Drucksache - 2015/V  

 
 
Betreff: Errichtung von "Biologischen Kleinkläranlagen" in den Siedlungsgebieten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Ausschuss für Bauen, Wohnen und VerkehrBzStR WirtTiefBürgOrd
Verfasser:Simdorn, Svend 
Drucksache-Art:AusschussantragBericht des BA auf Empfehlung der BVV
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
23.06.2005 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Geschäftliche Mitteilungen der Vorsteherin der BVV Vorberatung
01.03.2006 
98. Geschäftliche Mitteilungen der Vorsteherin der BVV    
Geschäftliche Mitteilungen der Vorsteherin der BVV Entscheidung
12.04.2006    101. Geschäftlichen Mitteilungen der Vorsteherin der BVV    

Sachverhalt
Anlagen:
1. Ausschussantrag Bauen, Wohnen und Verkehr PDF-Dokument
2. Zwischenbericht auf Empfehlung PDF-Dokument
3. Abschlussbericht PDF-Dokument

Begründung:

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin    05.04.2006

 

 

Bericht

 

für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am

 

 

1. Gegenstand des Berichtes:      Abschlussbericht zur Empfehlung der BVV, DS-Nr.2015/V aus der 47. BVV vom 23.06.2005

                       

                        Errichtung von "Biologischen Kleinkläranlagen" in den Siedlungsgebieten

 

2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten:      

 

Der o. g. BVV Beschluss wurde an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VIII D 302 I, Herrn Schmidt, weitergeleitet.

 

In der Anlage erhalten Sie das Antwortschreiben zur Kenntnisnahme.

 

 

 

 

 

 

 

Dr. Klett                        S. Simdorn

Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Wohnen, Bauen,
Bürgerdienste und Ordnung


                       

Bezirksamt Marzahn Hellersdorf

 

z. Hd. Frau Rieth

 

Betr.:

Errichtung von Kleinkläranlagen bzw. Anschluss an die öffentliche Kanalisation

Vorg.:

Ihre 2. Anfrage zum o.g. Themenkreis

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in unserer Stellungnahme vom 05.04.2005 waren die wesentlichsten Gründe für die Versagung des Betriebs von Kleinkläranlagen im Land Berlin aufgeführt worden. Wie telefonisch vereinbart, ergänzen wir im Folgenden die Antwort auf Ihre 1. Anfrage zum o.g. Themenkreis.

Die Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser vom Mai 1991 ist entsprechend und inhaltlich gleich im Mai 1996 in der Kommunalabwasserverordnung des Landes Berlin umgesetzt worden.
Dort wird im § 3 (Abs. 2) die Möglichkeit eröffnet, über die Art der Erschließung (Abwassersammlung) zu entscheiden; § 3 Abs. 4 legt den zeitlichen Rahmen fest. Die Absätze 1 - 4 des § 3 können nicht einzeln, sondern nur im Zusammenhang gelesen werden. Als Folge dieser Verordnung wurde für Berlin ein Abwasserbeseitigungsplan erarbeitet und 2001 erlassen, der dem Inhalt und der Form nach einen Fachplan darstellt. Er bindet die Fachverwaltung in ihren Entscheidungen und gibt den Berliner Wasserbetrieben einen Handlungsrahmen vor.

Berlin ist ein Ballungsraum, der keine einheitliche Besiedlungsstruktur aufweist. Der Bereich innerhalb des Stadtzentrums und des S-Bahnringes stellt sich als Kerngebiet dar, das bis 1998 nahezu vollständig mit einer Kanalisation ausgestattet war. Außerhalb dieses Gebietes lassen sich Siedlungen mit einer gemeindlichen Struktur erkennen. Diese Siedlungsstruktur hat zu der Auffassung geführt, dass die hauptsächlichen Erschließungsarbeiten in Berlin bis 2005 durchzuführen sind. Zum Termin 31.12.2005 ist zu konstatieren, dass die Erschließungsmaßnahmen gemäß den Zielen des Abwasserbeseitigungsplanes nicht vollständig abgeschlossen werden konnten. Wegen der Geringfügigkeit der Verzögerungen liegt kein maßgeblicher Verstoß gegen die Vorgaben der EG-Richtlinie für kommunales Abwasser (Richtlinie 91/271/ EWG der Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser) sowie der entsprechenden Landesverordnung vor.

Aus dem Vorgenannten kann nicht abgeleitet werden, dass alle gemeindlichen Gebiete mit einer Kanalisation auszurüsten sind, sondern nur der Zeitpunkt zur Umsetzung der Arbeiten konnte über 1998 hinaus gestreckt werden, obwohl das Land Berlin seine Gewässer gemäß kommunaler Abwasserverordnung auf Grund der Massenentwicklung von Algen in den Fluss-Seen von Spree, Dahme und Havel als sensibles Gebiet ausgewiesen hat. Entsprechend waren die Erschließungsarbeiten in den im Abwasserbeseitigungsplan Berlin ausgewiesenen Altsiedlungsgebieten bis zum Jahresende 2005 weitgehend abzuschließen. Dabei wurden im Jahr 2005 die wesentlichen Planungen fertiggestellt; im Jahr 2006 soll die Mehrzahl der Erschließungsmaßnahmen beauftragt und mit deren Bauausführung begonnen werden. Nachfolgearbeiten können bis 2008 andauern.

Dem Senat gegenüber haben die Berliner Wasserbetriebe im Einzelnen die Gründe für die Verzögerungen dargelegt. So wird festgestellt, dass die Planung und Realisierung der Erschließungsmaßnahmen auf Grund eigentumsrechtlicher Probleme im Straßennetz der Altsiedlungsgebiete teilweise erheblich behindert wird.
In den Siedlungsgebieten, in denen sich auf Grund ungünstiger räumlicher und topografischer Bedingungen bzw. nicht tragfähigen Baugrundes konventionelle Freispiegelentwässerungen nicht oder wirtschaftlich nicht vertretbar herstellen lassen, wird die Schmutzwasserableitung mittels Druckentwässerungsanlagen realisiert.
Sowohl im Kerngebiet als auch außerhalb des Stadtzentrums können Bereiche ausgewiesen werden, die nicht kanalisiert werden, wenn über individuelle Systeme ein gleiches Umweltschutzniveau gewährleistet wird. Die vorgenannten Gründe und Wirtschaftlichkeitsüberlegungen der Berliner Wasserbetriebe haben dazu geführt, dass z. B. auf der Hochfläche des Barnim Siedlungsgebiete ohne Kanalisationsanschluss festgelegt und im Abwasserbeseitigungsplan ausgewiesen wurden. Für diese Siedlungsgebiete, die mittel- bis langfristig nicht an das zentrale Abwasserentsorgungsnetz angeschlossen werden, wurde als vergleichbares Umweltschutzniveau eine dauerhaft dichte abflusslose Abwassersammelanlage für häusliches Abwasser und eine an der Menge des gebrauchten Trinkwassers orientierte Abfuhr der Fäkalien durch ein fachkundiges Unternehmen zu einer Übergabestelle der Klärwerke der Berliner Wasserbetriebe festgelegt. Damit gilt für die Stadt ein einheitlicher Umweltstandard, da das in Berlin anfallende Abwasser auf den Großkläranlagen der Berliner Wasserbetriebe nach einem dreistufigen Verfahren behandelt und nur mit einer Restbelastung in die Gewässer eingeleitet wird.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Ziele der EG-Richtlinie für kommunales Abwasser nach Abschluss der Maßnahmen bei einem Anschlussgrad der Berliner Bevölkerung von über 99 % an die Kanalisation erreicht werden. Für die verbleibenden Grundstücke ohne Kanalanschluss wird der Nachweis über individuelle Maßnahmen mit einem vergleichbarem Schutzniveau gefordert. Die derzeit laufenden Aktivitäten der Berliner Wasserbetriebe zur Organisation der mobilen Abwasserentsorgung stehen in Übereinstimmung mit dem Berliner Wassergesetz und der Kommunalabwasserverordnung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

 

 

Schmidt

 

 
 

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