Wichtige Informationen zur Aktuellen Situation: COVID-19 (Coronavirus)
Sehr geehrte Bürger:innen, der Pandemiestab des Bezirksamtes Lichtenberg diskutiert regelmäßig in seinen Sitzungen über die Maßnahmen zur Eindämmung des COVID-19 (Coronavirus). Im Ergebnis gelten vorerst folgende Regelungen:
Info-Seite Bezirksamt Lichtenberg | Allgemeinverfügung | WARN-APP | WirbleibenzuHause | Hilfsangebote
Grenzbescheinigung
Mit einer Grenzbescheinigung (auch Grenzattest, Grenzinnehaltungsbescheinigung oder Ausweis für den Bestand an Gebäuden genannt) wird bestätigt, dass sich näher bezeichnete Gebäude auch auf bestimmten Flurstücken befinden.
Mit der Grenzbescheinigung kann auch ein eventueller Überbau auf benachbarte Flurstücke näher dokumentiert werden.
Die Grenzbescheinigung dient als Nachweis darüber, auf welchen Flurstücken bestimmte Gebäude errichtet sind und gegebenenfalls ob Grenzüberbauungen vorhanden sind. Sie wird vorwiegend von Kreditinstituten als Nachweis bei der Beleihung von Grundstücken gefordert, wenn zur Beurteilung der Situation die Auswertung der amtlichen Flurkarte nicht aussagekräftig genug ist.
Voraussetzungen
-
Es bestehen keine Voraussetzungen
Erforderliche Unterlagen
- Es werden von Eigentümern, Erbbauberechtigten und Notaren keine Unterlagen zur Antragstellung benötigt. Finanzinstitute und Dritte müssen das berechtigte Interesse darlegen.
Formulare
- Der Antrag kann formlos unter Nennung des Grundstücks und gegebenenfalls eines spezifischen Gebäudes gestellt werden. Soll die Grenzbescheinigung gemeinsam mit einem Auszug aus der Flurkarte erstellt werden, ist dies anzugeben.
Gebühren
Mehrausfertigungen, jeweils 7,45 Euro
gegebenenfalls Gebühr für den Flurkartenauszug
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Sind die Gebäude noch nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesen oder wurden an diesen seit der letzten Vermessung Veränderungen des Grundrisses vorgenommen, muss zunächst vom Eigentümer eine katasterliche Gebäudevermessung durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) in Auftrag gegeben werden.
Wenn für den Nachweis der bestehenden Flurstücksgrenzen keine einwandfreien Katasterunterlagen vorliegen, kann für die Ausstellung einer Grenzbescheinigung ein vorheriges Grenzfeststellungsverfahren erforderlich werden.
Weiterführende Informationen
Zuständige Behörden
Weitere zuständige Behörden für diese Dienstleistung im zentralen Service-Portal anzeigen.