Drucksache - 1322/V  

 
 
Betreff: Werbung auf Fahrzeugen des Bezirksamtes
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDBzBmin/BzStRin GesSozPers
Verfasser:Dr. Klett, UweKlett, Uwe
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
   Beteiligt:Fraktion der CDU
   Fraktion der PDS
   Fraktion der SPD
   fraktionslose Bezirksverordnete der FDP
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
25.03.2004 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
23.09.2004 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag PDF-Dokument
2. interfrakt Antrag PDF-Dokument
3. Vorlage zur Kenntnisnahme PDF-Dokument

Begründung:

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin                                                                    27.08.04

 

 

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

 

für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 23.09.04

 

 

 

 

 

1.      Gegenstand der Vorlage:      Abschlussinformation zu dem Ersuchen der BVV,
DS-Nr. 1322/V aus der 32. Sitzung der BVV vom 25.03.04,
Werbung auf Fahrzeugen des Bezirksamtes

2.      Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten:

 

Die Organisationseinheit (OE) Allgemeine Verwaltung der Serviceeinheit Haushalt, Personal und Allgemeine Verwaltung ist federführend tätig geworden und dem Ersuchen gefolgt. Hierzu wird berichtet:

Als Grundlage für eine abschließende Äußerung wurden die in Frage kommenden Bereiche gebeten, ihren diesbezüglichen Standpunkt hinsichtlich ihres Zuständigkeitsbereiches zur Kenntnis zu geben. Die Antworten sind der beigefügten Anlage zu entnehmen.

Wie daraus zu ersehen ist, fallen die  Aussagen sehr unterschiedlich aus.

So ist z. B. an den Fahrzeugen des  Stadtplanungs- und Vermessungsamtes aus Sicherheitsgründen eine Werbung nicht möglich, während im Natur- und Umweltamtes Werbung vorstellbar ist.

 

Schlussfolgernd bin ich zu der Ansicht gekommen, dass in einigen Bereichen geeignete Flächen an Fahrzeugen zur Verfügung stehen würden und auch die Vorstellungen hierzu sehr konkret sind, was die Art und Weise der Werbung betrifft. Damit wäre vom Grundsatz das Anbringen von Werbung gegen Entgelt möglich. Allerdings müsste ermittelt und hinterfragt werden, ob sich wirklich Firmen finden lassen, die Werbung an Fahrzeugen kostenpflichtig anbringen würden, die Herstellungskosten dieser Werbeträger selbst übernehmen und dann noch eine finanzielle Vergütung für die Fahrzeugflächen zahlen.

 

 

 

 

Dr. Klett

Bezirksbürgermeister

 

Anlagen


                                                                        Anlage zur BA-Vorlage 1020/II

 

 

 

 

 

 

Bereich

 

Werbung     ja /nein

 

Aussage

 

Tiefbauamt

(Tief)

 

Nein

Fahrzeuge  müssen als

Fahrzeuge des Tiefbauamtes

zu erkennen sein.

Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt

(VetLeb)

 

Ja

Keine Werbung für Produkte oder Einrichtungen, die im

Zusammenhang mit der

Tätigkeit des Vet.-Leb stehen.

Nur für kommunale und gemeinnützige Zwecke möglich.

Jugendamt (Jug)

Ja

Am bezirklichen “Spielmobil”

als mobile Freizeiteinrichtung für Kinder möglich.

Amt für Wirtschaft und Beschäftigungsförderung

(Wirt)

Ja

Am Fahrzeug der Jugendverkehrsschule könnte an den Türen Werbung angebracht  werden.

Natur und Umweltamt (Nat/Um)

 

Stadtplanung u.

Vermessung (StaplVerm)

ja

 

 

nein

Entsprechend den technischen Gegebenheiten

machbar.

 

Die Sicherheitsstreifen dürfen

nicht durch die Werbung be-einträchtigt werden.

OE Allgemeine Verwaltung

(AV)

Ja

Werbung an Dienstfahrzeugen möglich.

 

 

 

 
 

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