Drucksache - 1275/V
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 15.06.04 Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Sitzung der
Bezirksverordnetenversammlung am 26.08.04 1. Gegenstand der Vorlage: zum Ersuchen der BVV,
DS-Nr. 1275/V aus der 32. BVV vom 25.03.04 Baugenehmigung Nr. 1289 vom 07.10.2003 - Sendemast in der
Oberfeldstraße 2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten: 0.
Vorbemerkungen Sehr früh haben sich schon die
Bezirksämter der ehemaligen Bezirke Marzahn und Hellersdorf dafür eingesetzt,
dass klare Regelungen und eine hohe Rechtssicherheit im Sinne der Vereinbarung
für den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der
Mobilfunknetze zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den
Mobilfunkbetreibern vom Land Berlin geschaffen werden. Mit der
Bezirksamtsvorlage 413/I vom 09.10.2001 wurden die Regularien für die
Installation von Mobilfunkanlagen auf öffentlichen Einrichtungen, insbesondere
für Kindertagesstätten und Schulen, festgelegt. Das zeigt, dass das Bezirksamt
die sensible Frage der Erstellung von Mobilfunkanlagen sehr ernst genommen hat.
Unabhängig davon muss darauf
verwiesen werden, dass der überwiegende Teil der Mobilfunkanlagen nicht genehmigungspflichtig
ist und somit dem Bezirk lediglich die Erstellung einer Mobilfunkanlage
angezeigt wird. Dieses Verfahren funktionierte bisher ohne erkennbare Probleme
und führte dazu, dass in unserem Bezirk bisher ca. 150 Mobilfunkanlagen auf
fast ausschließlich privaten Gebäuden installiert wurden. Eine Einflussnahme
seitens des Bezirks war rechtlich nicht gegeben. Durch das Deutsche Institut für
Urbanistik wurde im Rahmen der Erarbeitung einer Studie konstatiert, dass auf
der Grundlage der Vereinbarung zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den
Mobilfunkbetreibern zwar eine verbesserte Information der Kommunen, nicht aber
der betroffenen Bürger/innen verabredet wurde und die Kommunen nun selbst in
die Kritik um die Mobilfunkstandorte geraten, obwohl ihnen aus rechtlicher
Sicht kaum ein Handlungsraum zusteht. Diese Einschätzung widerspiegelt sehr
deutlich die gegenwärtige Rechtssituation und trifft in vollem Umfang auch auf
den Bezirk Marzahn–Hellersdorf zu. Der im Ersuchen der BVV dargelegte Fall der Oberfeldstraße 189 bildet hier eine Ausnahme. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass entsprechend § 68 Abs. 3 BauO Bln Anlagen für das Fernmeldewesen keiner Baugenehmigung bedürfen, sofern die Höhe der sonstigen oberirdischen Anlagen nicht mehr als 20 m beträgt. Die auf dem Grundstück Oberfeldstraße 189 errichtete Mobilfunkstation bedurfte nur deshalb einer Baugenehmigung, da die Gesamthöhe des Sendemastes dieses Maß um 1,2 m überschreitet. Aus all diesen Gründen wurde die
Baugenehmigung sehr gewissenhaft bearbeitet und auf der Grundlage des
bestehenden Rechts erteilt. 2 I.
Rechtmäßigkeit
der Baugenehmigung (Nr. 1, 1. und 2. Punkt des Ersuchens) Aus den Bauvorlagen zum
Bauantrag vom 14.06.2002 (Eingang im BWA UD am 24.07.2002) ist sowohl der
Standort der geplanten Mobilfunkstation auf dem Grundstück Oberfeldstraße 189
als auch die Nachbarbebauung auf den Grundstücken Oberfeldstraße 188 und 190
eindeutig ersichtlich. Die Behauptung, der Lageplan sei fehlerhaft, ist falsch. Mit dem Bauantrag wurden alle zur Beurteilung des Bauvorhabens
notwendigen Unterlagen (Bauvorlagen) eingereicht. Die Bauvorlagen entsprachen der Verordnung über
Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO)
in der Fassung vom 17. November 1998 (GVBl. S. 343), geändert durch Verordnung
vom 31. August 2001 (GVBl. S. 510). Aus dem notwendigen Lageplan der Ingenieurbüro Seiffert GmbH vom
11.06.2002 zum Bauantrag vom 14.06.2002 geht eindeutig die geplante
Mobilfunkstation auf dem Grundstück Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, an dem die Ämter und Behörden
beteiligt wurden, deren Rechtsbereiche durch das geplante Bauvorhaben berührt
werden, wurde festgestellt, dass die geplante Mobilfunkanlage den geltenden
öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. So bestanden seitens des Amtes für Stadtplanung und Vermessung, des
Fachbereiches Umweltschutz des Natur- und Umweltamtes sowie seitens des
Landesamtes für Arbeitsschutz und technische Sicherheit Berlin keine Bedenken
gegen die Ausführung des geplanten Bauvorhabens. Da die Mobilfunkstation auch den bauordnungsrechtlichen, insbesondere
den abstandflächenrechtlichen, Vorschriften entspricht, war die Baugenehmigung
entsprechend § 62 Abs. 1 BauO Bln zu erteilen. Zum Planungsrecht Die Mobilfunkanlage ist aufgrund ihrer
planungsrechtlichen Relevanz eine bauliche Anlage i.S. des § 29 BauGB und
bedarf daher einer entsprechenden planungsrechtlichen Prüfung. Das Grundstück,
auf dem die Mobilfunksendeanlage errichtet wurde, befindet sich in einem
Bereich, für den es zur Zeit keine verbindliche Bauleitplanung im Sinne des §
30 BauGB, also keinen festgesetzten Bebauungsplan gibt. Somit ist für die Beurteilung
der Zulässigkeit der baulichen Anlage § 34 BauGB maßgeblich. Da die nähere Umgebung des
Baugrundstücks von ein- bis dreigeschossigen Wohnhäusern in überwiegend offener
und halboffener Bauweise geprägt ist - wobei sich in diesem Abschnitt der
Oberfeldstraße in den Erdgeschossen der Mehrfamilienhäuser Handels- und
Dienstleistungseinrichtungen sowie nicht störende Gewerbeeinrichtungen befinden
- und damit die Eigenart der näheren Umgebung einem Wohngebiet entspricht,
beurteilt sich die Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens nach seiner Art
entsprechend § 34 Abs. 2 BauGB allein danach, ob es nach der
Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Die Mobilfunkanlage
ist nicht als Nebenanlage i.S. des § 14 Abs. 1 oder 2 BauNVO, sondern als
bauliche (Haupt-) Anlage planungsrechtlich nach den allgemeinen Bestimmungen
der §§ 2 f. BauNVO zu beurteilen und somit als gewerbliche Nutzung in einem
allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (sonstige nichtstörende
Gewerbebetriebe) ausnahmsweise zulässig. Von der Möglichkeit der ausnahmsweisen
Zulässigkeit wird Gebrauch gemacht, wenn die tatsächliche Entwicklung des
Baugebietes noch nicht abgeschätzt werden kann und aus diesem Grund eine
gewisse Flexibilität der Planung offen gehalten werden soll. 3 Generell
ausgeschlossene Nutzungsarten können nämlich nur noch im Wege der Befreiung
nach § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift
werden jedoch nur selten vorliegen. Ein Betrieb stört
nicht, wenn er die dem allgemeinen Wohngebiet eigene Wohnruhe einhält, was bei
der strittigen Mobilfunkanlage der Fall ist. Die Anlage verstößt auch nicht
gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Für die
Beantwortung der Frage, welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme bei
der Zulassung einer Mobilfunkanlage stellt, ist die 26. Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImschVO) heranzuziehen,
in der die Anforderungen an die Errichtung, Beschaffenheit und an den Betrieb
derartiger Anlagen geregelt sind. Die in der Verordnung festgesetzten
Grenzwerte dienen der Vermeidung von Gesundheitsgefahren, so dass der Gegenbeweis, bei
Überschreitung drohe keine Gefahr, grundsätzlich ausgeschlossen ist;
andererseits wird auch umgekehrt im Einzelfall der Beweis, dass trotz
Einhaltung der Grenzwerte eine Gefahr bestehe, nur schwer zu führen sein. Nach § 10 BauO Bln dürfen bauliche
Anlagen zum einen nicht verunstaltend wirken und zum anderen dürfen sie das
Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten. Auf die
erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen. Sowohl eine Verunstaltung des
Mobilfunkmastes als auch eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes
durch den Antennenmast ist zu verneinen. Das im vorderen Bereich des
Baugrundstücks vorhandene eingeschossige Gebäude wird durch ein
Blumenfachgeschäft der Firma Plantiflor genutzt. Die Mobilfunkanlage, die im
hinteren Bereich des Grundstücks errichtet wurde, beeinträchtigt das Straßenbild
der Oberfeldstraße somit nicht. Sowohl auf dem Baugrundstück selbst als auch in
unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks befindet sich je ein freistehender
Schornstein mit einer Höhe von ca. 15,00 m. In östlicher Richtung wird das
Grundstück durch eine große Parkanlage, die mit zahlreichen hohen Bäumen
bestanden ist, begrenzt. Der schlanke Antennenmast tritt auch in Bezug auf die
benachbarten Laubbäume nicht störend in Erscheinung. Vor dem Hintergrund der
Bebauung in der näheren Umgebung kann keine nennenswerte Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes gesehen werden. Masten für Mobilfunkantennen gehören in der
heutigen Zeit immer mehr zum Stadtbild und sind damit nicht mehr ortsunüblich. Wertminderung der GrundstückeOb
die Grundstücke durch die Errichtung der Mobilfunkanlage eine Wertminderung
erfahren, ist nicht Gegenstand eines bauaufsichtlichen Verfahrens. Eine
Baugenehmigung ist lediglich die Erklärung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde,
dass dem beantragten Bauvorhaben - hier der Errichtung der Mobilfunkanlage -
Hindernisse aus dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden öffentlichen Recht
nicht entgegenstehen. Ablehnung
eines Investors auf dem Nachbargrundstück Oberfeldstraße 190 Durch das Stadtplanungsamt wurden
u.a. mit der Firma ETK GmbH, Anlagentechnik und Aggregatebau, Gespräche zur
Umsiedlung der Firma von der Weißenhöher Str. 73-89 auf das Grundstück
Oberfeldstraße 190 geführt. Dieses geplante Vorhaben wurde planungsrechtlich
als unzulässig beurteilt, da es sich um einen störenden Gewerbebetrieb
handelte. Ein Vorbescheid bzw. Bauantrag wurde beim BWA UD nicht eingereicht,
somit wurde auch kein Verwaltungsakt (ablehnender Bescheid) erlassen. 4 II. Kontrollpflicht der Bauaufsichtsbehörde (Nr. 1, 4.
Punkt des Ersuchens)
Die Bauaufsichtsbehörde
ist ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht in vollem Umfang nachgekommen. In der am 07.10.2003 erteilten
Baugenehmigung Nr. 1289 ist kein zusätzlicher Hinweis auf die Pflicht des
Bauherren zur Anbringung eines Bauschildes gem. § 12 Abs. 3 BauO Bln enthalten,
da dies eine allgemeine gesetzliche Forderung darstellt, die vom Bauherren zu
erfüllen ist. Die ordnungsgemäße
Baubeginnanzeige lag der Bauaufsichtsbehörde am 11.12.2003 vor, als Baubeginn
war der 12.01.2004 benannt. Der Überwachungsbericht
des Prüfingenieurs für Baustatik ging am 14.01.2004 in der Bauaufsichtsbehörde
ein. Die Anzeige zum
Abschluss der Rohbauarbeiten erfolgte am 20.01.2004 mit dem Hinweis, dass die
Arbeiten am 13.02.2004 abgeschlossen sein werden. Aufgrund von Beschwerden erfolgte am
21.01.2004 behördlicherseits eine Baustellenkontrolle, bei der festgestellt
wurde, dass die Baustelle ordnungsgemäß gesichert und ein Bauschild vorhanden
war. In der Anzeige zur
Fertigstellung des Vorhabens vom 20.01.2004 war die Fertigstellung der
Mobilfunkanlage zum 20.02.2004 terminiert worden. III. Informationspflicht
der Bauaufsichtsbehörde bzw. des Umweltamtes (Nr.1 3. Punkt und Nr. 3 des
Ersuchens) Eine
gesetzliche Informationspflicht bestand und besteht seitens des Bezirksamtes
nicht, da einerseits keine rechtlichen Interessen Dritter durch die Erteilung
der Baugenehmigung berührt sind und andererseits das Umweltinformationsgesetz
bei der Weitergabe von Informationen zu beachten ist, wonach Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt zugänglich gemacht werden dürfen (§ 8 Nr. 1
UIG). Die Übermittlung standortbezogener Daten stellt eine
Verletzung von Betriebsgeheimnissen gem. § 8 Abs. 1, S. 1 und 2 UIG dar. Auch
Auskünfte über Sendeleistung und Abstrahlrichtung könnten dritten Anbietern
Wettbewerbsvorteile verschaffen, was gleichbedeutend mit einem wirtschaftlichen
Schaden für den Betreiber wäre. Schließlich ist die Weitergabe
personenbezogener Daten der Standortvermieter gem. § 8 Abs. 1 S. 1 UIG zu
unterlassen. Nach
§ 13 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) kann die Behörde
von Amts wegen diejenigen, deren rechtliche Interessen durch die
Erteilung der Baugenehmigung berührt werden könnten, als Beteiligte zum
Verfahren hinzuziehen, muss es aber nicht. Ob
baurechtliche Normen eine/n Dritte/n, insbesondere Nachbarn/innen, berühren, bemisst
sich nach der die gerichtliche Praxis bestimmenden Schutznormtheorie. Nach ihr
sind drittschützende Normen diejenigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die
nicht nur auf das Gemeinwohl ausgerichtet sind, sondern auch den Interessen
der/s Nachbarn/in dienen müssen. Hinsichtlich des drittschützenden Charakters
bauordnungsrechtlicher Normen hat der Gesetzgeber in der BauO Bln lediglich in
§ 6 (Abstandflächen) Abs. 5 Satz 4 und Abs. 7 Satz 4 eine Regelung getroffen. Eine
Verletzung dieser nachbarschützenden Abstandflächenvorschriften liegt in diesem
Fall nicht vor. Nach § 6 Abs. 1 Satz
1 BauO Bln sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von
oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Diese Vorschrift gilt sinngemäß für
bauliche Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung. Da es dem Antennenträger an
einer Gebäudeeigenschaft fehlt und dieser auch keine Anlage darstellt, die
entsprechend § 6 Abs. 10 5 BauO
Bln aufgrund gebäudegleicher Wirkung den oberirdischen Gebäuden gleichgestellt
ist, entfällt hierfür die bauordnungsrechtliche Abstandflächenpflicht, wodurch
sich in diesem Fall die Hinzuziehung von evtl. in ihren Rechten Betroffenen zum
Baugenehmigungsverfahren erübrigt. Unabhängig
von der Rechtslage wird das Bezirksamt künftig alle Mobilfunknetzbetreiber
auffordern, die umliegenden Anwohner/innen rechtzeitig über die geplanten
Maßnahmen zu informieren. Des weiteren wurde innerhalb der Abteilung
Ökologische Stadtentwicklung festgelegt, dass alle genehmigungspflichtigen
Anlagen und Anlagen in der Nähe von sensiblen Bereichen dem zuständigen
Bezirksstadtrat anzuzeigen sind. Dieser wird dann das weitere Vorgehen
entscheiden und gegebenenfalls nach Abstimmung mit den Mobilfunkbetreibern die
BVV bzw. den zuständigen Ausschuss über die geplanten Maßnahmen informieren. IV. Schadstoffmessung durch
eine externe Einrichtung (Nr. 2 des Ersuchens)
Dem Ersuchen der Bezirksverordnetenversammlung, dass
nach Aufnahme des Sendebetriebes eine Schadstoffmessung durch eine Einrichtung
durchgeführt werden soll, kann nur bedingt gefolgt werden. Dem Bezirk stehen
gegenwärtig weder finanzielle Mittel für derartige Messungen zu Verfügung, noch
ist rechtlich ein Erfordernis dafür abzuleiten. Durch Vodafone wurde jedoch in
einem durch den Bezirksstadtrat für Ökologische Stadtentwicklung geführten
Informationsgespräch mit den Widerspruchsführern/innen zugesichert, im Beisein
der Anwohner/innen und des Umweltamtes eine Messung vor Ort durchzuführen. Der
Fachbereichsleiter des Umweltamtes wurde beauftragt, diese Messung mit Vodafone
abzustimmen und zu veranlassen. Die Anwohner/innen werden entsprechend
informiert.
Dr. Klett Dr.
Heinrich Niemann Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Ökologische
Stadtentwicklung |
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