Der Bebauungsplan XXIII-4c sieht die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten, Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung Kindertagesstätte und öffentlichen Verkehrsfläche vor.
Das Verfahren wird nach § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren ohne Umweltprüfung geführt.
Sie haben die Möglichkeit, sich an der Planung zu beteiligen. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Diese sind in die abschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einzubeziehen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die von dem Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurde, aber hätten geltend gemacht werden können.