Drucksache - 1884/V  

 
 
Betreff: Unterhaltsanspruch für Bürger, denen ALG II versagt wurde
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der CDUBzStR FinIm
Verfasser:Pohle, DagmarPohle, Dagmar
Drucksache-Art:AntragBericht des BA auf Empfehlung der BVV
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
17.03.2005 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf vertagt   
28.04.2005 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
Geschäftliche Mitteilungen der Vorsteherin der BVV Anhörung
12.10.2005 
Öffentliche Sitzung der Geschäftlichen Mitteilungen der Vorsteherin der BVV mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag PDF-Dokument
2. Bericht PDF-Dokument

Begründung:

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin        27.09.05

 

 

 

 

 

Bericht

 

für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am      

 

 

1. Gegenstand des Berichtes:      Abschlussbericht zur Empfehlung der BVV, DS-Nr.1884/V aus der 45. BVV vom 28.04.2005

                       

                        Unterhaltsanspruch für Bürger, denen ALG II versagt wurde

 

 

2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten:      

 

Der Empfehlung konnte nicht gefolgt werden.

 

Im Artikel 18 der Verfassung von Berlin heißt es:

"Alle haben das Recht auf Arbeit. Dieses Recht zu schützen und zu fördern ist Aufgabe des Landes. Das Land trägt zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen bei und sichert im Rahmen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einen hohen Beschäftigungsstand. Wenn Arbeit nicht nachgewiesen werden kann, besteht Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln."

 

Sozialrecht ist das der sozialen Gerechtigkeit und der sozialen Sicherheit dienende Recht. Danach werden Sozialleistungen (Geldleistungen, Sachleistungen und Dienstleistungen, also auch Unterhaltsleistungen) auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften aus sogenannten Leistungsgesetzen von Sozialleistungsträgern gewährt. Grundlage dieser konkreten Sozial- gesetze sind verfassungsrechtliche Regelungen, die sich unmittelbar aus dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes, oder auch aus Artikel 18 der Verfassung von Berlin ergeben. Aus diesen verfassungsrechtlichen Regelungen ergibt sich allerdings kein unmittelbarer Anspruch auf Leistungen.

 

In den konkreten Leistungsgesetzen des Sozialrechts sind grundsätzlich alle leistungsrechtlichen Tatbestände erfasst, die im Notfall die Gewährung von Unterhalts-leistungen zulassen und rechtfertigen. Soweit allerdings diese Leistungsgesetze eine Leistung nicht vorsehen, weil diese grundsätzlich ausgeschlossen ist oder aus in der Person der Betroffenen liegenden Gründen nicht möglich ist, kann diese nicht durch anderweitige Regelungen ausgeglichen werden.

 

 

 

Dr. Klett                        Dagmar Pohle    

Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin für Wirtschaft, Soziales und Gesundheit

 

 

 
 

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