Auszug - Gesundheitsvorsorgliche Ansprüche in Tageseinrichtungen für Kinder  

 
 
105. Geschäftlichen Mitteilungen der Vorsteherin der BVV
TOP: Ö 3.1
Gremium: Geschäftliche Mitteilungen der Vorsteherin der BVV
Datum: Mi, 07.06.2006 Status: öffentlich
Zeit: Anlass: Ordentliche Sitzung
1957/V Gesundheitsvorsorgliche Ansprüche in Tageseinrichtungen für Kinder
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der PDSBzStR FinIm
Verfasser:Pohle, Dagmar 
Drucksache-Art:AntragBericht des BA auf Empfehlung der BVV
 
Wortprotokoll
Beschluss

Der Bericht wurde vorgelegt und bereits an die Fraktionen verteilt

Der Bericht wurde vorgelegt und bereits an die Fraktionen verteilt.

 

 

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin    23.05.2006

 

 

Bericht

 

für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am      

 

 

1. Gegenstand des Berichtes:      Abschlussbericht zur Empfehlung der BVV, DS-Nr.1957/V aus der 48. BVV vom 25.08.2005

                       

                        Gesundheitsvorsorgliche Ansprüche in Tageseinrichtungen für Kinder

 

 

2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten:      

 

zu 1.

Durch die Einführung der Vorsorgeuntersuchungen wurde die staatliche Gesundheitsfürsorge der Kita-Kinder auf alle Kinder übertragen, aber gleichzeitig privatisiert und in die Verantwortung der Eltern gelegt. Die U 8 wird mit vier Jahren, die U 9 mit fünf Jahren durchgeführt.

Alle Kinder in Tageseinrichtungen werden nach Einwilligung der Eltern einmal im Jahr zahnärztlich untersucht.

 

zu 2.

Vor Aufnahme in eine Tageseinrichtung erfolgt bei jedem Kind eine ärztliche Untersuchung, bei der auch der Impfstatus überprüft wird.

Eine Ärztliche Untersuchung des Kindes erfolgt auch, wenn das Kind durch Krankheit die Kindereinrichtung zeitweise nicht besuchen konnte. Die ärztlichen Untersuchungen durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst sind für die Eltern kostenfrei.

 

zu 3.

Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst ist zur Unterstützung der Tageseinrichtungen bei der Früherkennung von Behinderungen und Schädigungen einbezogen.

 

zu 4.

In den Tageseinrichtungen wird in separaten, den Kindern nicht zugänglichen Räumen geraucht.

 

zu 5.

Der Entwurf des Gesundheitsdienstreformgesetzes, welches gegenwärtig noch nicht durch das Abgeordentenhaus beschlossen wurde, sieht zu der Problematik folgende Regelungen vor:

 

"§ 8 Gesundheitshilfe

 

(2) Der öffentliche Gesundheitsdienst nimmt die Aufgaben der Beratung, der psychosozialen Unterstützung und der Hilfevermittlung insbesondere für folgende Zielgruppen wahr, soweit sie nicht durch Dritte gewährleistet wird:

 

1.      für Säuglinge und Kleinkinder, wenn die Schwangerschaft oder die Geburt regelwidrig verlaufen ist, sich Besonderheiten in der frühkindlichen Entwicklung zeigen oder es zum Schutz vor anderweitigen Risiken notwendig ist; hierzu erfolgt insbesondere eine Kooperation mit Geburtskliniken, Kinder- und Frauenärzten, Hebammen und Jugendämtern zur Gewährleistung eines effektiven Gesundheits- und Kinderschutzes,

2.      für Kinder und Jugendliche hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Entwicklung einschließlich psychischer Störungen und in Fragen der Zahngesundheit im Rahmen der gesundheitlichen Vorsorge gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Kindertagesförderungsgesetz sowie § 55 Abs. 5 Schulgesetz in Kindertagesstätten und Schulen; hierbei berät der öffentliche Gesundheitsdienst auch die Sorgeberechtigten, die Lehrerinnen und Lehrer sowie die Erzieherinnen und Erzieher,

..."

 

 

 

Dr. Klett                        Dagmar Pohle

Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin für Wirtschaft, Soziales und Gesundheit

 


 


 
 

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