Drucksache - 1633/VI
Die
BVV möge beschließen: Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich bei den geeigneten
Stellen dafür einzusetzen, den Gesetzentwurf des Volksbegehrens "Schluss
mit Geheimverträgen – Wir Berliner wollen unser Wasser zurück", in
dem die sofortige Offenlegung der Verträge zur Teilprivatisierung der Berliner
Wasserbetriebe gefordert wird, vorbehaltlos und unverfälscht zu übernehmen, so
dass die Einleitung der zweiten Phase des Volksbegehrens und gegebenenfalls ein
Volksentscheid zu der Sache gegenstandslos wird. Begründung: Der Landesverfassungsgerichtshof hat mit seinem Urteil vom
06.10.2009 festgestellt, dass die vom Senat verhängte Nichtzulassung des
Volksbegehrens sowohl aus formalen als auch inhaltlichen Gründen nicht rechtens
war. Auch wenn in den Pressemitteilungen vor allem die formalen Gründe betont
wurden (unrechtmäßige "Vorab-Kontrolle" von Gesetzentwürfen durch den
Senat), hat das Gericht auch klar zu den inhaltlichen Argumenten des Senats
Stellung bezogen und diese verneint. So stellt das Gericht - entgegen der Meinung des Senats - in
seinem Urteil klar: "Hiervon ausgehend sind die von dem vorgeschlagenen
Gesetz erfassten Rechtsgeschäfte nicht dem Gebiet des bürgerlichen Rechts im
Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zuzuordnen". Es führt weiter aus, dass
"die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung, beides seit jeher
Bestandteile zentraler staatlicher Daseinsvorsorge" sind und auch bei
Beteiligung privater Dritter die Rechtsgeschäfte "nicht dem öffentlichen
Recht entzogen" werden dürfen (Urteilsbegründung, S. 15)[1]. Sowohl die Regierungs- als auch die Oppositionsparteien im
Abgeordnetenhaus haben bisher den politischen Willen zur Umsetzung des
Anliegens dieses Volksbegehrens signalisiert. Dem standen nur die juristischen
Bedenken der beiden im Senat vertretenen Parteien gegenüber, die nun vom
Landesverfassungsgerichtshof ausgeräumt wurden. Die Kosten, die die zweite Stufe des Begehrens mit sich
bringt (Anfertigung von Sammlungsbögen für 170.000 Unterschriften, Kontrolle
der Unterschriften auf Gültigkeit durch die Bezirksämter), wären eine unnötige
Belastung für den Berliner Landeshaushalt. |
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