädagogische Förderbedarf, und wie hoch ist aktuell der Bedarf an Fachpersonal bei der Integration?
Der pädagogische Förderbedarf stellt sich rechnerisch aktuell wie folgt dar:
Rechnerisch ergibt sich damit insgesamt ein Bedarf an Fachpersonal für Kinder mit erhöhtem bzw. wesentlich erhöhtem Förderbedarf in Höhe von 192,5 Stellen.
Die Besetzung der Stellen obliegt dabei den Trägern der Einrichtungen. Daher kann zu bestehenden Bedarfen durch das Jugendamt keine Auskunft getroffen werden.
Juliane Witt Abteilung Jugend und Familie, Weiterbildung und Kultur
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