Drucksache - 2150/V
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 12.07.06 Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Sitzung der
Bezirksverordnetenversammlung am 31.08.06 1. Gegenstand der Vorlage: Abschlussinformation zum Ersuchen
der BVV, DS-Nr. 2150/V aus der 49. BVV vom 22.09.2005 Einrichtung eines Kita-
Eigenbetriebes Pankow, Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg 2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten: Der
Kita-Eigenbetrieb Pankow, Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg wurde zum 01.01.2006
gegründet. Der Bezirk Marzahn-Hellersdorf hat 20 kommunale Einrichtungen mit
2.462 Plätzen in den Eigenbetrieb überführt. Gemäß
dem Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin vom 13.07.1999 (verkündet
am 22.07.1999, GVBl. S. 374) sind zur Einrichtung eines Eigenbetriebentriebes
die Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung und der Erlass einer
Betriebssatzung erforderlich. Dies ist erfolgt. Die
Betriebssatzung für den Kita-Eigenbetrieb, Beschluss der BVV, DS-Nr. 2124/V vom
22.09.2005 und am 08.12.2005 verabschiedet im Abgeordnetenhaus, entspricht der
Muster- Betriebssatzung für das Land Berlin, beschlossen am 18.03.2005 von der
Lenkungsgruppe "Neuordnung der Kita-Landschaft". Abweichungen hierzu
sind nur zu § 20 Kita-Förderungsgesetz zulässig, darüber hinausgehende
Änderungen jedoch nicht. Gemäß
der vorliegenden Betriebssatzung sind die drei Bezirke gleichermaßen im
Verwaltungsrat vertreten (§ 7 Betriebssatzung). Vom Verwaltungsrat sind der
jeweils für das Geschäftsjahr zu erstellende Wirtschaftsplan (§ 16 EigG) und
Finanzplan (§ 18 EigG) zu bestätigen. Aufsichtmaßnahmen können nur im
Einvernehmen mit allen Bezirksämtern getroffen werden (§ 6 Betriebssatzung).
Damit ist gesichert, dass den Belangen der einzelnen Bezirke Rechnung getragen
wird. Dem Ersuchen der BVV, durch
rechtsgültige Vereinbarung der Bezirke Pankow, Marzahn-Hellersdorf und
Lichtenberg zur Errichtung eines Kita-Eigenbetriebes eine Quotierung der Lasten
(Gewinne und Defizite) entsprechend der eingebrachten Platzzahl zu vereinbaren,
kann aufgrund des § 11 Eigenbetriebsgesetz (EigG) nicht gefolgt werden. Gemäß § 11, Abs. 2 EigG wird ein
Jahresverlust auf neue Rechnung vorgetragen und aus dem Gewinn des folgenden
Geschäftsjahres, spätestens der nächsten drei Geschäftsjahre, oder aus
Rücklagekapital gedeckt. Dr. Schmidt Stellvertretende Bezirksbürgermeisterin |
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