Kleine Anfrage - KA-097/VII  

 
 
Nummer:KA-097/VIIEingang:10.10.2012
Eingereicht durch:von Neumann, Nickel
Weitergabe:10.10.2012
Fraktion:Fraktion der Bündnis 90/Die GrünenFälligkeit:31.10.2012
Antwort von:BzStR WirtStadtBeantwortet:06.11.2012
Parlament:BezirksverordnetenversammlungErledigt:07.11.2012
  Erfasst:01.11.2012
  Geändert:
 
Betreff:Zur Arbeit der Akteursrunde in Mahlsdorf
Anlagen:
Frage Herr von Neumann PDF-Dokument
Antwort BzStR WirtStadt PDF-Dokument
   

Kleine Anfragen Eingangstext

Ich frage das Bezirksamt:

 

1.     Wer legt die Planungsziele der Bebauungspläne und VE-Pläne fest und trägt die Verantwortung dafür (inhaltlich, städtebaulich, juristisch)?

 

2.     Welchen Anteil hat das Stadtplanungsamt, der Investor und die Akteursrunde bei der Erarbeitung einen B-Planes bzw. eines VE-Planes?

Kleine Anfragen Antworttext

Vorgenannte Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Frage 1:

Wer legt die Planungsziele der Bebauungspläne und VE-Pläne fest und trägt die Verantwortung dafür (inhaltlich, städtebaulich, juristisch)?

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Frage 1 ein sehr komplexes, rechtlich umfassend geregeltes Thema betrifft. Es wird empfohlen, hierzu das Baugesetzbuch (BauGB), Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)  Erster Teil (Bauleitplanung) sowie Zweiter Teil (Sicherung der Bauleitplanung) zu lesen.

Dort wird die Rechtsgrundlage verständlich unmittelbar nachvollziehbar.

 

Das BauGB bestimmt in § 1 die Bauleitplanung zum zentralen Gestaltungsinstrument und zum zentralen Steuerungsmittel der bodenrechtlichen Nutzung. Quasi als Generalklausel der Bauleitplanung werden Aussagen über die Ziele der Bauleitplanung, die insbesondere bei der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belange sowie das Gebot der Abwägung aller Belange gegeneinander und untereinander getroffen.

Weiterhin elementar ist § 1 Abs. 3, der Aussagen zum Planungsbedarf sowie dem Planerfordernis trifft, gleichzeitig jedoch erklärt, dass kein Rechtsanspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht (auch nicht durch einen Vertrag begründbar). Entsprechend sind Bebauungsplanverfahren ergebnisoffen.

 

Aus einer zeitlichen oder räumlichen Situation heraus kann das Erfordernis  zur Aufstellung von Bebauungsplänen erwachsen, um so die städtebauliche Entwicklung an einem bestimmten Standort vorzubereiten, zu lenken und mit Rechtsverbindlichkeit zu realisieren.

Planungsziele können sich dabei aus  landesplanerischen Vorgaben, wie dem Flächennutzungsplan, Stadtentwicklungsplänen (z.B. Verkehr, Gewerbe, Industrie, Wohnen oder Handel), aber ebenso auch aus bezirklichen Entwicklungszielen ergeben.

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan (§ 12 BauGB), unterliegt  hinsichtlich aller verfahrensrelevanten Belange den gleichen Vorschriften wie der Bebauungsplan,  stellt jedoch eine Besonderheit dar.

Die Besonderheit liegt darin, dass der Anlass zur Planung  ein Vorhaben eines Vorhabenträgers (Investor, Bauherr) ist, dessen Zulässigkeit ein Bebauungsplan erfordert.

Auf der Grundlage eines mit dem Bezirksamt (und den landesrechtlichen Vorschriften) abgestimmten Plans zur Durchführung des Vorhabens und ggf. erforderlicher Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) kann vertraglich der dazu bereit und in der Lage befindliche Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist sowie zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten verpflichtet werden (Durchführungsvertrag).

Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung; nach Ablauf der gesetzten Frist soll der Bebauungsplan aufgehoben werden.

 

Die Verfahrenshoheit liegt im Verfahren eines Bebauungsplans wie eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans beim Bezirksamt, der gemäß § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) die Zuständigkeit der Gemeinde gemäß BauGB wahrnimmt.

So erfolgen der Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens einschließlich Festlegung der Planungsziele,  die Beschlüsse über die Ergebnisse einzelner abgeschlossener Verfahrensschritte, die Beschlüsse über erforderliche Änderungen bzw. Konkretisierung der Planungsziele und letztlich der Beschluss zur Vorlage zur Beschlussfassung über den Bebauungsplan jeweils durch das Bezirksamt.

 

Nach Geschäftsordnung des Bezirksamts liegt die Zuständigkeit für die Durchführung des Verfahrens bei der Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung, dort wiederum im Fachbereich Stadtplanung des Stadtentwicklungsamts.

 

 

Frage 2:

Welchen Anteil hat das Stadtplanungsamt, der Investor und die Akteursrunde bei der Erarbeitung eines B-Planes bzw. eines VE-Planes?

 

Der Fachbereich Stadtplanung hat die fachliche Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (hier insbesondere des BauGB sowie sonstiger im Einzelfall relevanter Rechtsvorschriften) sowie landesplanerischer Vorgaben beim Bebauungsplan und auch beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan.

Der Fachbereich Stadtplanung führt die Verfahrensschritte durch und erarbeitet, ggf. unter Mitwirkung von Planungsbüros, die Ergebnisvorlagen über einzelne Planungsschritte zur Beschlussfassung durch das Bezirksamt. Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist der Vorhabenträger zur Tragung der Planungskosten verpflichtet, so dass hier gewisse Entlastungen des Fachbereichs Stadtplanung, insbesondere hinsichtlich des Interesses des Vorhabenträgers an einer möglichst zügigen Verfahrensdurchführung, i.d.R. eintreten.

 

Letztlich besteht hinsichtlich der Verantwortung für das Verfahren und die Inhalte kein Unterschied zwischen einem Bebauungsplan und einem vorhabenbezogenen Bebauungs-plan.

 

 

 

Christian Gräff

 

 
 

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