Auszug - Überprüfung der Bezirksverordneten bei Antritt des Mandats in der BVV auf offizielle oder inoffizielle Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit der ehemaligen DDR
Frau
Bernadette Kern, Fraktion GRÜNE, informierte darüber, dass der Antrag von den
Fraktionen CDU, FDP, GRÜNE und SPD gemeinsam eingereicht wird. Herr
Klaus-Jürgen Dahler beantragte für die Fraktion DIE LINKE.PDS die Vertagung auf
die nächste Sitzung. Die
Vertagung wird mit 23 Ja-Stimmen und 29 Nein-Stimmen abgelehnt. Die
BVV hat beschlossen: 1. Die Mitglieder der
BVV Marzahn-Hellersdorf lassen sich bei
der Beauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gemäß den Vorschriften des
Stasiunterlagengesetzes (StUG) auf
offizielle oder inoffizielle Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit
(MfS)/Amt für nationale Sicherheit (AfnS) überprüfen. 2. Die Überprüfung soll dazu dienen, die folgenden Fragen zu beantworten: Ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb der BVV bezüglich der
o.g. Angelegenheit gegeben? Rechtfertigen die Mitglieder der BVV in o.g. Angelegenheit das in sie mit
der Wahl gesetzte Vertrauen der BürgerInnen? 3. Dazu wird ein Vertrauensgremium der BVV Marzahn-Hellersdorf eingesetzt,
das das Verfahren zur Überprüfung der Mitglieder der BVV beantragt und die
Anhörung und Empfehlung für die einzelnen Bezirksverordneten durchführt. 4. Das Vertrauensgremium besteht aus dem/der VorsteherIn, ihrem/r
StellvertreterIn und je einer Vertrauensperson der in der BVV vertretenen
Fraktionen, Gruppen. In begründeten Ausnahmefällen kann ein/e VertreterIn für
die Vertrauensperson benannt werden. DasVertrauensgremium tagt geheim analog
den Regelungen §§ 54, 55 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses unter
Vorsitz der/des Vorstehers. In begründeten Ausnahmefällen kann ein/e VertreterIn als Stellvertretung
für Vertrauensperson teilnehmen. 5. Die Fraktionen, Gruppen benennen dem/r VorsteherIn umgehend ihre
Vertrauenspersonen. Die Mitglieder der BVV reichen umgehend
bis zum 10.11.2006 ihre
Einzelblätter und schriftlichen Einverständniserklärungen beim/ bei der
VorsteherIn ein. 6. Der vorliegende Beschluss ist eine Selbstverpflichtung der BVV . Eine Ablehnung und Nichteinreichung bis zum 10.11.2006 stellt eine
Verletzung dieser Verpflichtung dar und ist in öffentlicher Sitzung einzeln zu
begründen. 7. Nach Eingang der schriftlichen Zustimmung bittet der /die VorsteherIn der
BVV die Bundesbeauftragte der Bundesregierung um die Beantwortung der folgenden
Fragen: Liegen Ihrer Behörde Erkenntnisse über eine a)
offizielle b)
inoffizielle Tätigkeit von
Mitgliedern der BVV Marzahn-Hellersdorf für das MfS/ AfnS vor? Die Bundesbeauftragte wird gebeten, ihre Erkenntnisse dem/der VorsteherIn
mitzuteilen. Dabei soll die Bundesbeauftragte alle ihr zur Verfügung stehenden
Informationen beiziehen. Der/die VorsteherIn der BVV erklärt gegenüber der
Bundesbeauftragten, dass die Daten ausschließlich im Sinne dieses Beschlusses
verwendet werden. 8. Vorab sollen die Mitglieder des Vertrauensgremiums überprüft und die
Ergebnisse dem/der VorsteherIn mitgeteilt werden. Nach Abschluss dieser
Überprüfung beginnt das Vertrauensgremium seine Arbeit Ergeben sich Erkenntnisse bezüglich der Mitglieder des Vertrauensgremiums,
wird entsprechend der Punkte 9. bis 16.
verfahren . Die betreffende Fraktion benennt unverzüglich eine neue
Vertrauensperson. 9. Der/die VorsteherIn der BVV teilt zunächst der/dem nach dem
Auskunftsbericht der Bundesbeauftragten Belasteten sowie seiner
Vertrauensperson die übermittelten Ergebnisse unverzüglich mit. 10. Die/der Betreffende erhält Gelegenheit, die Akten einzusehen,
Gegenvorstellungen geltend zu machen und gegebenenfalls eine nochmalige
Überprüfung zu beantragen. 11. Parallel übergibt der/die VorsteherIn der BVV die Ergebnisse der
Überprüfung den Mitgliedern des Vertrauensgremiums. Das Vertrauensgremium nimmt
nach der Anhörung der/des Betreffenden – und gegebenenfalls nach
mündlicher Anhörung eines Vertreters der Bundesbeauftragten – die
Bewertung der Erkenntnisse vor. Dabei kann das Vertrauensgremium, soweit nach
den vorliegenden Akten weiterer Klärungsbedarf besteht, zusätzliche
Informationen einholen. Nach Abschluss der Bewertung gibt das Vertrauensgremium
eine auf jeden Einzelfall bezogene Empfehlung an die/den Betreffenden und
seine/ihre jeweilige Vertrauensperson und Fraktion, bzw. Gruppe ab. 12. Ergeben sich nach Abschluss der Bewertung der Erkenntnisse keine
tatsachengestützen Anhaltspunkte, dass die/der Betreffende offiziell oder
inoffiziell für das MfS/AfnS tätig gewesen ist, oder bewertet das
Vertrauensgremium einen Sachverhalt als unbedenklich, wird dieses Ergebnis
der/dem Betreffenden und seiner jeweiligen Vertrauensperson mitgeteilt. 13. Teilt die Bundesbeauftragte mit, dass der/die betroffene Bezirksverordnete
offiziell oder inoffiziell für das MfS/AfnS tätig gewesen ist und bewertet das
Vertrauensgremium den Sachverhalt als nicht unbedenklich (s. Punkt 12), wird das Ergebnis nebst einer
Empfehlung der/dem betreffenden Bezirksverordneten und ihrer/seiner jeweiligen
Vertrauensperson mitgeteilt. Diese Entscheidung des Vertrauensgremiums wird
durch den/die VorsteherIn der BVV in nichtöffentlicher Sitzung der BVV
begründet mit einer entsprechenden Empfehlung an die jeweilige Fraktion. 14. Die Empfehlung unterbleibt, wenn das Vertrauensgremium beschließt, dass
nach abschließender Bewertung der Erkenntnisse tatsachengestütze Anhaltspunkte
für eine Mitarbeit gegeben sind, jedoch weiterer Aufklärungsbedarf besteht. 15. Das Vertrauensgremium entscheidet mit einfacher Mehrheit. 16. Werden nach Abschluss der Anhörung und Empfehlung durch das
Vertrauensgremium neue Tatsachen bekannt, befasst sich das Vertrauensgremium
erneut damit. 17. Die/der Vorsitzende des Vertrauensgremiums gibt unabhängig von einem
vorliegenden Auskunftsbericht der/des Bundesbeauftragten nach einer
vereinbarten Frist einen Zwischenbericht zum Stand der Überprüfung in der BVV
ab. 18. Der/die VorsteherIn berichtet in öffentlicher Sitzung über die Ergebnisse
der Überprüfung (ohne Namensnennung und gemäß den Vorschriften des
Stasiunterlagengesetzes) und zu den Empfehlungen des Vertrauensgremiums und den
gezogenen Konsequenzen der Fraktionen und einzelnen Bezirksverordneten. 19. Bei NachrückerInnen wird zum Zeitpunkt ihrer Bestätigung als
Bezirksverordnete entsprechend verfahren. Abstimmungsergebnis: dafür: 32 dagegen: 0 Enthaltung: 22 |
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