Drucksache - DS/1366/VIII
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, sich unverzüglich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass die Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Straßen (Sondernutzungsgebührenverordnung – SNGebV - vom 12. Juni 2006, zuletzt geändert am 17. Juni 2012) überarbeitet wird und dass in den Katalog der Sondernutzungstatbestände auch die regelmäßige Bereitstellung von Fahrzeugen für die temporäre Vermietung an Selbstfahrer im öffentlichen Straßenland aufgenommen wird.
Dies muss für alle Fahrzeugarten gelten, deren Bereitstellung regelmäßig im öffentlichen Straßenland erfolgt, wie z.B. Selbstfahrmietwagen, Motorroller, E-Roller, Fahrräder mit oder ohne Elektronantrieb und vergleichbare Fahrzeuge. Mit einem um 50% erhöhten Gebührensatz sind die Betreiber zu belegen, die keine eigenen Abstelleinrichtungen für ihre Mietfahrzeuge bereithalten, die also die Fahrzeuge selbst oder durch die Kundschaft frei an beliebigen Stellen im öffentlichen Stadtraum oder in bestimmten Nutzungsgebieten zur Nutzung öffentlich bereitstellen. Der Bezirk muss zügig in die rechtliche Lage versetzt werden, solche Sondernutzungsgebühren festzusetzen und einzunehmen.
Der Bezirksverordnetenversammlung ist bis zum 30.11. 2019 zu berichten.
Begründung: Neue Mobilitätslösungen in Lichtenberg haben zu einer Entwicklung geführt, bei der immer mehr Betreiber mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen Fahrzeuge im öffentlichen Raum, insbesondere auf Gehwegen, am Straßenrand und auf öffentlichen Stellplätzen bzw. Fahrradabstellplätzen bereitstellen. Es handelt sich dabei um Fahrzeuge ganz unterschiedlicher Bauart, Fahrräder mit und ohne Motorisierung, Elektro-Tretroller, Elektro-Motorroller, PKW für 2 bis 5 Personen, zum Teil auch bereits Klein-LKW für Transporte. Sie werden für einen Kundenkreis bereitgestellt, der spontan für wenige Minuten bzw. wenige Stunden das Fahrzeug mietet und als Selbstfahrer nutzt, um es dann irgendwo im Stadtgebiet oder in einem vordefinierten Teilbereich der Stadt (dem „Vertragsgebiet“) im öffentlichen Stadtraum wieder abzustellen. Die Betreiber ersparen sich so Kosten und Aufwand für eigene Mietstationen, Ladestationen, Abstellflächen und Sammelstellplätze, der öffentliche Raum wird stattdessen im Rahmen des Allgemeingebrauchs einfach als gewerbliche Angebotsfläche mitbenutzt. Das ist eine Sondernutzung des öffentlichen Raums, die über den Allgemeingebrauch hinausgeht, sobald die Fahrzeuge nicht „in Fahrt“ oder vorübergehend geparkt sind, sondern zur entgeltlichen Nutzung, öffentliche Fläche beanspruchend, bereitstehen.
Im Gegensatz zu Restaurantbetreibern, Kioskbetreibern, Eiswagenverkäufern, Imbissbuden, Obstständen oder anderen Sondernutzern, die bereits bisher für Flächen im öffentlichen Straßenland, auf denen sie dem Publikum ihre Waren oder Dienstleistungen bereitstellen, also diese anbieten, eine Sondernutzungsgebühr zu entrichten haben, müssen die Anbieter der mobilen Dienstleistungen mit Fahrzeugen bisher keine solche Gebühr entrichten. Die entsprechende Verwaltungsvorschrift aus dem Jahr 2012, als solche Dienstleistungen noch weitgehend unbekannt bzw. die technischen Voraussetzungen für solche Angebote noch nicht ausgereift waren, ist in diesem Punkt wenig aussagekräftig und für den Bezirk nicht praktikabel anwendbar. Es heißt dort lediglich: (Zitat) „Gebühren für Sondernutzungen, die in diesem Verzeichnis nicht enthalten sind, sind im Einvernehmen mit der für das Straßenrecht zuständigen Senatsverwaltung möglichst nach vergleichbaren Sondernutzungen zu bestimmen“. Mit dieser Vorschrift ist der Bezirk und offensichtlich auch die Senats-verwaltung nicht in der Lage, der stürmischen Entwicklung dieser neuen „to-go“-Mobilität durch Erhebung von Sondernutzungsentgelten angemessen zu begegnen.
Nachdem nun auch die Flut tausender neuer Mini-E-Roller die Stadt erreicht hat, benötigt das Bezirksamt kurzfristig eine verlässliche Rechtsgrundlage zum Handeln. Da die meisten Anbieter bezirksübergreifend arbeiten, ist der Senat in der Verantwortung, hier schnell einheitliche Regelungen zu schaffen. Ansonsten droht ein Chaos, wie es bereits jetzt auf den Gehwegen mit wild geparkten E-Rollern, Fahrrädern und anderem rollenden Gerät zu beobachten ist. Durch den Druck angemessener Sondernutzungsgebühren insbesondere für die Fuhrparks der „frei florierenden“ Bestände werden die Betreiber dazu veranlasst, nur in notwendigem Umfang Fahrzeuge bereitzustellen und die nicht mehr betriebsbereiten irgendwo in der Stadt herumliegende Fahrzeuge zügig wieder einzusammeln und aus dem öffentlichen Raum zu entfernen.
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