Drucksache - 1115/V
Vorlage
liegt elektronisch nicht vollständig vor. Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 05.11.03 Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Sitzung der
Bezirksverordnetenversammlung am 27.11.03 1. Gegenstand der Vorlage: Einführung des IT Verfahren
Integriertes Wohnungswesen (InWo); Herstellung der IT Infrastruktur und
Einrichtung des Standard-Netzzuganges 2. Die BVV wird um
Kenntnisnahme gebeten: Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am
04.11.03 beschlossen, die BA-Vorlage Nr.802/II der BVV zur Kenntnisnahme
vorzulegen. Die Vorlage ist in der Anlage beigefügt. Dr. Klett Bezirksbürgermeister Anlage Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von
Berlin 30.10.0318.07.01 Vorlage für das Bezirksamt- zur Beschlussfassung – Nr. 802/ II A. Gegenstand der Vorlage: Einführung
des IT Verfahren Integriertes Wohnungswesen (InWo); Herstellung der IT
Infrastruktur und Einrichtung des Standard-Netzzuganges C.1 Beschlussentwurf: Das
Bezirksamt beschließt, die Maßnahme zur Herstellung der IT Infrastruktur für
den Betrieb des IT Verfahrens InWo, wie in der Anlage ausgewiesen, zu realisieren
C.2 Weiterleitung an die BVV zugleich Veröffentlichung: Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV zur
Kenntnisnahme vorzulegen und zu veröffentlichen. E. Rechtsgrundlage: § 4
Abs. 2, § 15, § 36 Abs. 2 Buchstabe a,b und f und Abs. 3
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG); F. Haushaltsmäßige
Auswirkungen: Kapitel 3307 Titel 540
60: G. Gleichstellungsrelevante H. Behindertenrelevante I.
Migrantenrelevante Anlage
zur BA-Vorlage Nr.802/II Begründung: Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin betreibt im Wohnungsamt die landeseinheitliche IT Anwendung Dialogisiertes Wohngeldverfahren (DiWo). Dieses Verfahren bildet den ersten Baustein für ein weit größeres Vorhaben, die Integration aller IT Verfahren des Berliner Wohnungswesens (InWo) unter einem einheitlichen Dach. Die Verfahren des Berliner Wohnungswesen sind: §
Wohngeld §
Wohnungskataster
/ Wohnungsleerstand §
Wohnberechtigungsschein Ziel des Projektes InWo ist es, dem Sachbearbeiter die Möglichkeit zu geben, mit nur einer Anwendung auf alle Verfahren des Wohnungswesens unter einer einheitlichen Oberfläche mit einer einheitlichen Bedienungsweise zuzugreifen. Zudem erfolgt mit der zentralen Datenhaltung beim
Landesbetrieb für Informationstechnik (LIT) eine Vereinheitlichung der
Datenbasis, in Verbindung mit der Nutzung verfahrensübergreifender
Schnittstellen (siehe Anlage 1). Träger des Verfahrens und damit Verfahrensverantwortlicher
ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung. Der Bezirk übernimmt die Rollen
des dezentralen Infrastrukturbetreibers, des Produktverantwortlichen sowie der
lokalen Anwendungssystembetreuung. Die bezirklichen Aufgaben für die Sicherung des Betriebes
des InWo sind im Betriebskonzept in der Fassung vom 18.08.2003 definiert (siehe
Anlage 2). Das
Verfahren InWo wird im Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf im Wohnungsamt BDG
Premnitzer Strasse 11/13 und in den Bürgerämtern eingesetzt. Für das BA
MarzHelld ist folgender Zeitplan vorgesehen.
Migration: 31.01.2004
Unter dem virtuellen Dach von InWo werden in allen
Verfahren personenbezogene Daten verarbeitet. Das Betriebskonzept sieht für
alle Verfahrensnutzer die zentrale Datenbankhaltung im LIT vor. Damit ist die
zentrale Datensicherung der Datenbankserver sowie das Sammeln der Druck- und
Zahlungsdateien aus den Bezirken verbunden. Voraussetzung für eine sichere
Datenübertragung bzw. einen sicheren Datenzugriff ist eine netzwerkseitige
Anbindung der Bezirksverwaltung an das MAN inklusive Verschlüsselung. Die Anwendung InWo verfügt über keine softwareseitige
Datenverschlüsselung. Insofern sind alle dezentralen Infrastrukturbetreiber
verpflichtet Maßnahmen gegen unbefugten Datenzugriff zu ergreifen. Die
rechtliche Grundlage hierzu liefert § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 9 BlnDSG. Darin heißt es unter anderem: ...” Werden
personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, sind Maßnahmen zu treffen,
die je nach Art der zu schützenden personenbezogenen Daten geeignet sind, § zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert oder entfernt werden können; § zu verhindern, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert verändert oder gelöscht werden können. ” ... Datenleitungen gegen Abhören mittels physikalischen
Maßnahmen zu sichern ist nur schwer möglich. Die Verschlüsselung der Daten auf
Übertragungsstrecken ist die einzig sinnvolle Maßnahme zum Schutz der Daten bei
der Datenübertragung. Der IT-KAB hat in seiner Sitzung am 29.11.2001 die Verschlüsselung des MAN beschlossen. Gemäß dem Konzept des Landes Berlin zum Schutz der Vertraulichkeit bei der Datenübertragung im Berliner Landesnetz obliegt dem LIT die Sicherung des MAN und den jeweiligen dezentralen Infrastrukturbetreibern die Sicherung des LAN (Sen Inn – November 2001). Der LIT hat Mitte 2002 den Beschluss des IT–KAB umgesetzt
und bietet seitdem den dezentralen Infrastrukturbetreibern das Produkt
Standard-Netzzugang an. Mit diesem können auf Netzwerkebene zwei Tunnel für die
Authentisierung und Verschlüsselung eingerichtet und genutzt werden (Anlage 3 –
Angebote des LIT vom 13.10.2003 Nr. 200185). Es ist
vorgesehen einen Tunnel zwischen dem MAN Zugang BDG HWP und dem Rechenzentrum
des LIT zu aktivieren. Der zweite Tunnel ist für die Verschlüsselung der im IT
Verfahren InWo zu übertragenden personenbezogenen Daten auf LAN Ebene zu nutzen
(Strecke
BDG HWP und BDG Premnitzer Strasse 11/13). Das Produkt
Standard- Netzzugang beinhaltet neben der Verschlüsselung folgende Leistungen: §
LAN
Interconnection MAN §
Intranet-Zugang
SMTP, HTTP, HTTPS, DNS §
Zugang
ITVB §
TESTA-Zugang §
Internet-Zugang §
E-Mail-Zugang
(SMTP) Hervorzuheben
ist hier der Zugang zu TESTA (Trans European Services
for Telematics between Administrations). Testa ist der Aufbau
eines Overlaynetzes der Bundesländer und des Bundes. Damit sind die
Verwaltungen in der Lage zwischen den Verwaltungsnetzes der Länder, der Kommunen
und des Bundes zu kommunizieren. Einige Möglichkeiten des
Datenaustausches sind in der Anlage 4 dargestellt. Mit der
Inanspruchnahme der Leistungen Standard-Netzzuganges inkl. Verschlüsselung
entstehen im Kapitel 3307 Titel 540 60 ab Januar 2004 Einsparungen in Höhe von
2.216,22 € pro Monat und Ausgaben in Höhe von 2.317,00 € pro Monat. Dies beruht
darauf, dass bisher einzeln beauftragte Teilleistungen in dem
Standard-Netzzugang enthalten sind. Es entfallen folgende Einzelleistungen: §
KISS –
Servicevereinbarung Nr.: 189702600 §
LAN-Interconnection
- Servicevereinbarung Nr.: 150000140 §
Minderung
der Kosten für die Leistung Kopplung ATM – Servicevereinbarung Nr.: 150000919 Für den
Betrieb der einzelnen Zugänge entsteht im Januar 2004 im Kapitel 3307 Titel 540
60 eine einmalige Einrichtungsgebühr von insgesamt 153,38 €. Die
Verschlüsselung der Datenleitungen der Bürgerämter bedarf umfangreicher
Untersuchungen des LIT. Dieses Teilprojekt wird dem Bezirksamt gesondert
vorgelegt. Die Senatsverwaltung für Finanzen hat mit dem Schreiben vom
17.Dezember 2002 die Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und
Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2003 bekannt gegeben. Zudem gelten die
Regelungen in den Haushaltswirtschaftsrundschreiben des BA des HHJ. 2003 sowie
das Schreiben Sen Fin II G 42 vom 29.04.03 zum Ergänzungsplan 2003. Danach gilt
für den Bezirk Marzahn-Hellersdorf die vorläufige Haushaltswirtschaft nach Art.
89 Abs. 1 VvB. Somit dürfen nur Ausgaben geleistet werden, wenn es sich um
unbedingt notwendige Ausgaben im Sinne von Artikel 89 der Verfassung von Berlin
handelt. Diese Regelung gilt bisher auch für Maßnahmen die im Haushaltsjahr
2004 wirksam werden. Gemäß Art. 89 der
Verfassung von Berlin – Erläuterungen Nr. 4, sind auch unbedingt notwendige
Ausgaben nur zulässig, um bestimmte Zwecke zu erreichen. Zulässig sind
Ausgaben, um a)
bestehende Einrichtungen
zu erhalten b)
die gesetzlichen
Aufgaben zu erfüllen c)
die rechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen d)
Bauvorhaben
weiterzuführen und e)
eine
ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung aufrechtzuerhalten. Die Leistungen Wohngeld, Wohnungskataster, Wohnberechtigungsschein und Wohnungsleerstand sind Pflichtaufgaben des Landes Berlin. Die gesetzliche Grundlage sind unter anderem WoGG; BelBindG, WoBindG und WoFG. Der sichere Betrieb des IT Verfahren InWo ist für die Dienstkräfte des Wohnungsamtes und der Bürgerämter eine Grundlage für die Leistungserbringung. Bei Nichtrealisierung der Maßnahme kann das Wohnungsamt seiner gesetzlichen Pflichtaufgabe (z.B. Wohngeld) nicht nachkommen. Für die IT-Maßnahme Einführung des IT Verfahren
Integriertes Wohnungswesen (InWo); Herstellung der IT Infrastruktur und
Einrichtung des Standard-Netzzuganges treffen die Regelungen Art. 89 VvB Erläuterungen Nr.
4 Buchstabe b) und e) eindeutig zu. Es handelt sich um eine Maßnahme, die gemäß
Art. 89 VvB unabdingbar und zwingend notwendig ist. Salti Herbst Mannigel OrgIT L BürgWohn L Fin L Anlage 2 der Begründung zur BA Vorlage Nr. 802/II __________________________________________________________________________ Tab.: Auszug
aus dem Betriebkonzept für das Verfahren “InWo” in der Fassung vom 18.08.2003
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