Drucksache - 2548/V
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
27.06.06 Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Sitzung der
Bezirksverordnetenversammlung am 29.06.06 1. Gegenstand der Vorlage: Prüfung der Zulässigkeit des am
29.05.2006 angezeigten Bürgerbegehrens "Kein Bürgerhaushalt ohne
Bürger" 2. Die BVV wird um
Kenntnisnahme gebeten: Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am
27.06.06 beschlossen, die BA-Vorlage Nr. 1738/II der BVV zur Kenntnisnahme
vorzulegen. Die Vorlage ist als Anlage beigefügt. Dr. Schmidt S.
Simdorn Stellvertretende
Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat
für Wohnen, Anlage Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von
Berlin 26.06.06 Bearbeiter: Frau
Schade -2870 Wahl GKSt L Vorlage für das Bezirksamt
- zur Beschlussfassung – Nr. 1738 /II A. Gegenstand der Vorlage: Prüfung der Zulässigkeit des am 29.05. 2006 angezeigten
Bürgerbegehrens " Kein Bürgerhaushalt ohne Bürger". B. Berichterstatter: Bezirksstadtrat Herr Simdorn C.1 Beschlussentwurf: Das Bezirksamt stellt durch Beschluss
fest, dass das am 29.05.2006 angezeigte Bürgerbegehren “Kein Bürgerhaushalt
ohne Bürger” unzulässig ist. C.2 Weiterleitung an die BVV zugleich Veröffentlichung: Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV zur
Kenntnisnahme vorzulegen und umgehend zu veröffentlichen. D. Begründung:
Durch die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens “Kein Bürgerhaushalt
ohne Bürger” wurde mit Schreiben vom 22.05.2006, eingegangen am 29.05.2006 im
Bezirksamt, Abteilung Wohnen, Bauen, Bürgerdienste und Ordnung, Leiter Amt für
Bürgerdienste, entsprechend § 45 (2) BezVG der Beginn der
Unterschriftensammlung zum Bürgerbegehren angezeigt. Bestandteile dieses
Schreibens sind die Aufstellung der geschätzten Kosten und der
Unterschriften-Musterbogen mit der Fragestellung des Bürgerbegehrens.
Wie im o. a.
Schreiben der Vertrauenspersonen ausgeführt, erfolgt die Anzeige des Beginns
des Bürgerbegehrens nach der Inanspruchnahme der seitens des Bezirksamtes
erfolgten Beratungsangebote. Hierzu fanden zwischen den Vertrauenspersonen des
Bürgerbegehrens – einschließlich Rechtsbeistand -, dem zuständigen Amt für
Bürgerdienste und dem Rechtsamt des Bezirksamtes am 08.12.2005 und 31.03.2006
Beratungen statt. Die Beratung am 31.03.2006 wurde mit einer Fragestellung für
das beabsichtigte Bürgerbegehren beendet, die rechtlich zulässig und somit dem
Bezirksamt als zustimmungsfähig hätte empfohlen werden können.
Dieser Formulierungsentwurf und die rechtlichen Hinweise aus den
Beratungen sind nicht in die jetzt angezeigte Fragestellung des Bürgerbegehrens
eingegangen. Die
Fragestellung des angezeigten Bürgerbegehrens lautet wie folgt:
“Soll jeder Bürger des Bezirks Marzahn-Hellersdorf von Berlin, mit der
Einführung eines Bürgerhaushaltes ab 2007, über die Verteilung von
Steuergeldern direkt mitentscheiden können?”
Gemäß § 45 Abs. 1 BezVG können wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger
eines Bezirks in allen Angelegenheiten, in denen die BVV nach den §§ 12 und 13
Beschlüsse fassen kann, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). In
den Angelegenheiten des § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BezVG sind ausschließlich
Anträge mit empfehlender oder ersuchender Wirkung entsprechend den §§ 13 und 47
Abs. 3 BezVG zulässig.
Das Bürgerbegehren verstößt in zweierlei Hinsicht gegen geltende
Gesetze. Die Fragestellung
zielt darauf ab, dass jeder Bürger des Bezirkes Marzahn-Hellersdorf über die
Verteilung von Steuergeldern direkt mitentscheiden können soll.
Dies erscheint unzulässig, da bei der allein möglichen wörtlichen
Auslegung sämtliche Bürger des Bezirks mit- entscheiden sollen. Demzufolge
wären auch Säuglinge, Kleinstkinder, Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
berechtigt, an der Wahl teilzunehmen. Dies entspricht nicht den Grundsätzen
über die Teilnahme an Wahlen und Entscheidungen. Von daher wäre der Kreis der
Bürger, die über die Verteilung der Steuergelder mitentscheiden sollen, auf die
wahlberechtigten Bürger des Bezirks zu beschränken. Diese Auslegung entspricht
auch dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 BezVG. Überdies
verstößt die Fragestellung gegen §§ 45 Abs. 1, 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BezVG. § 45 Abs. 1
BezVG stellt klar, dass in Angelegenheiten, die den Haushalt betreffen,
lediglich Anträge mit empfehlender oder ersuchender Wirkung gestellt werden dürfen.
Diese Vorgabe des Gesetzes basiert auf dem Umstand, dass gemäß § 12 Abs. 2 Nr.
1 und 2 BezVG allein die BVV für den Bezirkshaushaltsplan und die Genehmigung
von über- und außerplanmäßigen Ausgaben sowie für die Verwendung von
Sondermitteln der BVV zuständig ist. Diese Regelung kann nicht durch einen
Bürgerentscheid aufgehoben werden. Eine Übertragung der Entscheidungskompetenz
auf die Bürger des Bezirks Marzahn-Hellersdorf ist unzulässig.
Die Antragsteller müssten demzufolge ihren Antrag neu formulieren und
der Fragestellung ein Ersuchen oder eine Empfehlung zugrunde legen. Dies wurde
umfassend, wie o. a. in der Beratung mit den Vertrauensleuten – einschließlich
Rechtsbeistand – am 31.03.2006, seitens des Bezirksamtes vermittelt.
E. Rechtsgrundlage: § 45 Abs. 2 BezVG
§§ 15, 36 II b, f und Abs. 3 BezVG F. Haushaltsmäßige
Auswirkungen: keine G. Gleichstellungsrelevante Auswirkungen: keine H. Behindertenrelevante Auswirkungen: keine I.
Migrantenrelevante Auswirkungen: keine S.
Simdorn Bezirksstadtrat
für Wohnen, Bauen, Bürgerdienste und Ordnung |
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