Drucksache - 2548/V  

 
 
Betreff: Prüfung der Zulässigkeit des am 29.05.2006 angezeigten Bürgerbegehrens "Kein Bürgerhaushalt ohne Bürger" (BA-Vorlage Nr. 1738/II)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzStR WirtTiefBürgOrdBzStR WirtTiefBürgOrd
Verfasser:Simdorn, Svend 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Anhörung
29.06.2006 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Vorlage zur Kenntnisnahme PDF-Dokument

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin           27.06.06

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

 

für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 29.06.06

 

1. Gegenstand der Vorlage:           Prüfung der Zulässigkeit des am 29.05.2006 angezeigten Bürgerbegehrens "Kein Bürgerhaushalt ohne Bürger"

                                  

 

2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten:

 

Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 27.06.06 beschlossen, die BA-Vorlage Nr. 1738/II der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen.

 

Die Vorlage ist als Anlage beigefügt.

 

 

 

Dr. Schmidt                        S. Simdorn

Stellvertretende Bezirksbürgermeisterin         Bezirksstadtrat für Wohnen,
Bauen, Bürgerdienste und Ordnung

 

 

Anlage

 


Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 26.06.06

Bearbeiter: Frau Schade   -2870

Wahl GKSt L

 

 

Vorlage für das Bezirksamt

- zur Beschlussfassung –

Nr. 1738 /II

 

 

A. Gegenstand der Vorlage:      Prüfung der Zulässigkeit  des am 29.05. 2006 angezeigten Bürgerbegehrens " Kein Bürgerhaushalt ohne Bürger".

                       

B. Berichterstatter:      Bezirksstadtrat Herr Simdorn

 

C.1 Beschlussentwurf:      Das Bezirksamt stellt durch Beschluss fest, dass das am 29.05.2006 angezeigte Bürgerbegehren “Kein Bürgerhaushalt ohne Bürger” unzulässig ist.

 

C.2 Weiterleitung an die BVV

      zugleich Veröffentlichung:      Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und umgehend zu veröffentlichen.

 

D. Begründung:       Durch die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens “Kein Bürgerhaushalt ohne Bürger” wurde mit Schreiben vom 22.05.2006, eingegangen am 29.05.2006 im Bezirksamt, Abteilung Wohnen, Bauen, Bürgerdienste und Ordnung, Leiter Amt für Bürgerdienste, entsprechend § 45 (2) BezVG der Beginn der Unterschriftensammlung zum Bürgerbegehren angezeigt. Bestandteile dieses Schreibens sind die Aufstellung der geschätzten Kosten und der Unterschriften-Musterbogen mit der Fragestellung des Bürgerbegehrens.

                                                     

                                                       Wie im o. a. Schreiben der Vertrauenspersonen ausgeführt, erfolgt die Anzeige des Beginns des Bürgerbegehrens nach der Inanspruchnahme der seitens des Bezirksamtes erfolgten Beratungsangebote. Hierzu fanden zwischen den Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens – einschließlich Rechtsbeistand -, dem zuständigen Amt für Bürgerdienste und dem Rechtsamt des Bezirksamtes am 08.12.2005 und 31.03.2006 Beratungen statt. Die Beratung am 31.03.2006 wurde mit einer Fragestellung für das beabsichtigte Bürgerbegehren beendet, die rechtlich zulässig und somit dem Bezirksamt als zustimmungsfähig hätte empfohlen werden können.

                                                      Dieser Formulierungsentwurf und die rechtlichen Hinweise aus den Beratungen sind nicht in die jetzt angezeigte Fragestellung des Bürgerbegehrens eingegangen.

                                                       Die Fragestellung des angezeigten Bürgerbegehrens lautet wie folgt:

 

                                                      “Soll jeder Bürger des Bezirks Marzahn-Hellersdorf von Berlin, mit der Einführung eines Bürgerhaushaltes ab 2007, über die Verteilung von Steuergeldern direkt mitentscheiden können?”

 

                                                      Gemäß § 45 Abs. 1 BezVG können wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger eines Bezirks in allen Angelegenheiten, in denen die BVV nach den §§ 12 und 13 Beschlüsse fassen kann, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). In den Angelegenheiten des § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BezVG sind ausschließlich Anträge mit empfehlender oder ersuchender Wirkung entsprechend den §§ 13 und 47 Abs. 3 BezVG zulässig.

                            

                                                      Das Bürgerbegehren verstößt in zweierlei Hinsicht gegen geltende Gesetze.

                            

                                                       Die Fragestellung zielt darauf ab, dass jeder Bürger des Bezirkes Marzahn-Hellersdorf über die Verteilung von Steuergeldern direkt mitentscheiden können soll.                                                      

                                                      Dies erscheint unzulässig, da bei der allein möglichen wörtlichen Auslegung sämtliche Bürger des Bezirks mit- entscheiden sollen. Demzufolge wären auch Säuglinge, Kleinstkinder, Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren berechtigt, an der Wahl teilzunehmen. Dies entspricht nicht den Grundsätzen über die Teilnahme an Wahlen und Entscheidungen. Von daher wäre der Kreis der Bürger, die über die Verteilung der Steuergelder mitentscheiden sollen, auf die wahlberechtigten Bürger des Bezirks zu beschränken. Diese Auslegung entspricht auch dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 BezVG.

 

                                                       Überdies verstößt die Fragestellung gegen §§ 45 Abs. 1, 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BezVG.

                                                       § 45 Abs. 1 BezVG stellt klar, dass in Angelegenheiten, die den Haushalt betreffen, lediglich Anträge mit empfehlender oder ersuchender Wirkung gestellt werden dürfen. Diese Vorgabe des Gesetzes basiert auf dem Umstand, dass gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BezVG allein die BVV für den Bezirkshaushaltsplan und die Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben sowie für die Verwendung von Sondermitteln der BVV zuständig ist. Diese Regelung kann nicht durch einen Bürgerentscheid aufgehoben werden. Eine Übertragung der Entscheidungskompetenz auf die Bürger des Bezirks Marzahn-Hellersdorf ist unzulässig.

 

                                                      Die Antragsteller müssten demzufolge ihren Antrag neu formulieren und der Fragestellung ein Ersuchen oder eine Empfehlung zugrunde legen. Dies wurde umfassend, wie o. a. in der Beratung mit den Vertrauensleuten – einschließlich Rechtsbeistand – am 31.03.2006, seitens des Bezirksamtes vermittelt.                                                 

                                                            

 

E. Rechtsgrundlage:                     § 45 Abs. 2  BezVG

                                                      §§ 15, 36 II b, f und Abs. 3 BezVG

 

F. Haushaltsmäßige     

    Auswirkungen:      keine

 

G. Gleichstellungsrelevante

     Auswirkungen:      keine

 

H. Behindertenrelevante

     Auswirkungen:      keine

 

I.  Migrantenrelevante

    Auswirkungen:      keine

 

                                                                       

 

                                

S. Simdorn  

Bezirksstadtrat für Wohnen,

Bauen, Bürgerdienste und Ordnung

 

 

 
 

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