Drucksache - DS/2209/VIII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-47ba – Erneute eingeschränkte öffentliche Auslegung und erneute eingeschränkte Behördenbeteiligung in Folge des Ergebnisses der Rechtsprüfung; Arbeitstitel: Parkstadt Karlshorst
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtSozWiArbBzStR StadtBüDArbFM,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
17.06.2021 
53. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK + Anlagen  

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   das Ergebnis der Auswertung der in Folge des Ergebnisses der Rechtsprüfung mit einer verkürzten Frist eingeholten Stellungnahmen der von den Änderungen oder Ergänzungen betroffenen Öffentlichkeit sowie der betroffenen Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und des Nachbarbezirks Treptow Köpenick gemäß § 4a Absatz 3 BauGB im Bebauungsplan-Verfahren 11-47ba.

 

Anlage 1: Räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2: Schreiben von SenStadtWohn II C vom 8. Februar 2021

Anlage 3: Auswertung und Ergebnis

 

b) in Kenntnis des städtebaulichen Vertrages vom 16. Juli 2018 und der 1. Änderung vom 2. Oktober 2019 den sich aus der Abwägung ergebenden Bebauungsplan-Entwurf 11-47ba vom 5. Mai 2020 einschließlich Berichtigungen vom 5. November 2020 und eingearbeiteten Deckblättern vom 5. Mai 2020 und 23. April 2021 für das Gelände zwischen Block-dammweg, Ehrlichstraße, Trautenauer Straße und Hönower Wiesenweg sowie für Abschnitte des Hönower Wiesenwegs und der Trautenauer Straße einschließlich der aktualisierten Begründung gemäß § 9 Absatz 8 BauGB.

 

Anlage 4: Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf 11-47ba als pdf-Datei

 

Anlage 5: Wesentlicher Inhalt des städtebaulichen Vertrages vom 16. Juli 2018 sowie der 1. Änderung vom 2. Oktober 2019

 

Eine pdf-Datei des Bebauungsplan-Entwurfs (Abzeichnung des Bebauungsplan-Entwurfs 11-47ba, Blätter 1 und 2 vom 5. Mai 2020 einschließlich Berichtigungen vom 5. November 2020 und eingearbeiteten Deckblättern vom 5. Mai 2020 und 23. April 2021) lag dem Bezirksamt während der BA-Sitzung vor. Das Original des Bebauungsplan-Entwurfs befindet sich zur Einsichtnahme im Fachbereich Stadtplanung.

 

c) den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 11-47ba

 

Anlage 6: Entwurf der Rechtsverordnung

 

 

d) entsprechend dem vorhergenannten Ergebnis den Entwurf des Bebauungsplans 11-47ba bei der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung erneut anzuzeigen.

 

e) mit der Durchführung des Beschlusses zu d) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

 

Begründung:

Aufgrund der Ergebnisse der Rechtsprüfung durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, Abt. II C ergab sich die Erforderlichkeit, den Bebauungsplan-Entwurf 11-47ba „Parkstadt Karlshorst“ gegenüber dem Entwurfsstand, der am 01. Dezember 2020 durch das Bezirksamt Lichten-berg beschlossen wurde (BA-Beschluss-Nr. 8/332/220), in einigen Punkten zu ändern (siehe Anlage 2)

 

Die gesetzlichen Regelungen des Baugesetzbuchs erforderten gemäß § 4a Absatz 3 BauGB nach Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bebauungsplans eine erneute Auslegung und Einholung von Stellungnahmen gemäß § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 BauGB. Dabei kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können und die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderungen oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden. Von diesen Möglichkeiten wurde hier Gebrauch gemacht.

 

Da durch den Entwurf des Bebauungsplans dringende Gesamtinteressen Berlins nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3 AGBauGB berührt werden, ist nach § 6 Absatz 2 AGBauGB seine erneute Anzeige bei der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung erforderlich. Voraussetzung hierfür ist der Beschluss des Bebauungsplan-Entwurfes durch das Bezirksamt gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 AGBauGB.

 

 
 

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