Drucksache - 1275/V  

 
 
Betreff: Baugenehmigung Nr. 1289 vom 07.10.2003 - Sendemast in der Oberfeldstraße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der PDSBzStR ÖkStadt
Verfasser:Dr. Heinrich NiemannNiemann, Heinrich
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
26.02.2004 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf vertagt   
25.03.2004 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Anhörung
26.08.2004 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Anhörung

Sachverhalt
Anlagen:
1. Version vom 17.02.2004 PDF-Dokument
2. Version vom 16.06.2004 PDF-Dokument

Begründung:

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin        15.06.04

 

 

 

   

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

 

für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 26.08.04

 

 

 

 

 

1. Gegenstand der Vorlage:            zum Ersuchen der BVV, DS-Nr. 1275/V aus der 32. BVV vom 25.03.04

 

Baugenehmigung Nr. 1289 vom 07.10.2003 - Sendemast in der Oberfeldstraße

 

 

2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten:

 

      0. Vorbemerkungen

 

Sehr früh haben sich schon die Bezirksämter der ehemaligen Bezirke Marzahn und Hellersdorf dafür eingesetzt, dass klare Regelungen und eine hohe Rechtssicherheit im Sinne der Vereinbarung für den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den Mobilfunkbetreibern vom Land Berlin geschaffen werden. Mit der Bezirksamtsvorlage 413/I vom 09.10.2001 wurden die Regularien für die Installation von Mobilfunkanlagen auf öffentlichen Einrichtungen, insbesondere für Kindertagesstätten und Schulen, festgelegt. Das zeigt, dass das Bezirksamt die sensible Frage der Erstellung von Mobilfunkanlagen sehr ernst genommen hat.

Unabhängig davon muss darauf verwiesen werden, dass der überwiegende Teil der Mobilfunkanlagen nicht genehmigungspflichtig ist und somit dem Bezirk lediglich die Erstellung einer Mobilfunkanlage angezeigt wird. Dieses Verfahren funktionierte bisher ohne erkennbare Probleme und führte dazu, dass in unserem Bezirk bisher ca. 150 Mobilfunkanlagen auf fast ausschließlich privaten Gebäuden installiert wurden. Eine Einflussnahme seitens des Bezirks war rechtlich nicht gegeben.

Durch das Deutsche Institut für Urbanistik wurde im Rahmen der Erarbeitung einer Studie konstatiert, dass auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den Mobilfunkbetreibern zwar eine verbesserte Information der Kommunen, nicht aber der betroffenen Bürger/innen verabredet wurde und die Kommunen nun selbst in die Kritik um die Mobilfunkstandorte geraten, obwohl ihnen aus rechtlicher Sicht kaum ein Handlungsraum zusteht. Diese Einschätzung widerspiegelt sehr deutlich die gegenwärtige Rechtssituation und trifft in vollem Umfang auch auf den Bezirk Marzahn–Hellersdorf zu.

 

Der im Ersuchen der BVV dargelegte Fall der Oberfeldstraße 189 bildet hier eine Ausnahme. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass entsprechend § 68 Abs. 3 BauO Bln Anlagen für das Fernmeldewesen keiner Baugenehmigung bedürfen, sofern die Höhe der sonstigen oberirdischen Anlagen nicht mehr als 20 m beträgt. Die auf dem Grundstück Oberfeldstraße 189 errichtete Mobilfunkstation bedurfte nur deshalb einer Baugenehmigung, da die Gesamthöhe des Sendemastes dieses Maß um 1,2 m überschreitet.

Aus all diesen Gründen wurde die Baugenehmigung sehr gewissenhaft bearbeitet und auf der Grundlage des bestehenden Rechts erteilt.

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I.  Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung (Nr. 1, 1. und 2. Punkt des Ersuchens)

Aus den Bauvorlagen zum Bauantrag vom 14.06.2002 (Eingang im BWA UD am 24.07.2002) ist sowohl der Standort der geplanten Mobilfunkstation auf dem Grundstück Oberfeldstraße 189 als auch die Nachbarbebauung auf den Grundstücken Oberfeldstraße 188 und 190 eindeutig ersichtlich. Die Behauptung, der Lageplan sei fehlerhaft, ist falsch.

 

Mit dem Bauantrag wurden alle zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendigen Unterlagen (Bauvorlagen) eingereicht.

Die Bauvorlagen entsprachen der Verordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO) in der Fassung vom 17. November 1998 (GVBl. S. 343), geändert durch Verordnung vom 31. August 2001 (GVBl. S. 510).

Aus dem notwendigen Lageplan der Ingenieurbüro Seiffert GmbH vom 11.06.2002 zum Bauantrag vom 14.06.2002 geht eindeutig die geplante Mobilfunkstation auf dem Grundstück
Oberfeldstraße 189 und die Nachbarbebauung auf den Grundstücken Oberfeldstraße 188 und 190 hervor.

 

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, an dem die Ämter und Behörden beteiligt wurden, deren Rechtsbereiche durch das geplante Bauvorhaben berührt werden, wurde festgestellt, dass die geplante Mobilfunkanlage den geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

So bestanden seitens des Amtes für Stadtplanung und Vermessung, des Fachbereiches Umweltschutz des Natur- und Umweltamtes sowie seitens des Landesamtes für Arbeitsschutz und technische Sicherheit Berlin keine Bedenken gegen die Ausführung des geplanten Bauvorhabens.

Da die Mobilfunkstation auch den bauordnungsrechtlichen, insbesondere den abstandflächenrechtlichen, Vorschriften entspricht, war die Baugenehmigung entsprechend § 62 Abs. 1 BauO Bln zu erteilen.

 

Zum Planungsrecht

 

Die Mobilfunkanlage ist aufgrund ihrer planungsrechtlichen Relevanz eine bauliche Anlage i.S. des § 29 BauGB und bedarf daher einer entsprechenden planungsrechtlichen Prüfung. Das Grundstück, auf dem die Mobilfunksendeanlage errichtet wurde, befindet sich in einem Bereich, für den es zur Zeit keine verbindliche Bauleitplanung im Sinne des § 30 BauGB, also keinen festgesetzten Bebauungsplan gibt. Somit ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der baulichen Anlage § 34 BauGB maßgeblich.

Da die nähere Umgebung des Baugrundstücks von ein- bis dreigeschossigen Wohnhäusern in überwiegend offener und halboffener Bauweise geprägt ist - wobei sich in diesem Abschnitt der Oberfeldstraße in den Erdgeschossen der Mehrfamilienhäuser Handels- und Dienstleistungseinrichtungen sowie nicht störende Gewerbeeinrichtungen befinden - und damit die Eigenart der näheren Umgebung einem Wohngebiet entspricht, beurteilt sich die Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens nach seiner Art entsprechend § 34 Abs. 2 BauGB allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.

 

Die Mobilfunkanlage ist nicht als Nebenanlage i.S. des § 14 Abs. 1 oder 2 BauNVO, sondern als bauliche (Haupt-) Anlage planungsrechtlich nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 2 f. BauNVO zu beurteilen und somit als gewerbliche Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (sonstige nichtstörende Gewerbebetriebe) ausnahmsweise zulässig. Von der Möglichkeit der ausnahmsweisen Zulässigkeit wird Gebrauch gemacht, wenn die tatsächliche Entwicklung des Baugebietes noch nicht abgeschätzt werden kann und aus diesem Grund eine gewisse Flexibilität der Planung offen gehalten werden soll.

 

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Generell ausgeschlossene Nutzungsarten können nämlich nur noch im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift werden jedoch nur selten vorliegen.

Ein Betrieb stört nicht, wenn er die dem allgemeinen Wohngebiet eigene Wohnruhe einhält, was bei der strittigen Mobilfunkanlage der Fall ist. Die Anlage verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Für die Beantwortung der Frage, welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme bei der Zulassung einer Mobilfunkanlage stellt, ist die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImschVO) heranzuziehen, in der die Anforderungen an die Errichtung, Beschaffenheit und an den Betrieb derartiger Anlagen geregelt sind.

Die in der Verordnung festgesetzten Grenzwerte dienen der Vermeidung von Gesundheitsgefahren, so dass der Gegenbeweis, bei Überschreitung drohe keine Gefahr, grundsätzlich ausgeschlossen ist; andererseits wird auch umgekehrt im Einzelfall der Beweis, dass trotz Einhaltung der Grenzwerte eine Gefahr bestehe, nur schwer zu führen sein.

 

Nach § 10 BauO Bln dürfen bauliche Anlagen zum einen nicht verunstaltend wirken und zum anderen dürfen sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten. Auf die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.  

Sowohl eine Verunstaltung des Mobilfunkmastes als auch eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes durch den Antennenmast ist zu verneinen. Das im vorderen Bereich des Baugrundstücks vorhandene eingeschossige Gebäude wird durch ein Blumenfachgeschäft der Firma Plantiflor genutzt. Die Mobilfunkanlage, die im hinteren Bereich des Grundstücks errichtet wurde, beeinträchtigt das Straßenbild der Oberfeldstraße somit nicht. Sowohl auf dem Baugrundstück selbst als auch in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks befindet sich je ein freistehender Schornstein mit einer Höhe von ca. 15,00 m. In östlicher Richtung wird das Grundstück durch eine große Parkanlage, die mit zahlreichen hohen Bäumen bestanden ist, begrenzt. Der schlanke Antennenmast tritt auch in Bezug auf die benachbarten Laubbäume nicht störend in Erscheinung. Vor dem Hintergrund der Bebauung in der näheren Umgebung kann keine nennenswerte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gesehen werden. Masten für Mobilfunkantennen gehören in der heutigen Zeit immer mehr zum Stadtbild und sind damit nicht mehr ortsunüblich.

 

Wertminderung der Grundstücke

 

Ob die Grundstücke durch die Errichtung der Mobilfunkanlage eine Wertminderung erfahren, ist nicht Gegenstand eines bauaufsichtlichen Verfahrens. Eine Baugenehmigung ist lediglich die Erklärung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, dass dem beantragten Bauvorhaben - hier der Errichtung der Mobilfunkanlage - Hindernisse aus dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden öffentlichen Recht nicht entgegenstehen. 

 

Ablehnung eines Investors auf dem Nachbargrundstück Oberfeldstraße 190

 

         Durch das Stadtplanungsamt wurden u.a. mit der Firma ETK GmbH, Anlagentechnik und Aggregatebau, Gespräche zur Umsiedlung der Firma von der Weißenhöher Str. 73-89 auf das Grundstück Oberfeldstraße 190 geführt. Dieses geplante Vorhaben wurde planungsrechtlich als unzulässig beurteilt, da es sich um einen störenden Gewerbebetrieb handelte. Ein Vorbescheid bzw. Bauantrag wurde beim BWA UD nicht eingereicht, somit wurde auch kein Verwaltungsakt (ablehnender Bescheid) erlassen.

 

 

 

 

 

 

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II. Kontrollpflicht der Bauaufsichtsbehörde (Nr. 1, 4. Punkt des Ersuchens)

 

Die Bauaufsichtsbehörde ist ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht in vollem Umfang nachgekommen.

In der am 07.10.2003 erteilten Baugenehmigung Nr. 1289 ist kein zusätzlicher Hinweis auf die Pflicht des Bauherren zur Anbringung eines Bauschildes gem. § 12 Abs. 3 BauO Bln enthalten, da dies eine allgemeine gesetzliche Forderung darstellt, die vom Bauherren zu erfüllen ist.

 

Die ordnungsgemäße Baubeginnanzeige lag der Bauaufsichtsbehörde am 11.12.2003 vor, als Baubeginn war der 12.01.2004 benannt.

Der Überwachungsbericht des Prüfingenieurs für Baustatik ging am 14.01.2004 in der Bauaufsichtsbehörde ein.

Die Anzeige zum Abschluss der Rohbauarbeiten erfolgte am 20.01.2004 mit dem Hinweis, dass die Arbeiten am 13.02.2004 abgeschlossen sein werden.

Aufgrund von Beschwerden erfolgte am 21.01.2004 behördlicherseits eine Baustellenkontrolle, bei der festgestellt wurde, dass die Baustelle ordnungsgemäß gesichert und ein Bauschild vorhanden war.
Inhalt des Bauschildes: Bezeichnung des Bauvorhabens, Name und Anschrift des Entwurfsverfassers, Bauleiter und Unternehmer für den Rohbau mit Anschrift und Telefonnummer.

 

In der Anzeige zur Fertigstellung des Vorhabens vom 20.01.2004 war die Fertigstellung der Mobilfunkanlage zum 20.02.2004 terminiert worden.

 

III.   Informationspflicht der Bauaufsichtsbehörde bzw. des Umweltamtes (Nr.1 3. Punkt und Nr. 3 des Ersuchens)

 

Eine gesetzliche Informationspflicht bestand und besteht seitens des Bezirksamtes nicht, da einerseits keine rechtlichen Interessen Dritter durch die Erteilung der Baugenehmigung berührt sind und andererseits das Umweltinformationsgesetz bei der Weitergabe von Informationen zu beachten ist, wonach Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt zugänglich gemacht werden dürfen (§ 8 Nr. 1 UIG).

Die Übermittlung standortbezogener Daten stellt eine Verletzung von Betriebsgeheimnissen gem. § 8 Abs. 1, S. 1 und 2 UIG dar. Auch Auskünfte über Sendeleistung und Abstrahlrichtung könnten dritten Anbietern Wettbewerbsvorteile verschaffen, was gleichbedeutend mit einem wirtschaftlichen Schaden für den Betreiber wäre. Schließlich ist die Weitergabe personenbezogener Daten der Standortvermieter gem. § 8 Abs. 1 S. 1 UIG zu unterlassen.

 

Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) kann die Behörde von Amts wegen diejenigen, deren rechtliche Interessen durch die Erteilung der Baugenehmigung berührt werden könnten, als Beteiligte zum Verfahren hinzuziehen, muss es aber nicht.

Ob baurechtliche Normen eine/n Dritte/n, insbesondere Nachbarn/innen, berühren, bemisst sich nach der die gerichtliche Praxis bestimmenden Schutznormtheorie. Nach ihr sind drittschützende Normen diejenigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die nicht nur auf das Gemeinwohl ausgerichtet sind, sondern auch den Interessen der/s Nachbarn/in dienen müssen. Hinsichtlich des drittschützenden Charakters bauordnungsrechtlicher Normen hat der Gesetzgeber in der BauO Bln lediglich in § 6 (Abstandflächen) Abs. 5 Satz 4 und Abs. 7 Satz 4 eine Regelung getroffen.

 

Eine Verletzung dieser nachbarschützenden Abstandflächenvorschriften liegt in diesem Fall nicht vor. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Diese Vorschrift gilt sinngemäß für bauliche Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung. Da es dem Antennenträger an einer Gebäudeeigenschaft fehlt und dieser auch keine Anlage darstellt, die entsprechend § 6 Abs. 10

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BauO Bln aufgrund gebäudegleicher Wirkung den oberirdischen Gebäuden gleichgestellt ist, entfällt hierfür die bauordnungsrechtliche Abstandflächenpflicht, wodurch sich in diesem Fall die Hinzuziehung von evtl. in ihren Rechten Betroffenen zum Baugenehmigungsverfahren erübrigt. 

Unabhängig von der Rechtslage wird das Bezirksamt künftig alle Mobilfunknetzbetreiber auffordern, die umliegenden Anwohner/innen rechtzeitig über die geplanten Maßnahmen zu informieren. Des weiteren wurde innerhalb der Abteilung Ökologische Stadtentwicklung festgelegt, dass alle genehmigungspflichtigen Anlagen und Anlagen in der Nähe von sensiblen Bereichen dem zuständigen Bezirksstadtrat anzuzeigen sind. Dieser wird dann das weitere Vorgehen entscheiden und gegebenenfalls nach Abstimmung mit den Mobilfunkbetreibern die BVV bzw. den zuständigen Ausschuss über die geplanten Maßnahmen informieren.

 

IV. Schadstoffmessung durch eine externe Einrichtung (Nr. 2 des Ersuchens)

 

Dem Ersuchen der Bezirksverordnetenversammlung, dass nach Aufnahme des Sendebetriebes eine Schadstoffmessung durch eine Einrichtung durchgeführt werden soll, kann nur bedingt gefolgt werden. Dem Bezirk stehen gegenwärtig weder finanzielle Mittel für derartige Messungen zu Verfügung, noch ist rechtlich ein Erfordernis dafür abzuleiten. Durch Vodafone wurde jedoch in einem durch den Bezirksstadtrat für Ökologische Stadtentwicklung geführten Informationsgespräch mit den Widerspruchsführern/innen zugesichert, im Beisein der Anwohner/innen und des Umweltamtes eine Messung vor Ort durchzuführen. Der Fachbereichsleiter des Umweltamtes wurde beauftragt, diese Messung mit Vodafone abzustimmen und zu veranlassen. Die Anwohner/innen werden entsprechend informiert.

 

 

 

 

Dr. Klett                        Dr. Heinrich Niemann

Bezirksbürgermeister         Bezirksstadtrat für

                        Ökologische Stadtentwicklung

 

 

 
 

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