Auszug - BürgerInnen- und BVV-Mitbestimmung über weitere Mobilfunksendemasten auf öffentlichen Gebäuden und Immobilien
Der Bericht wurde vorgelegt und
bereits an die Fraktionen verteilt. Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 14.06.06 Bericht
für die Sitzung der
Bezirksverordnetenversammlung am 1. Gegenstand des Berichtes: Abschlussbericht zur Empfehlung der
BVV, DS-Nr. 2328/V aus der 56. BVV vom 27.04.2006 BürgerInnen-
und BVV-Mitbestimmung über weitere Mobilfunksendemasten auf öffentlichen
Gebäuden und Immobilien 2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten: Das Bezirksamt kann dem Ersuchen der BVV nur begrenzt
folgen.
Es besteht gegenwärtig keine Möglichkeit,
Mobilfunksendeanlagen an Objekten mit sensiblen Nutzungen zu untersagen bzw.
nicht zuzulassen. Diese Frage ist in der Hauptsache durch den/die Eigentümer/in
zu klären, da diese Objekte überwiegend nicht in der Zuständigkeit des
Bezirksamtes liegen. Insofern kann sich das Ersuchen der BVV nur auf die
zivilrechtliche "Eigentümerstellung" des Bezirksamtes beziehen.
Dementsprechend wären nur noch die Schulen und die gedeckten und ungedeckten
Sportflächen, die sich im Fachvermögen des Bezirksamtes befinden, von diesem
Beschluss betroffen, da sich alle anderen genannten sensiblen Einrichtungen
bereits in einem anderen Eigentumsverhältnis befinden. Mit Beschluss Nr. 547/02 vom 10. September 2002 hat sich der
Senat eindeutig positioniert. Demnach sollen landeseigene Grundstücke für
Mobilfunksendeanlagen nach den "Grundsätzen für die Vergabe von
landeseigenen Standorten für die Errichtung und Änderung von
Mobilfunksendeanlagen" zur Verfügung gestellt werden. Der Senat hat den
Bezirken die Empfehlung gegeben, entsprechend den "Grundsätzen" zu
verfahren. Das Bezirksamt ist dem aus weitergehenden
Vorsorgegesichtspunkten über 4 Jahre nicht gefolgt. In diesem Zeitraum haben aber keinerlei wissenschaftlich
belastbare Untersuchungen einen wesentlich geänderten neuen Erkenntnisstand
erbracht. Jedoch hat die Rechtssprechung durch Urteile der letzten Zeit
eindeutig auf die Notwendigkeit des Vorliegens solcher Erkenntnisse im
Zusammenhang mit Überlegungen zur Änderung der Vorsorge-/Grenzwerte hingewiesen
(OLG Frankfurt am Main 16 U 6/05 vom 23.06.2005; VGH Bayern 22 A 03/40057 vom
09.07.2004; VGH Baden-Württemberg 8 S 243/04 vom 02.03.2004; BGH V ZR 218/03
vom 13.02.2004; BGH V ZR 217/03 vom 13.02.2004). Insofern bestehen beim Bezirksamt gegenwärtig keinerlei
Bedenken hinsichtlich der prinzipiellen Bereitstellung von Flächen des Finanz-
oder Fachvermögens. Dabei muss weiterhin berücksichtigt werden, dass gemäß der
Selbstverpflichtung der Netzbetreiber diese von sich aus sensible Einrichtungen
nach Möglichkeit nicht zur Nutzung vorsehen. Durch die neue Beschlusslage im Bezirksamt wird den
grundstücksverwaltenden Abteilungen die Entscheidung im Einzelfall zugewiesen.
Das ist sachlich begründet, da der bisher bestehende Vorsorgegesichtspunkt, wie
voraus ausgeführt, nicht mehr als prioritär gegenüber anderen Abwägungsfaktoren
angesehen werden kann. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sich jedes
zuständige Bezirksamtsmitglied seiner diesbezüglichen Verantwortung bewusst
ist. Dr. Klett Dr.
Niemann Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Ökologische
Stadtentwicklung |
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