Drucksache - 2015/V
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 05.04.2006 Bericht
für die Sitzung der
Bezirksverordnetenversammlung am 1. Gegenstand des Berichtes: Abschlussbericht zur Empfehlung der
BVV, DS-Nr.2015/V aus der 47. BVV vom 23.06.2005 Errichtung von "Biologischen Kleinkläranlagen" in den
Siedlungsgebieten 2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten: Der o. g. BVV Beschluss wurde an die Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, VIII D 302 I, Herrn Schmidt, weitergeleitet. In der Anlage erhalten Sie das Antwortschreiben zur
Kenntnisnahme. Dr. Klett S. Simdorn Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Wohnen, Bauen, Bezirksamt
Marzahn Hellersdorf z.
Hd. Frau Rieth
Sehr geehrte Damen und Herren, in
unserer Stellungnahme vom 05.04.2005 waren die wesentlichsten Gründe für die
Versagung des Betriebs von Kleinkläranlagen im Land Berlin aufgeführt worden.
Wie telefonisch vereinbart, ergänzen wir im Folgenden die Antwort auf Ihre 1.
Anfrage zum o.g. Themenkreis. Die Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die
Behandlung von kommunalem Abwasser vom Mai 1991 ist entsprechend und inhaltlich
gleich im Mai 1996 in der Kommunalabwasserverordnung des Landes Berlin
umgesetzt worden. Berlin
ist ein Ballungsraum, der keine einheitliche Besiedlungsstruktur aufweist. Der
Bereich innerhalb des Stadtzentrums und des S-Bahnringes stellt sich als
Kerngebiet dar, das bis 1998 nahezu vollständig mit einer Kanalisation
ausgestattet war. Außerhalb dieses Gebietes lassen sich Siedlungen mit einer
gemeindlichen Struktur erkennen. Diese Siedlungsstruktur hat zu der Auffassung
geführt, dass die hauptsächlichen Erschließungsarbeiten in Berlin bis 2005
durchzuführen sind. Zum Termin 31.12.2005 ist zu konstatieren, dass die
Erschließungsmaßnahmen gemäß den Zielen des Abwasserbeseitigungsplanes nicht
vollständig abgeschlossen werden konnten. Wegen der Geringfügigkeit der
Verzögerungen liegt kein maßgeblicher Verstoß gegen die Vorgaben der
EG-Richtlinie für kommunales Abwasser (Richtlinie 91/271/ EWG der Rates über
die Behandlung von kommunalem Abwasser) sowie der entsprechenden
Landesverordnung vor. Aus
dem Vorgenannten kann nicht abgeleitet werden, dass alle gemeindlichen Gebiete
mit einer Kanalisation auszurüsten sind, sondern nur der Zeitpunkt zur
Umsetzung der Arbeiten konnte über 1998 hinaus gestreckt werden, obwohl das
Land Berlin seine Gewässer gemäß kommunaler Abwasserverordnung auf Grund der
Massenentwicklung von Algen in den Fluss-Seen von Spree, Dahme und Havel als
sensibles Gebiet ausgewiesen hat. Entsprechend waren die Erschließungsarbeiten
in den im Abwasserbeseitigungsplan Berlin ausgewiesenen Altsiedlungsgebieten
bis zum Jahresende 2005 weitgehend abzuschließen. Dabei wurden im Jahr 2005 die
wesentlichen Planungen fertiggestellt; im Jahr 2006 soll die Mehrzahl der
Erschließungsmaßnahmen beauftragt und mit deren Bauausführung begonnen werden.
Nachfolgearbeiten können bis 2008 andauern. Dem Senat gegenüber haben die Berliner Wasserbetriebe
im Einzelnen die Gründe für die Verzögerungen dargelegt. So wird festgestellt,
dass die Planung und Realisierung der Erschließungsmaßnahmen auf Grund
eigentumsrechtlicher Probleme im Straßennetz der Altsiedlungsgebiete teilweise
erheblich behindert wird. Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Ziele der
EG-Richtlinie für kommunales Abwasser nach Abschluss der Maßnahmen bei einem
Anschlussgrad der Berliner Bevölkerung von über 99 % an die Kanalisation
erreicht werden. Für die verbleibenden Grundstücke ohne Kanalanschluss wird der
Nachweis über individuelle Maßnahmen mit einem vergleichbarem Schutzniveau
gefordert. Die derzeit laufenden Aktivitäten der Berliner Wasserbetriebe zur
Organisation der mobilen Abwasserentsorgung stehen in Übereinstimmung mit dem
Berliner Wassergesetz und der Kommunalabwasserverordnung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Schmidt |
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