Drucksache - 1422/V
Die BVV möge beschließen: § 7 der Geschäftsordnung der BVV wird
geändert. Absatz 3 erhält folgenden Wortlaut: "Sind die Schriftführerinnen in einer Sitzung nicht in ausreichender Zahl anwesend, so fordert
die Vorsteherin die Fraktionsvorsitzende der Fraktion, deren Schriftführerin
verhindert ist, auf, für die Dauer der Sitzung eine Vertreterin aus ihrer
Fraktion zu benennen. Diese nimmt ihre Arbeit unverzüglich auf." Begründung: Die Regelung der GO musste bereits
mehrfach angewandt werden und löste im Verlaufe der 33. Sitzung der BVV
Irritationen über deren Auslegung aus. Es ist deshalb erforderlich, den
Wortlaut eindeutig zu formulieren. |
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