Drucksache - 2013/VI  

 
 
Betreff: Zum Tennisclub Berolina Biesdorf e. V.
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BürgerinBzStR ÖkStadt
Verfasser:Lüdtke, NorbertLüdtke, Norbert
Drucksache-Art:BürgeranfrageBürgeranfrage
   Beteiligt:Bürgerin
   BzStR ÖkStadt
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beantwortung
16.12.2010 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Bürgeranfrage PDF-Dokument
2. Schriftliche Beantwortung PDF-Dokument

Ich frage das Bezirksamt:

 

1. Stimmt es, dass der Tennisclub Berolina Biesdorf e.V. beabsichtigt, seine Spielflächen zu
    erweitern und zu diesem Zweck auf dem Lappiner Platz Bäume fällen möchte?

 

Ja, dem Stadtentwicklungsamt ist bekannt, dass der Tennisclub Berolina Biesdorf e.V. die Erweiterung um ein weiteres Tennisfeld beabsichtigte, um hier für das Otto-Nagel-Gymnasium im Rahmen des Ganztagsbetriebes ein Angebot machen zu können.

 

Dem NatUm liegt kein Antrag vor. Vor vielen Jahren wurde einmal eine vage Skizze vorgelegt. Danach wären evtl. ca. 4 - 6 Platanen betroffen gewesen, wenn denn die Skizze lagemäßig zugetroffen haben sollte. Eine weitergehende fachlich fundierte Antwort kann nicht gegeben werden, da bisher kein Vorgang konkret vorliegt. Sollte dieser beim NatUm eingehen, wäre erneut zu prüfen, ob und wenn ja, wie viele Bäume betroffen sein könnten. Die Bäume dort sind mit Fledermäusen besetzt.

 

 

2. Wenn ja, wie viele Bäume sollen voraussichtlich gefällt werden und um welche Bäume an
    welchen Standorten (Ost-/Westseite?) handelt es sich dabei?

 

Die Frage kann, da kein Antrag beim NatUm vorliegt, nicht beantwortet werden.

 

3. Welchen Standpunkt vertritt das Bezirksamt zu den Plänen des Vereins?

 

Der TC Berolina stellte bereits 2002 einen Bauantrag für die Erweiterung der Anlage durch einen vierten Tennisplatzes. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung erfolgte nach § 34 Abs. 1 BauGB. Der Erweiterung wurde nicht zugestimmt, da das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Die Erweiterung verstößt gegen das Rücksichtnahmegebot. Die durch das Vorhaben ausgelöste Steigerung der Geräuschimmissionen ist für die angrenzende Wohnbebauung unzumutbar.

Für die erneut zu betrachtende Anfrage für die Erweiterung um einen vierten Tennisplatz ist die Zulässigkeit des Bauvorhabens wiederum nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, auch wenn es sich dabei um eine schulische Nutzung und damit um eine öffentliche Sportanlage nach § 2 Abs. 3 Sportförderungsgesetz (SportFG) Berlin handelt.

Im Rahmen der Betrachtung des Rücksichtnahmegebotes sind die Belange der Wohnruhe und die der Angebote aus der sportlichen Betätigung gleichermaßen zu betrachten. Auch wenn hier der Aspekt der Sportförderung mit in die Betrachtung einzubeziehen ist, ist der Wohnruhe der Vorrang einzuräumen. Eine vierte Anlage führt zu einer höheren Frequentierung der Sportanlage, was zu einer Belästigung der unmittelbaren Wohnbebauung führt, die das Rücksichtnahmegebot verletzt.

Die Erweiterung der Sportanlage ist bauplanungsrechtlich ebenfalls nicht anders zu bewerten als bisher.

 

 

 

 

Norbert Lüdtke

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