Drucksache - DS/1341/VIII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen:
a) die Festsetzung des Bebauungsplans 11-14a-1 vom 7. März 2018 für das Gelände zwischen der Bahnanlage vom S-Bahnhof „Berlin-Karlshorst“ nach S-Bahnhof „Berlin-Wuhlheide“, Am Carlsgarten und Treskowallee im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Karlshorst als Rechtsverordnung.
Anlage 1: Räumlicher Geltungsbereich
b) mit der Ausführung der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der Rechtsverordnung den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.
c) die Bezirksverordnetenversammlung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 11-14a-1 in Kenntnis zu setzen. Begründung:Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 16. Mai 2019 zur Drucksache Nr. DS/1248/VIII den Bebauungsplan 11-14a-1 vom 7. März 2018 für das Gelände zwischen der Bahnanlage vom S-Bahnhof „Berlin-Karlshorst“ nach S-Bahnhof „Berlin-Wuhlheide“, Am Carlsgarten und Treskowallee im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Karlshorst und die dazugehörige Begründung beschlossen sowie über die Verordnung zur Festsetzung des Bebauungsplanes 11-14a-1 entschieden. Gemäß § 6 Absatz 3 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch muss das Bezirksamt durch Beschluss den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen. Die Verkündung der Rechtsverordnung erfolgt im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.
Geltungsbereich Bebauungsplan 11-14a-1
für das Gelände zwischen der Bahnanlage von S-Bahnhof “Berlin-Karlshorst” nach S-Bahnhof “Berlin-Wuhlheide”, Am Carlsgarten und Treskowallee
im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Karlshorst.
unmaßstäblich Bebauungsplan 11-14a-1
Ziele des Bebauungsplanes- Festsetzung eines Kerngebietes und eines allgemeinen Wohngebietes, - Sicherung vorhandener Straßenverkehrsflächen und - nachrichtliche Übernahme einer planfestgestellten Bahnfläche für die BVG
Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 11-14a-1 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Karlshorst
Vom . Juni 2019
Aufgrund des § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 6 Absatz 3 und § 11 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664), wird verordnet:
§ 1
Der Bebauungsplan 11-14a-1 vom 7. März 2018 mit Deckblatt vom 14. Januar 2019 für das Gelände zwischen der Bahnanlage von S-Bahnhof „Berlin-Karlshorst“ nach S-Bahnhof „Berlin-Wuhlheide“, Am Carlsgarten und Treskowallee im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Karlshorst wird festgesetzt. Er ändert teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 11-14a für das Gelände zwischen der Eisenbahn von S-Bahnhof „Berlin-Karlshorst“ nach S-Bahnhof „Berlin-Wuhlheide“, der Bezirksgrenze, der nordöstlichen Grenze des Geläufes der Trabrennbahn, der Verlängerung der westlichen Grenze sowie der westlichen Grenze des Grundstückes Treskowallee 117A-117B sowie ihrer Verlängerung bis zur Treskowallee und der Treskowallee im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Karlshorst vom 3. November 2004 (GVBl. für Berlin, 60. Jahrgang, Nr. 49, S. 507) festgesetzten Bebauungsplan.
§ 2
Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Soziales, Wirtschaft und Arbeit, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Soziales, Wirtschaft und Arbeit, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht, Untere Denkmalschutzbehörde, kostenfrei eingesehen werden.
§ 3
Auf die Vorschriften über
1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und
2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Absatz 4 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen. § 4
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den Juni 2019
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin
Michael Grunst Birgit Monteiro Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung, Soziales, Wirtschaft und Arbeit
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