Drucksache - 1884/V
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 27.09.05 Bericht
für die Sitzung der
Bezirksverordnetenversammlung am 1. Gegenstand des Berichtes: Abschlussbericht
zur Empfehlung der BVV, DS-Nr.1884/V aus der 45. BVV vom 28.04.2005 Unterhaltsanspruch
für Bürger, denen ALG II versagt wurde 2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten: Der Empfehlung konnte nicht gefolgt
werden. Im Artikel 18 der Verfassung von
Berlin heißt es: "Alle haben das Recht auf
Arbeit. Dieses Recht zu schützen und zu fördern ist Aufgabe des Landes. Das
Land trägt zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen bei und sichert im
Rahmen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einen hohen Beschäftigungsstand.
Wenn Arbeit nicht nachgewiesen werden kann, besteht Anspruch auf Unterhalt aus
öffentlichen Mitteln." Sozialrecht ist das der sozialen
Gerechtigkeit und der sozialen Sicherheit dienende Recht. Danach werden
Sozialleistungen (Geldleistungen, Sachleistungen und Dienstleistungen, also
auch Unterhaltsleistungen) auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften aus
sogenannten Leistungsgesetzen von Sozialleistungsträgern gewährt. Grundlage
dieser konkreten Sozial- gesetze sind verfassungsrechtliche Regelungen, die
sich unmittelbar aus dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes, oder auch aus
Artikel 18 der Verfassung von Berlin ergeben. Aus diesen verfassungsrechtlichen
Regelungen ergibt sich allerdings kein unmittelbarer Anspruch auf Leistungen. In den konkreten Leistungsgesetzen
des Sozialrechts sind grundsätzlich alle leistungsrechtlichen Tatbestände
erfasst, die im Notfall die Gewährung von Unterhalts-leistungen zulassen und
rechtfertigen. Soweit allerdings diese Leistungsgesetze eine Leistung nicht
vorsehen, weil diese grundsätzlich ausgeschlossen ist oder aus in der Person
der Betroffenen liegenden Gründen nicht möglich ist, kann diese nicht durch
anderweitige Regelungen ausgeglichen werden. Dr. Klett Dagmar
Pohle Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin
für Wirtschaft, Soziales und Gesundheit |
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