Drucksache - DS/1538/VIII
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht zur Erhaltung von Ordnung und Sicherheit und dem Schutz der Anwohner im Hegemeisterweg die weitere Nutzung des Geländes als Wagenburg/ Wagenplatz um den Hegemeisterweg 68 zu untersagen. Eine weitere Duldung aus sogenannten sozialpolitischen Gründen in Abwägung der Interessen der Anwohnerschaft zugunsten der Bewohner der Wagenburg kann nicht erfolgen (siehe Begründung). Das Bezirksamt möge entscheiden, ob ein rechtswidriges Handeln der Bewohner der Wagenburg gegenüber der Anwohnerschaft im Hegemeisterweg den sozialen Frieden befördern kann oder diesen eher stark gefährdet.
Begründung: Im Laufe der nun 2jährigen Nutzung des Geländes mussten die Anwohner eine massive Belästigung durch den dort ansässigen Kosmolaut e. V. erfahren. Nachfolgend sind folgende Belästigungen aufgetreten: Laut einer Kleinen Anfrage aus dem Abgeordnetenhaus gab die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen am 03.04.2018 folgende Auskunft, ich zitiere: „Der Senat weiß um die Existenz der Wagenplätze. Die Entscheidung über eine Duldung liegt jedoch bei dem jeweilig zuständigen Bezirk. Aus planungsrechtlicher Sicht gibt es keine und kann es keine Duldungskriterien geben. Unter den derzeitigen rechtlichen Voraussetzungen scheidet jegliche Nutzung von Bauland durch Wagenplätze aus. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Berlin-Brandenburg (OVG) können Wagenburgen im innerstädtischen Bereich nicht planungsrechtlich gesichert werden (vgl. Beschlüsse vom 13.3.1998 – Az. 2 S 2.98 – sowie 5 vom 22.1.2003 – Az. 2 S 45.02). Das OVG argumentiert, Wagenburgen seien keine „Wohnungen“ im Sinne des Baurechts, da sie nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet seien. Es sei vielmehr entscheidend, dass das geltende Planungsrecht, insbesondere die §§ 2 bis 10 Baunutzungsverordnung, eine derartige, weitgehend dem dauernden Aufenthalt von Personen dienende, hinsichtlich der Erfüllung der Wohnbedürfnisse allein an den autonom gesetzten individuellen Wünschen der Vereinsmitglieder ausgerichteten baulichen Nutzung von vornherein nicht vorsieht und deshalb dafür auch kein eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherstellendes planungsrechtliches Reglement bereitstellt. Eine solche jenseits des geltenden Planungsrechts verwirklichte Art der baulichen Nutzung kann sich deshalb in keinen nach § 34 BauGB zu beurteilenden innerstädtischen Bereich, auch nicht in einen „diffus” baulich genutzten Ortsteil, einfügen. |
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