Drucksache - DS/1207/VIII  

 
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan 11-161-VE - Antrag auf Einleitung; Arbeitstitel: "Tannhäuser / Rienzistraße"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtSozWiArb 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
21.03.2019 
29. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

 

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

dem Antrag des Vorhabenträgers Tannhäuserstraße Living GmbH vom 25. Juli 2018 auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Verfahrens für die Grundstücke Tannhäuserstraße 12 / Rienzistraße 4-7 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Karlshorst vorbehaltlich des Prüfungsergebnisses der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen sowie der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung im Rahmen der Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 AGBauGB und Artikel 13 Landesplanungsvertrag (AV Mitteilung) zuzustimmen.

 

Anlage 1: Räumlicher Geltungsbereich

 

Anlage 2: Begründung

 


Anlage 1

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung,

Soziales, Wirtschaft und Arbeit

Stadtentwicklungsamt

Fachbereich Stadtplanung

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Bebauungsplan 11-161 VE

 

für die Grundstücke Tannhäuserstraße 12 /Rienzistraße 4-7

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Karlshorst

 

 

 unmaßstäblich

 

Die wesentlichen Planungsziele sind:

-        die Sicherung eines allgemeinen Wohngebietes sowie

-        die Sicherung einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche.

 


Anlage 2

 

Begründung zur Einleitung des vorhabenbezogenen

Bebauungsplan-Verfahrens

 

Gemäß § 12 Absatz 1 BauGB in Verbindung mit § 6 Absatz 1 AGBauGB können Gemeinden durch vorhabenbezogene Bebauungspläne die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Gemäß § 12 Absatz 2 BauGB hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplan-Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich - gemäß § 6 Absatz 1 AGBauGB im Amtsblatt von Berlin - bekannt zu geben.

 

Veranlassung

Der Eigentümer der Grundstücke Tannhäuserstraße 12 / Rienzistraße 4-7 Tannhäuserstraße Living GmbH hat mit Schreiben vom 25. Juli 2018 einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Verfahrens zur Umsetzung eines Wohnbauvorhabens gestellt.

 

Antragsgrundstück

Auf den Grundstücken Tannhäuserstraße 12 / Rienzistraße 4-7 (FS-Nr. 149, Flur Nr. 310) befindet sich derzeit eine Brache, nachdem die ursprünglichen Kleingartenparzellen durch die jeweiligen Pächter aufgegeben wurden. Im Westen schließt eine Wohnbebauung an, mit welcher die Neuplanung eine gemeinsame Hofsituation bilden kann.

 

Antragsvorhaben

Das vorgelegte städtebauliche Konzept sieht für die insgesamt 9.805 m² großen Baugrundstücke eine Wohnbebauung vor. Geplant ist die Errichtung mehrerer vier- bis nfgeschossiger Mehrfamilienhäuser (plus Staffelgeschoss) mit ca. 280 Wohnungen, die um einen Innenhofbereich gruppiert werden sollen. Gemäß dem Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung sind 30 % geförderter Wohnanteil (90-100 Wohnungen) vorgesehen, die später die HOWOGE in ihren Bestand übernehmen wird. Im Innenhofbereich entstehen zwei Spielplätze.

 

Die vorgesehenen Gebäude sollen als Block entlang der Grundstücksgrenze (Straßenverlauf) situiert werden. Nach Nordwesten ist eine Öffnung des Blockes angedacht - diese korrespondiert mit der Bestandsbebauung im dwesten.

 

Geplant sind ca. 25.300 oberirdische Bruttogeschossfläche (einschließlich der Staffelgeschosse über dem vierten bzw. fünften Vollgeschoss). Die errechnete GFZ (ohne Staffelgeschoss) beträgt 2,26 und die GRZ liegt bei 0,48.

 

Das „Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung“ wurde mit dem Antragsteller erörtert. Im „Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung“ sind Leitlinien für den Abschluss städtebaulicher Verträge in Berlin, insbesondere zur Kostenbeteiligung bei der Baulandentwicklung, zur Übernahme weiterer Bindungen (Beteiligung an den Kosten für die Erstellung von Kita- und Schulplätzen sowie notwendige Erschließung) sowie zur Sicherstellung der Angemessenheit aufgeführt. Der Vorhabenträger erkennt nach eingehender Prüfung die darin aufgeführten Eckpunkte an. Eine schriftliche Anerkennung erfolgte noch nicht.

 

 

 

 
 

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