Drucksache - 1880/VII
Das Bezirksamt gibt zu der o. g. Anfrage wie folgt Auskunft:
Die Situation der sozialen Projekte hat sich durch den Verkauf der Immobilie und der Einräumung eines Erbbaurechts tendenziell verbessert. Die SE FM war für diese Immobilie lediglich der Vermieter und hat ausschließlich die bauliche Hülle bereitgestellt. Inhaltliche Vorgaben wurden den bestehenden Projekten vom Bezirksamt nicht gemacht. Grundsätzlich ist der Eigentümer als Vermieter einer Immobilie verpflichtet, die Immobilie während der Mietzeit in einem für den Mietzweck geeigneten Zustand zu erhalten. Hierzu benötigt der Vermieter/Eigentümer regelmäßig finanzielle Mittel für den baulichen Unterhalt der Immobilie. Diese finanziellen Mittel standen dem Bezirksamt nicht mehr im ausreichenden Maße zur Verfügung, weshalb es in der Vergangenheit bereits zu Funktionseinschränkungen in der Immobilie gekommen ist. Unter diesen baulichen Mängeln begannen die im Hause befindlichen sozialen Projekte zunehmend zu leiden (z.B. Aufzug und Gartennutzung). Mit dem neuen Eigentümer, der Felix Wohnungsgenossenschaft, ist nunmehr ein finanziell leistungsfähiger und sozial engagierter Vermieter in die Immobilie gekommen, der die notwendigen finanziellen Mittel bereitstellen kann, um die eingetretenen baulichen Mängel zu beseitigen. Insofern hat sich die Situation der sozialen Projekte verbessert. Zudem hat sich die Felix Wohnungsbaugenossenschaft gegenüber dem Bezirksamt verpflichtet, die sozialen Projekte im Hause weiter zu belassen. Diese Verpflichtung wurde über eine Regulierung der Erbbauzinsregelung auch vertraglich verankert.
Im Erbbaurechtsvertrag verpflichtet sich die Felix Wohnungsbaugenossenschaft zur Weiterführung des Frauen- und Mädchenprojekts „Hafen“, mindestens bis zum Ablauf der Bindefrist der Fördermittel zu den bisherigen Konditionen (§ 7, Seite 9 der Urkunde).
Daneben gilt für alle sozialen Projekte in der Immobilie:
Wird vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter vom Vermieter an einen Dritten veräußert, tritt nach § 566 Abs. 1 BGB der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Vermieters aus dem Mietverhältnis ein. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH wird durch diese Vorschrift der Erwerber zwar nicht Rechtsnachfolger des Vermieters, doch wird ein neues Mietverhältnis mit demselben Inhalt begründet wie das bisherige (Novation). Die Regelung gilt entsprechend für die Grundstücks- und die Gewerberaummiete.
Daher bedarf es grundsätzlich keiner speziellen Regelung für die vorhandenen Mieter, da deren Konditionen sich durch den Verkauf der Immobilie in keinster Weise geändert haben.
Stephan Richter Bezirksstadtrat für Bürgerdienste |
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