Drucksache - DS/0029/IX
Die Bezirksverordnetenversammlung hat beschlossen:
Das Bezirksamt wird ersucht, den als Einbahnstraße ausgewiesenen Teil des Archibaldweges zwischen der Lückstraße und der Stadthausstraße für den gegenläufigen Radverkehr freizugeben.
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung V, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Die Verwaltungsvorschrift zum § 41 (Vorschriftzeichen) der StVO besagt, dass die lichte Fahrbahnbreite mindestens 3,50 m betragen muss, wenn der Radverkehr in einer Einbahnstraße mit Linienverkehr (hier die Linie 396) entgegen der Fahrtrichtung freigegeben werden soll. Es muss außerdem ein Schutzraum für Radfahrer vorhanden sein. Die Verkehrsführung im Archibaldweg gestaltet sich durch die Kurvenführung unter der Brücke jedoch unübersichtlich. Des Weiteren ist für Radfahrer an dieser Stelle kein Schutzraum aufgrund der fehlenden Fahrbahnbreiten vorhanden.
Die BVG wurde daher vom Bezirksamt um Auskunft gebeten, ob die BVG an der Linienführung im Archibaldweg festhält. Die BVG teilte dazu Folgendes mit: „… grundsätzlich werden unsere Omnibusse im Archibaldweg fahren! Eine dauerhafte Umleitung ist nicht geplant. Seitens der BVG gab und gibt es auch keine Zustimmung zu einer Radverkehrsführung entgegen der Einbahnstraße. Aufgrund der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen und der StVO möchte sich die BVG Ihren [Anmerkung: den oben genannten] Ausführungen gerne anschließen!“
Somit kann die von der BVV begehrte Regelung für den Archibaldweg verkehrsrechtlich nicht umgesetzt werden.
Ausdruck vom: 21.06.2022 Seite: 1/1 |
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