Drucksache - DS/1294/VIII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-165 - Aufstellungsbeschluss; Arbeitstitel: Quartier Gehrenseestraße/Wollenberger Straße sowie Einstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens 11-95 VE und Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan 11-75
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtSozWiArb 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
13.06.2019 
32. Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   für die Grundstücke Wartenberger Straße 4/10, Gehrenseestraße 1 und Wollenberger Straße 1/9 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-165 aufzustellen.

 Die wesentlichen Planungsziele sind:

-          Festsetzung eines urbanen Gebiets.

 

Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich 11-165

 

b)   das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 11-95 VE für das Grundstück Wartenberger Straße 4/10, Gehrenseestraße 1-2 und Wollenberger Straße 3/9 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen einzustellen und den Bezirksamtsbeschluss vom 13.05.2014 (Bek. im Amtsblatt für Berlin Nr. 21 vom 23.05.2014 auf S. 1000) zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aufzuheben.

 

Anlage 2: räumlicher Geltungsbereich 11-95 VE

 

c)   den Bezirksamtsbeschluss vom 18.12.2012 (nicht bekanntgemacht im Amtsblatt für Berlin) zur Aufstellung des Bebauungsplans 11-75 für das Gelände zwischen Wartenberger Straße, Gehrenseestraße, Wollenberger Straße, Marzahner Straße und Hauptstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen aufzuheben.

 

Anlage 3: räumlicher Geltungsbereich 11-75

 

d)      für den Bebauungsplanvorentwurf 11-165 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fach-verwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und die Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. Diese Schritte sollen jedoch erst durchgeführt werden, wenn die Größe und der Zuschnitt des im Geltungsbereich geplanten Grund-stücks für eine dreizügige Grundschule mit den zuständigen Fachbehörden des Bezirks und des Senats abschließend abgestimmt worden sind.

 

e)   mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) bis d) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

f) die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

Begründung:

 

siehe Anlage 4: Begründung


 Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplans 11-165

für die Grundstücke Wartenberger Straße 4/10,

Gehrenseestraße 1 und Wollenberger Straße 1/9

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen

 

 

Ausschnitt aus der K5 (1 : 5.000 im Original)

 

 

Ziele des Bebauungsplans

 

Festsetzung eines urbanen Gebiets

 


 Anlage 2

 

Räumlicher Geltungsbereich

des – einzustellenden – vorhabenbezogenen Bebauungsplans
11-95 VE für das Grundstück Wartenberger Straße 4/10,
Gehrenseestraße 1-2 und Wollenberger Straße 3/9

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen

 

 

11-95VE

Ausschnitt aus der K5 (1 : 5.000 im Original)

 

 

Ziele des Bebauungsplans

 

Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes und öffentlicher Verkehrsflächen

 


 Anlage 3

 

Räumlicher Geltungsbereich

des – nicht weiterzuführenden – Bebauungsplans 11-75

für das Gelände zwischen Wartenberger Straße,

Gehrenseestraße, Wollenberger Straße,

Marzahner Straße und Hauptstraße

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen

 

 

11-75

Ausschnitt aus der K5 (1 : 5.000 im Original)

 

Ziele des nicht weiterzuführenden Bebauungsplans

 

Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten und Sicherung der öffentlichen Verkehrsflächen

 


 Anlage 4

 

Begründung

zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens 11-165,

zur Einstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens 11-95 VE und

zur Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan 11-75

 

Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung

Die beabsichtigte Aufstellung des Bebauungsplans 11-165 erfolgt auf Initiative der beiden Grundstückseigentümerinnen im Plangebiet – die Belle Époque Quartier Gehrensee GmbH und die HOWOGE Wohnungsbaugesellschaft mbH. Gemeinsam haben sie im Januar 2019 beim
Bezirksamt Lichtenberg den Antrag gestellt, auf Grundlage ihres Masterplans „Gehrenseehöfe“ ein Bebauungsplanverfahren zur Entwicklung eines neuen, urbanen Stadtquartiers einzuleiten und das für das Areal der ehemaligen Asylbewerberheime an der Gehrenseestraße im Jahr 2014 eingeleitete vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren 11-95 VE (s. u.) einzustellen.

Zur Sicherung der Planungsziele der Grundstückseigentümerinnen ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens soll die rechtsverbindliche Grundlage für eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung geschaffen werden. Das Bebauungsplanverfahren soll dazu beitragen, die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen miteinander in Einklang zu bringen. Unter anderem soll es dazu dienen, die Lärmschutzkonflikte an dem Standort zu bewältigen, bei der Festlegung nicht wohnbezogener Nutzungen die Funktionen des Ortsteilzentrums „Hauptstraße“ zu schützen, die verkehrliche und technische Erschließung des Gebiets zu gewährleisten und die aus der Planung resultierende Wohnfolgeinfrastruktur zu sichern.

 

Plangebiet

Geltungsbereich

Der ca. 7,7 ha große Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans (siehe Anlage 1) wird im Norden durch die Gehrenseestraße, im Osten durch die Wollenberger Straße, im Süden durch die Marzahner Straße und im Westen durch die Hauptstraße sowie Wartenberger Straße begrenzt. Die zu überplanenden Flächen umfassen das Gelände der ehemaligen Vertragsarbeiterwohnheime an der Gehrenseestraße, nördlich davon anschließende Teilflächen der
Gehrenseestraße, welche nicht mehr für allgemeine verkehrliche Zwecke benötigt werden, den früheren Berufsschulstandort Wollenberger Straße 1 und das Eckgrundstück Marzahner Straße/ Wollenberger Straße.

 

Stadträumliche Einbindung

Das Plangebiet 11-165 befindet sich im Ortskern von Alt-Hohenschönhausen nahe des Ortsteilzentrums „Hauptstraße“. Sein Umfeld ist heterogen strukturiert. In nordwestlicher Richtung befinden sich eine Gleisschleife der Straßenbahn sowie eine Doppel- und Reihenhausbebauung aus den 1920er Jahren. In nordöstlicher Richtung sind ein sechsgeschossiges Büro- und Geschäftshaus, ein zu Wohnzwecken umgenutztes elfgeschossiges ehemaliges Bürohaus sowie ein kürzlich fertiggestelltes Wohngebiet mit Einfamilienhäusern und Hausgruppen vorzufinden. Östlich der Wollenberger Straße erstreckt sich ein weitläufiges Gewerbeareal mit überwiegend großflächiger Gebäudesubstanz, u. a. einem Großhandelszentrum. Südlich der Marzahner Straße befinden sich ein moderner Gewerbepark mit Büro- und Geschäftshäusern, ein Gebäude mit einer Kita und einer Tischlerei, ein Hotel sowie entlang der Rhinstraße eine Einfamilienhausbebauung. Im Südwesten grenzen eine kleinteilig bebaute Wohn- und Gewerbefläche sowie, zwischen Hauptstraße und Rhinstraße, eine Tankstelle, ein Autohandel mit Kfz-Werkstatt und zwei Spielhallen unmittelbar an das Plangebiet an. Das Gebiet westlich der Rhinstraße ist dlich der Hauptstraße durch eine Wohnsiedlung mit elfgeschossigen Plattenbauten und rdlich der Hauptstraße durch eine Kirche, eine Kinderfreizeiteinrichtung und zwei Wohnhochhäuser mit 17 bzw. 21 Geschossen geprägt.

In diese Umgebung ist das Plangebiet 11-165 mit seinem baulichen Bestand derzeit strukturell kaum eingebunden, weswegen es, auch angesichts seiner Größe und Unzugänglichkeit, als stadträumliche Barriere wirkt.

 

Bestandssituation, Eigentumsverhältnisse

Im nördlichen Bereich des Plangebiets befinden sich neun siebengeschossige Gebäudezeilen in DDR-typischer Großplattenbauweise, die ursprünglich als Wohnheime für Vertragsarbeiter errichtet worden sind. Nach der deutsch-deutschen Wiedervereinigung wurden sie bis zum Jahr 2002 als Asylbewerberheime genutzt und stehen seitdem leer. Die nachwirkende Prägung dieser Nutzung ist aufgrund des zurückliegenden Zeitraums, des anhaltenden Leerstands und des zunehmenden Verfalls der baulichen Anlagen verlorengegangen. Die Gebäude stellen aufgrund ihres Erscheinungsbilds einen städtebaulichen Missstand dar. Die Grundstücke, auf denen sich diese baulichen Anlagen befinden, sind im Eigentum der WBL Wohnungsgesellschaften Berlin Lichtenberg 1 bis 5 mbH, die sich in Handlungsvollmacht der Belle Époque Quartier Gehrensee GmbH befinden. Diese beabsichtigt, zur nördlichen Erweiterung ihres Baugrundstücks Teilflächen der Gehrenseestraße, die nicht mehr für allgemeine verkehrliche Zwecke benötigt werden, zu erwerben.

Im südlichen Bereich des Plangebiets befindet sich auf dem Grundstück Wollenberger Straße 1 ein ehemaliger Berufsschulstandort. Nach Beseitigung des früheren Gebäudebestands wurde hier in 2016 eine temporäre Wohnanlage in Containerbauweise zur Unterbringung von Flüchtlingen errichtet, deren Nutzungsdauer vorerst bis zum 30.04.2020 befristet ist, aber voraussichtlich verlängert wird. Dieses Grundstück ist im Eigentum der Wohnungsbaugesellschaft Lichtenberg mbH, deren Geschäfte durch die Konzernmutter HOWOGE Wohnungsbaugesellschaft mbH geführt werden. Auf dem Grundstück Marzahner Straße / Wollenberger Straße, welches das Plangebiet im Süden arrondiert, befindet sich eine nicht mehr genutzte Sporthalle. Dieses landeseigene Grundstück soll an die HOWOGE abgegeben werden.

 

Planerische Ausgangssituation

Bestehende Landschaftspläne

Der Landschaftsrahmenplan für den Bezirk Lichtenberg (Stand Dezember 2014) enthält mit Ausnahme der Darstellung einer vorhandenen privaten Grünfläche zwischen den leerstehenden Asylbewerberheimen keine expliziten Ziele für das Plangebiet. In der Karte „Bestand, Versorgung und Entwicklung öffentlicher Spielplätze“ ist das Plangebiet der Versorgungsstufe 2 (0,1 - 0,25 m² Spielfläche/EW) zugeordnet. In der „Maßnahmen- und Entwicklungskarte“ ist es in Anlehnung an die Bereichsentwicklungsplanung Wohnen (damaliger Entwurfsstand) als geplanter Wohnungsbaustandort gekennzeichnet.

 

Entwicklung aus dem FNP

Der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 11. Dezember 2018 (ABl. 2019 S. 8), stellt die Fläche, in der das Plangebiet liegt, als gemischte Baufläche M2 dar. Zudem ist am westlichen und nördlichen Rand eine übergeordnete Hauptverkehrsstraße (ÜHVST) dargestellt, welche zugleich
regionalplanerische Festlegung ist.

 

Bestehende Bauleitpläne

Das Plangebiet befindet sich mit Ausnahme des Sporthallen-Grundstücks im Geltungsbereich des festgesetzten einfachen Bebauungsplans 11-59 G. Durch diesen wurde festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten, die im nahegelegenen Ortsteilzentrum „Hauptstraße“ bereits vorhanden sind bzw. dort angesiedelt werden sollen, unzulässig sind. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans 11-165 wird der Bebauungsplan 11-59 G im Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans aufgehoben. Im weiteren Verfahren wird geprüft, inwieweit die Regelungsinhalte des Bebauungsplans 11-59 G im Bebauungsplan 11-165 zum Schutz der Funktionen des Ortsteilzentrums „Hauptstraße“ erneut Berücksichtigung finden sollen.

 

Einzustellende Bebauungsplanverfahren

Für das im Plangebiet befindliche Areal der ehemaligen Asylbewerberheime ist am 13.05.2014 der Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 11-95 VE (Geltungsbereich s. Anlage 2) gefasst worden. Dieser sah vor, die vorhandene Bausubstanz umfassend zu sanieren, zu Wohnzwecken instand zu setzen und von sieben auf neun Geschosse aufzustocken. In dem geplanten allgemeinen Wohngebiet sollten rechnerisch etwa 675 neue Wohneinheiten entstehen. Das beabsichtigte Nutzungsmaß entsprach einer GRZ von 0,2 und einer GFZ von 1,55. Im September 2017 wurden diese Ziele von der Eigentümerseite verworfen; in den Fokus des Interesses rückten die Beseitigung des baulichen Bestands und die Entwicklung eines neuen Quartiers mit einer deutlich höheren Bebauungsdichte. Gegenüber den bisherigen bestandsorientierten Planungsüberlegungen hat eine Neuordnung des Areals u. a. den Vorteil, dass ein gänzlich neues Bebauungskonzept nach den Kriterien des lärmrobusten Städtebaus entwickelt werden kann und die Sicherung eines neuen Grundschulstandorts im Plangebiet möglich wird. So kam es zu der Durchführung eines städtebaulichen Werkstattverfahrens, in das die südlich angrenzenden HOWOGE-Grundstücke und das Sporthallengrundstück einbezogen worden sind. Gleichzeitig mit dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan 11-165 soll das Verfahren
11-95 VE eingestellt werden, um die neuen Planungsziele zu verfolgen.

Weiterhin liegt das Plangebiet in einem Bereich, für den das Bezirksamt am 18.12.2012 die
Aufstellung des Bebauungsplanes 11-75 (Geltungsbereich siehe Anlage 3) zur Sicherung von allgemeinen Wohngebieten beschlossen hat. Eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt ist seitdem nicht erfolgt und es wurden auch keine Verfahrensschritte nach dem Baugesetzbuch durchgeführt. Stattdessen wurde nach Erwerb der Grundstücksflächen durch einen Privatinvestor der o. g. vorhabenbezogene Bebauungsplan 11-95 VE eingeleitet. Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan 11-75 soll gleichzeitig mit dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan 11-165 aufgehoben werden. Ein städtebauliches Erfordernis, für die Flächen des Plangebiets
11-75, die nicht auch vom Geltungsbereich 11-165 erfasst sind, einen Bebauungsplan aufzustellen, wird derzeit nicht gesehen.

 

Entwicklung der Planungsüberlegungen / städtebauliches Konzept

Die o. g. Grundstückseigentümerinnen beabsichtigen den Abriss der Bestandsgebäude und eine Neubebauung des Areals. In 2018 haben sie gemeinsam ein konkurrierendes Werkstattverfahren zur Erarbeitung eines „städtebaulichen Masterplans mit marktgerechten Wohnhaustypologien“ für das Gebiet durchgeführt, in dessen Ergebnis im September 2018 der Wettbewerbsbeitrag „Gehrenseehöfe“ als Grundlage für die weiteren Abstimmungen mit dem Bezirk in Hinblick auf die Schaffung von Bauplanungsrecht ausgewählt worden ist. Das Bezirksamt hat im Werkstattverfahren im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten auf die Berücksichtigung der notwendigen Wohnfolgeinfrastruktur und der Lärmschutzproblematik hinwirken können. Angesichts des am Standort herrschenden Verkehrs- und Gewerbelärms berücksichtigt das dem Aufstellungsbeschluss 11-165 zugrunde liegende städtebauliche Konzept „Quartier Gehrenseestraße /
Wollenberger Straße“ die Prinzipien des lärmrobusten Städtebaus. Vorgesehen ist die Schaffung nach außen geschlossener baulicher Strukturen mit fünf Wohnblöcken, die über Brückenbauwerke miteinander verbunden sind. Innerhalb der einzelnen Blöcke sollen lärmgeschützte Wohnhöfe entstehen. Die hofbildende Bebauung ist im Wesentlichen siebengeschossig zuzüglich
Staffelgeschoss geplant, während an geeigneten Stellen fünf 20-geschossige Punkthochhäuser städtebauliche Akzente setzen sollen. Vorgesehen ist zudem die Errichtung einer dreizügigen Grundschule im Plangebiet, die zur Deckung des eigenen Bedarfs sowie des Bedarfs anderer Wohnungsbauvorhaben in der Umgebung dienen soll. Darüber hinaus ist die Realisierung eines öffentlichen oder zumindest öffentlich nutzbaren Spielplatzes und mehrerer Kindertagesstätten geplant.

 

Ziele und Inhalte der Planung

Ziele der Planung

Der Bebauungsplan soll zum einen der Schaffung von neuem Wohnraum einschließlich der damit verbundenen Wohnfolgeinfrastruktur, insbesondere auch einer neuen Grundschule, dienen. Darüber hinaus sind Nutzungen vorgesehen, die dem Quartier in ihrer spezifischen Art und Mischung ein urbanes Flair verleihen sollen. Gleichzeitig sollen mit der Planung die städtebaulichen Missstände beseitigt werden, die durch den ruinösen baulichen Altbestand der ehemaligen Asylbewerberheime bedingt sind. Die Einbeziehung der südlich anschließenden Grundstücke in das Plangebiet, auf denen sich die temporäre Flüchtlingswohnanlage und die ungenutzte Sporthalle befinden, soll einer sinnvollen Nachnutzung dieser Flächen im Ergebnis einer städtebaulichen Gesamtbetrachtung des Standorts dienen.

 

 

Wesentliche Inhalte der Planung

Art und Maß der baulichen Nutzung

Begünstigt durch die zentrale Lage im Ortskern von Alt-Hohenschönhausen in Nähe des Ortsteilzentrums „Hauptstraße“ wird durch die Grundstückseigentümerinnen die Entwicklung eines hoch verdichteten, urbanen Quartiers angestrebt, in dem neben der Wohnnutzung (teilweise ausgerichtet auf bestimmte Bevölkerungsgruppen wie Studenten oder Senioren) auch Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen, darunter auch Beherbergungsbetriebe und Büros, soziale sowie kulturelle Nutzungen realisiert werden sollen. Aus aktueller Sicht wird von einem Anteil Nicht-Wohnnutzungen im Baugebiet von ca. 30 % ausgegangen. Hierbei ist anzumerken, dass im Ergebnis einer beabsichtigten Grundstücksneubildung beide Grundstückseigentümerinnen jeweils ein neues, eigenständig bebaubares Grundstück erhalten sollen und die HOWOGE in ihrem künftigen Teilgebiet von einer nahezu 100 %igen Wohnnutzung ausgeht, während die Belle Époque in ihrem künftigen Teilgebiet rund 40 % der Geschossfläche für Nicht-Wohnnutzungen vorsieht. Zur planungsrechtlichen Sicherung der vorgesehenen Nutzungsmischung ist die Festsetzung eines urbanen Gebiets (MU) nach § 6a Baunutzungsverordnung (BauNVO) beabsichtigt. Die zulässigen Nutzungen werden im Zuge des Bebauungsplanverfahrens bestimmt.

Das künftige Grundschulgrundstück soll als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ gesichert werden. Das geeignete Instrument zur planungsrechtlichen Sicherung der öffentlich nutzbaren Spielplatzfläche – z. B. Festsetzung als öffentliche Grünfläche mit entsprechender Zweckbestimmung oder anderweitige dauerhafte Sicherung der öffentlichen Nutzbarkeit – wird im weiteren Verfahren geprüft.

Das städtebauliche Konzept sieht im festzusetzenden MU die Realisierung einer Geschossfläche von insgesamt rund 195.000 m² inklusive Staffelgeschosse vor. Damit wird eine Geschossflächenzahl GFZ von 3,43 – sofern die öffentlich nutzbare Spielplatzfläche als Baugebiet festgesetzt wird – bzw. 3,70 – sofern die Spielplatzfläche als Grünfläche festgesetzt wird – erreicht.[1] Die erreichte Grundflächenzahl GRZ beträgt 0,38 bzw. 0,41 – je nach zugrunde liegendem Baugrundstück.

 

Geplante WE-Zahl, Anwendung des „Berliner Modells“

Unter der Annahme, dass auf nicht mehr als 70 % der insgesamt im MU geplanten Geschossfläche eine Wohnnutzung zulässig sein wird und dass je Wohneinheit (WE) rechnerisch 100 m² Geschossfläche (entspricht ca. 75,00 m² Wohnfläche) angesetzt werden, werden rund 136.500 m² wohnbezogene Geschossfläche entstehen, was rechnerisch 1.365 WE entspricht (davon voraussichtlich 842 WE in Trägerschaft der Belle Époque und 523 WE in Trägerschaft der HOWOGE). Die Zahl der tatsächlich entstehenden WE hängt vom Wohnungsschlüssel und den Wohnungsgrößen gemäß der späteren Objektplanung ab. Es ist davon auszugehen, dass die Wohneinheiten im Durchschnitt kleiner als 75,00 m² ausfallen werden und somit real eine größere WE-Zahl geschaffen wird. Die Wohnungsgrößen gehören nicht zum Regelungsinhalt des Bebauungsplans.

Mit der Anwendung des Berliner Modells der kooperativen Baulandentwicklung werden die Finanzierung der planungsbedingten Wohnfolgeinfrastruktur sowie die Realisierung eines
Mindestanteils mietpreisgebundenen förderfähigen Wohnraums durch die Grundstückseigentümerinnen gesichert. Die Belle Époque und die HOWOGE haben die Anwendung des „Berliner
Modells“ jeweils bezogen auf das künftige eigene Grundstück schriftlich anerkannt. Zu gegebener Zeit wird mit ihnen ein städtebaulicher Vertrag nach dem „Berliner Modell“ abgeschlossen werden. Gegenstand des Vertrags werden auch Fristen für die Durchführung des Vorhabens und der Wohnfolgemaßnahmen sein.

 

Auswirkungen der Planung auf den Haushalt und die Finanz- und Investitionsplanung

Dem Land Berlin entstehen keine unmittelbaren Kosten durch die Planung. Die Kosten für das Bebauungsplanverfahren einschließlich der notwendigen Gutachten sowie die Kosten für die aus dem geplanten Vorhaben resultierenden Folgemaßnahmen (soziale Infrastruktur, Erschließung, Lärmschutz etc.) werden durch vertragliche Vereinbarung in angemessener Weise auf die Grundstückseigentümerinnen bzw. auf die späteren Vorhabenträger*innen übertragen.

Rückäußerungen zur Mitteilung der Planungsabsicht

Gegen die Absicht zur Aufstellung des Bebauungsplans 11-165 sowie zur Einstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens 11-95 VE und zur Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan 11-75 bestehen von Seiten der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg, Abt. GL 5, und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, Abt. II C, keine Bedenken. Dies ist mit Schreiben vom 15.04. bzw. 12.04.2019 bestätigt worden.

Die Entwickelbarkeit des Bebauungsplans aus dem FNP wurde von der Senatsverwaltung bestätigt. Es wurde weiterhin mitgeteilt, dass das Bebauungsplanverfahren nach § 6 Absatz 2 i. V. m. § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) durchzuführen ist, da das Verfahren dringende Gesamtinteressen Berlins gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 (überbezirkliche Verkehrsplanungen) und Nr. 5 (Wohnungsbauvorhaben ab 200 WE bzw. mit besonderer Eigenart) AGBauGB berührt.

Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass für die Festsetzung des zulässigen Nutzungsmaßes die Regelungen der BauNVO für urbane Gebiete rahmengebend sind. Für die zu ermöglichende Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) ist die örtliche Situation im Hinblick auf die konkret angestrebte städtebauliche Ordnung maßgeblich. Bei einer Überschreitung der GFZ-Obergrenze nach § 17 Absatz 1 BauNVO, wie vorliegend der Fall, ist die städtebauliche Verträglichkeit eingehend zu prüfen und gemäß § 17 Absatz 2 BauNVO zu begründen.

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung hat darüber hinaus mitgeteilt, dass zur Ermittlung der Auswirkungen der Planung auf das umgebende Straßennetz und zur Prüfung der ausreichenden Erschließung des Plangebiets und der Leistungsfähigkeit der Straßen eine Verkehrsuntersuchung zu beauftragen ist.

 


[1]  Annahme: Der Abzug der Spielplatzfläche vom maßgeblichen Baugrundstück erfolgt auf Basis des Richtwerts 1,5 m² Spielplatzfläche je Einwohner (1,0 m² nutzbare Spielfläche zuzüglich 0,5 m² Rahmengrün).

 
 

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