Drucksache - DS/0446/IX
Das Bezirksamt bittet die BVV um folgende Beschlussfassung:
Am Standort Schleizer Str. 67 in 13055 Berlin wird zum Schuljahr 2023/24 eine Grundschule gegründet.
1. Ausgangssituation Die Schüler:innenzahlen werden in ganz Lichtenberg in den kommenden Jahren im Bereich der Grundschulen stetig weiter steigen, d.h. es werden künftig mehr Kapazitäten an Schulplätzen benötigt. Gründe dafür:
2. Ist-Analyse im Bezirk Wie in der letzten Schulentwicklungsplanung 2018/19 bis 2024/25 dargestellt, sind die Schüler:innenzahlen im Bezirk Lichtenberg auch künftig weiterhin steigend. Laut Bevölkerungsprognose der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung setzt sich der steigende Trend auch bis 2030 fort.
So stellt sich die Entwicklung der Schulplatzkapazitäten und Schüler:innenzahlen (ggf. unter Anrechnung geplanter oder in Umsetzung befindlicher Schulnetzerweiterungen) im gesamten Bezirk prognostisch im Bereich der Grundschulen wie folgt dar:
(hier sind nur Schulnetzerweiterungen wie Schleizer Str. 67, Paul-Junius-Str. 69 und Blockdammweg 60 eingerechnet))
Im Bezirk Lichtenberg existieren im Schuljahr 2022/23 32 Grundschulen sowie zwei Grundstufen in den zwei bestehenden Gemeinschaftsschulen. Trotz der bereits bis zum Schuljahr 2022/23 erfolgten umfangreichen Schulnetzerweiterungsmaßnahmen (Errichtung von MEB, Reaktivierung ehemaliger Schulstandorte und Schulneubauten) besteht weiterhin ein wachsender Bedarf an Grundschulplätzen. Aus diesen Gründen werden weitere Maßnahmen für die Schulnetzerweiterung forciert und es erfolgt regional unter pauschalem Ansatz der Standards des Musterraumprogramms der Senatsverwaltung für Bildung (so wie in der AV SEP vorgesehen) teilweise auch eine temporäre Standardabsenkung des Raum-Zug-Verhältnisses.
3. Ist-Analyse der Schulplanungsregion 2 – Hohenschönhausen Süd und Ausblick
Der Standort der neu zu gründenden Grundschule (11G39) liegt im SPR 2. In dieser Schulplanungsregion befinden sich folgende Grundschulen:
Derzeitig stehen an den o.g. Grundschulen Schulplatzkapazitäten in Höhe von rund 16,5 Zügen zur Verfügung. Die Tendenz der Schulplatzbedarfe ist weiterhin steigend und so wird sich das Defizit in der SPR 2 unter den derzeitigen Bedingungen voraussichtlich wie folgt entwickeln:
(hier ist die Kapazitätserweiterung von 3,0 Zügen Schulneugründung Schleizer Str. 67 bereits mit eingerechnet.)
In der SRP 2 sind noch folgende Schulnetzerweiterungen geplant - 16-er HoMEB an der Obersee-Schule (1,5 Züge) – Fertigstellung voraussichtlich zum Schuljahr 2024/25 - Schulneubau einer 3-zügigen Grundschule in der Wollenbergerstr./Gehrenseestr. – B-Planverfahren läuft noch, kein Fertigstellungstermin bekannt 4. Begründung der Schulnetzerweiterungen durch Schulneugründung
Zur Abminderung des bereits jetzt schon bestehenden Defizits an Grundschulplätzen sowie zur Gewährleistung einer wohnortnahen Beschulung gemäß Schulgesetz, ist die Neugründung der Grundschule 11G39 am o.g. Standort unbedingt erforderlich. Es handelt sich hierbei um den Neubau einer 3-zügigen Grundschule mit Sporthalle. Der Einzugsbereich für diese Grundschule wird zum Schuljahr 2023/24 gebildet.
5. Verfahren Die Anhörung des Bezirksschulbeirates (BSB) zur Neugründung der Grundschule in der Schleizer Str. 67 in 13055 Berlin fand gemäß § 111 Abs. 3 Ziffern 2 und 6 SchulG am 14.07.2022 statt. Der BSB stimmt der Schulneugründung einstimmig zu. Die Schulneugründung wird bei der SenBJF förmlich beantragt. Die Schulneugründungen erfolgen zum Schuljahr 2023/24.
6. Anordnung der sofortigen Vollziehung Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist geboten, um ohne Schaden für die ab dem Schuljahr 2023/24 in die neu gegründete Grundschule in der Schleizer Str. 67 aufzunehmenden Schüler:innen das Schuljahr schulorganisatorisch vertretbar vorbereiten und eröffnen zu können. Dazu gehört auch, dass zeitgerecht der Bedarf an erforderlichem Schulleitungs- und Lehrpersonal bei der SenBJF geltend gemacht werden kann. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das mögliche private Interesse an einem Aufschub der Vollziehbarkeit nach Erhebung eines Widerspruchs. Der sofortige Vollzug gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung wird deshalb angeordnet. Ein Widerspruch gegen diese Maßnahme hat keine aufschiebende Wirkung.
Anlage: Stellungnahme Bezirksschulbeirat
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