Drucksache - DS/0999/VIII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-40-1 - öffentliche Auslegung und erneute, eingeschränkte Behördenbeteiligung u. a.; Arbeitstitel: Wartiner Straße 1 und 6 sowie Falkenberger Chaussee 160
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtSozWiArb 
Drucksache-Art:Dringliche Vorlage zur KenntnisnahmeDringliche Vorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
18.10.2018 
23. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Ökologische Stadtentwicklung und Mieterschutz Entscheidung
01.11.2018 
27. Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Ökologische Stadtentwicklung und Mieterschutz zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Dringl. VzK mit Anlagen 1,2,3, u. 5 PDF-Dokument
Dringl.VzK - Anlage 4 PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   das Ergebnis der Auswertung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der erneuten, eingeschränkten Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 i.V. mit § 4a Abs. 3 BauGB im Bebauungsplanverfahren 11-40-1 für die Grundstücke Wartiner Straße 1 und 6, Falkenberger Chaussee 160 sowie für Teilflächen der Falkenberger Chaussee im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen.

 

Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2: Auswertung und Ergebnis der öffentlichen Auslegung

Anlage 3: Auswertung und Ergebnis der erneuten, eingeschränkten Behördenbeteiligung

 

b)   den sich aus der Abwägung ergebenden Bebauungsplanentwurf 11-40-1 vom 30.08.2017 für die Grundstücke Wartiner Straße 1 und 6, Falkenberger Chaussee 160 sowie für Teilflächen der Falkenberger Chaussee im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen, einschließlich der Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB.

 

Anlage 4: Begründung zum Bebauungsplanentwurf

 

c)   den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 11-40-1

 

Anlage 5: Entwurf der Rechtsverordnung

 

d)   entsprechend dem vorhergenannten Ergebnis den Entwurf des Bebauungsplans 11-40-1 bei der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung anzuzeigen.

 

e)   mit der Durchführung des Beschlusses zu d) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

f)     die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

Begründung:

Da durch den Entwurf des Bebauungsplans dringende Gesamtinteressen Berlins nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 AGBauGB berührt werden, ist nach § 6 Abs. 2 AGBauGB seine Anzeige bei der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung erforderlich. Voraussetzung hierfür ist der Beschluss des Bebauungsplanentwurfes durch das Bezirksamt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 AGBauGB.

 

Begründung der Dringlichkeit:

Die Kenntnisnahme ist hilfreich, um darauf aufbauend eine fundierte Entscheidung zur zugehörigen Beschlussfassung über die Planreife des Bebauungsplanes zu ermöglichen.


Anlage 1

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-40-1

 

für die Grundstücke Wartiner Straße 1 und 6, Falkenberger Chaussee 160

sowie für Teilflächen der Falkenberger Chaussee

T:\Stadtplanungsamt\01 Arbeitsgruppen\Gruppe_A\04 B-Pläne\01 Im Verfahren\11-40-1\11 Pläne, Gutachten, Allgemeines\01 Übersichtspläne\11-40-1-Geltungsbereich erweitert gesamt neu.tif
im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen

ohne Maßstab

Ziele des Bebauungsplanes

 

                                                                                                                                                                                                                                                                                  Änderung von Teilflächen des allgemeinen Wohngebiets in Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule und gedeckte Sportanlage“

 

                                                                                                                                                                                                                                                                                                       Änderung einer öffentlichen Parkanlage (ehemaliger Schulstandort) in Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule und gedeckte Sportanlage“


Anlage 2

 

Auswertung und Ergebnis der öffentlichen Auslegung

gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch

 

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes ist gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch mit der Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sollen von der Auslegung benachrichtigt werden.

 

Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 18.09.2017 bis einschließlich 18.10.2017 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung statt. Die ortsübliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung erfolgte im Amtsblatt für Berlin Nr. 38 vom 08.09.2017. Die Öffentlichkeit ist außerdem am 15.09.2017 über eine Anzeige in der Berliner Zeitung davon in Kenntnis gesetzt worden. Des Weiteren ist die Pressestelle informiert worden und es erfolgte in allen Bürgerämtern ein entsprechender Aushang. Zusätzlich erfolgte die Auslage im Stadtteilzentrum Hohenschönhausen Nord. Auch über das Internet konnte im Zeitraum der Auslegung Einsicht in die Planung genommen werden.

 

Die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und die Nachbargemeinde Ahrensfelde sowie die Telekom AG und der Stadtentwicklungsausschuss sind mit Schreiben vom 08.09.17 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt worden.

 

Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt:

-        Bebauungsplanentwurf einschließlich Grundstücksverzeichnis,

-        Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB,

-        Gutachten Eingriffsregelung und Artenschutz,

-        Faunistische Untersuchung,

-        Schalltechnische Untersuchung und Ergänzung zur schalltechnischen Untersuchung.

 

Während dieser Zeit haben im Fachbereich Stadtplanung keine Bürger und Bürgerinnen Einsicht in die Planung genommen. Demzufolge wurden auch keine mündlichen Stellungnahmen abgegeben. Über das Internet erfolgten 193 Klicks auf die Beteiligungsunterlagen.

 

Es gingen schriftlich folgende Stellungnahmen ein:

 

Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN)

Stellungnahme vom 18.10.2017

 

Anregung 1:Versiegelung und Dachbegrünung

Im Gutachten zur Eingriffsregelung und zum Artenschutz (SWUP 2016) hieße es, dass bei einer baulichen Befestigung der Schulgrundstücke von 60 % eine Neuversiegelung von 10.930 m² zulässig sei. Da diese Überschreitung des ehemals geplanten Maßes der baulichen Dichte von GRZ 0,4 um 20 % aber noch nicht ausreichend zu sein scheint, solle nun auf dem Baugrundstück Wartiner Straße 1 (Fläche b) eine weitere Erhöhung der GRZ auf 0,8 erfolgen.

Auch wenn bereits die Wahl des Standortes einen Beitrag dazu leiste, werde darauf hingewiesen, dass aufgrund des Vermeidungsgebots zunächst alle Potenziale zur Minimierung der Neuversiegelung auf den Baugrundstücken geprüft und ausgeschöpft werden sollten.

 

 

 

Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Im B-Plan 11-40-1 beträgt die GRZ für die Hauptanlagen für beide Schulgrundstücke 0,4. Die GRZ wurde innerhalb des Verfahrens nicht geändert. Bei den angeführten 60 % baulicher Verfestigung handelt es sich um die grundsätzlich zulässige Überschreitung der festgesetzten GRZ um 50 % für Zubehörbauten [GRZ=0,4 + 0,2 (50 % von 0,4) = 0,6]. Diese zulässige Überschreitung ergibt sich regelmäßig aus § 19 Abs. 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Lediglich für die Fläche b (Wartiner Straße 1) wurde für die Überschreitung nach § 19 Abs. 4 BauNVO ein höheres Maß für alle Anlagen bis zu 0,8 zugelassen, da sonst die notwendige Ausstattung an Flächen (Gebäude, Schulhof, Sportanlagen etc.) der geplanten ISS (Integrierte Sekundarschule) auf dem Grundstück Wartiner Straße 1 nicht untergebracht werden kann. Als Ausgleich dafür wird die Festsetzung getroffen, dass 50 % der Dachflächen extensiv zu begrünen sind [s. textliche Festsetzung (TF) Nr. 5]. In den zurzeit in Erstellung befindlichen Bauantragsunterlagen ist sogar die vollständige Begrünung der Dachflächen abzüglich der Technikaufbauten vorgesehen. Zudem sollen außer dem Spielfeld und der Laufbahn alle befestigten Flächen wasser- und luftdurchlässig hergestellt werden (s. TF 4).

 

Anregung 2:Als Ausgleich für die angehobene GRZ von 0,8 auf der Fläche b sei die Anlage eines Gründaches angestrebt worden. Hierbei werde darauf hingewiesen, dass die Schaffung eines extensiv begrünten Daches, welches die Funktion eines Trockenrasens erfüllt, nur bei entsprechend aufwändiger Anlage und regelmäßiger Pflege möglich sei. Beides solle in die grünordnerischen Festsetzungen aufgenommen werden, um tatsächlich einen Lebensraum mit ausreichender Biotopfunktion für Insekten zu schaffen und zu erhalten. Dies sei vor allem angesichts des Insektensterbens der letzten Jahre eine wichtige Maßnahme zur Kompensation des Verlustes eines Sandtrockenrasens als Lebensgrundlage für diese Artengruppen.

 

Abwägung: Der Hinweis wird berücksichtigt.

Die TF 5 regelt, dass Bepflanzungen zu erhalten sind. Das schließt die regelmäßige Pflege ein.

 

Anregung 3:Die festgesetzte Dachbegrünung könne allerdings nicht alle negativen Folgen des erhöhten Versiegelungsgrades auf der Fläche b hinsichtlich Biotop-, Grundwasser- und Bodenfunktionen ausgleichen. Bezüglich der Funktion des Bodens als Biotop sei damit nur ein Ausgleich für floristische Belange sowie fliegende Insekten des Sandtrockenrasens möglich, da für die meisten Laufkäfer und andere kriechende Arten es unmöglich ist, diese Dächer zu erreichen. Auch wiesen begrünte Dächer allein schon aufgrund der geringeren Bodenmächtigkeit nur eingeschränkte Bodenfunktionen und eine geringere Speicherkapazität von Regenwasser auf.

 

Aus diesen Gründen werde die festgesetzte Maßnahme der Dachbegrünung als nicht ausreichend erachtet und eine transparente Bilanzierung der über die ursprünglich geplante Bebauungsfläche hinausgehenden Versiegelung der Fläche b und der Flächengröße des angestrebten Gründaches gefordert. Des Weiteren gehe aus den Angaben zur Dachbegrünung nicht hervor, welche Pflanzenarten verwendet werden sollen. Es werden detailliertere Angaben darüber sowie die textliche Festsetzung, nur entsprechende heimische Pflanzen zu verwenden, gefordert.

 

Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und teilweise berücksichtigt.

Der Bebauungsplan 11-40-1 wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung (Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ohne Umweltbericht durchgeführt. Hiernach gelten in diesem Fall Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

Hinsichtlich der Flächengröße stehen aufgrund der fortgeschrittenen Planung für den Schulneubau auf der Fläche b inzwischen detailliertere Angaben zur Verfügung. Demnach wird die zu begrünende Dachfläche eine Größe von ca. 3.130 m² haben. Es sollen hierbei nicht nur mindestens 50 %, wie in der Festsetzung gefordert, sondern die gesamte Dachfläche abzüglich der Technikflächen begrünt werden. Geplant ist die Verwendung einheimischer Sedum-Arten für die Dachbegrünung. Die Kosten für die Maßnahme der Dachbegrünung sind in die Kostenplanung für den Neubau der Integrierten Sekundarschule an der Wartiner Straße 1 bereits eingestellt worden. Die Begründung zum Bebauungsplan wird hinsichtlich der Dachbegrünung entsprechend ergänzt.             

 

Anregung 4:Ersatzpflanzungen

Aus dem Gutachten zur Eingriffsregelung und zum Artenschutz gehe hervor, dass hinsichtlich der Qualität der Ersatzpflanzungen ein Stammumfang von 14-16 cm gewählt wurde. Gemäß Anlage 1 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 2 der BaumSchVO seien damit alle geschützten Bäume mit der Schadstufe 2 bewertet worden. Bei einer Begehung des Gebietes sei dies für einen Großteil der Bäume bestätigt worden. Die Bäume 3, 77, 78, 132 und 133 werden jedoch als deutlich vitaler eingeschätzt und es werden ihnen Schadstufen von 0-1 zugewiesen. Dies betrifft auch die Bäume 122-126. Daraus ergäben sich höhere Qualitätsanforderungen und höhere Kosten für die Ersatzpflanzungen. Um der Ersatzpflanzungsverpflichtung nach §6 BaumSchVO nachzukommen, werde daher eine erneute Überprüfung des Vitalitätszustandes der genannten Bäume und eine entsprechende Ersatzpflanzung in der Gehölzsortierung StU 16-18 cm oder 18-20 cm gefordert.

 

Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und teilweise berücksichtigt. Die Prüfung der Ersatzpflanzungen im Zusammenhang mit den geplanten Baumaßnahmen auf den Schulgrundstücken betrifft nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans und ist bei Notwendigkeit durch das zuständige Fachamt entsprechend der Baumschutzverordnung vorzunehmen. Der v.g. Hinweis der BLN wird daher dem Umwelt- und Naturschutzamt, Fachbereich Naturschutz und Landschaftspflege, mit diesem Bezirksamtsbeschluss zur Kenntnis gegeben.

 

Anregung 5: Entsiegelungskostenansatz

Weiterhin werde im Rahmen der Berechnung des Teilkostenäquivalents ein Entsiegelungskostenansatz von 13 €/ m² angesetzt. Es werde darauf hingewiesen, dass die Höhe dieses Wertes nicht mehr zeitgemäß erscheine und deutliche Tendenzen für eine Kostensteigerung erkennbar seien. Im vorläufigen Endbericht zum neuen Berliner Leitfaden zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen erfolge daher eine Anhebung des Entsiegelungskostenansatzes auf 35 €/ m². Es werde gebeten, diese Entwicklungstendenzen zur Kenntnis zu nehmen.

 

Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Anregung 6:Ehemaliger Schulgarten

Es sei zu begrüßen, wenn der ehemalige Schulgarten im Entwurf für den Schulneubau erneut für pädagogische Zwecke nutzbar gemacht würde. Eine schulortnahe Möglichkeit, Heranwachsende durch Kontakt mit der Natur an diese heranzuführen und für diese zu begeistern, werde als große Chance angesehen. Daher werde die Nutzung dieser Fläche als Stätte der Umweltbildung befürwortet.

 

Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Auf der ehemaligen Schulgartenfläche (Flurstück 257) ist ein Grünfink-Bruthabitat ermittelt worden. Eine Beeinträchtigung kann bei Erhalt der vorhandenen Gebüschbestände ausgeschlossen werden (siehe TF 6). Ebenso dient die vorhandene Einzäunung der Fläche dem Schutz des Brutreviers, die eine gewisse Ruhe und Schutz vor fremden Einflüssen bietet. Eine Wideraufnahme einer Schulgarten- oder sonstigen Nutzung der Umweltbildung auf dieser Fläche ist daher nicht möglich.

 

Des Weiteren äußerten sich im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung 6 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks zum Bebauungsplanentwurf. Davon hatten folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks keine Anregungen:

 

        Berliner Stadtreinigung BSR

        Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Abt. I C

        Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Abt. V

 

Folgende Stellungnahmen gaben Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks ab:

 

1.Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten LAF

Stellungnahme vom 27.09.2017

 

Anregung:In unmittelbarer Nachbarschaft des Bebauungsplans 11-40-1 werde im Hausvaterweg eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge mit einer maximalen Kapazität von 280 Plätzen betrieben. Des Weiteren seien zwei Gemeinschaftsunterkünfte in der Seehausener Straße 33-39 mit einer maximalen Kapazität von 420 sowie in der Wartenberger Straße 120 mit einer maximalen Kapazität von 450 geplant. Das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten bitte darum, bei zukünftigen Planungen den mit der Unterbringung von Flüchtlingen einhergehenden, erhöhten Bedarf an öffentlichen Infrastruktureinrichtungen zu beachten. Es werde der Austausch mit dem Bezirksamt dazu angeboten. Das LAF sei sehr interessiert daran, standortbezogene integrationsfördernde Maßnahmen mitzudenken.

 

Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Die Flächensicherung der Schulen und deren Umsetzung dienen auch der Beschulung von Flüchtlingen.

 

 

2.Vattenfall Wärme AG, Planung und Projektsteuerung

Stellungnahme vom 21.10.2017

 

Anregung:lm Planungsbereich befänden sich Fernwärmeanlagen der Vattenfall Europe Wärme AG, welche mit dem Abriss bzw. der Stilllegung der Schulgebäude in der Wartiner Straße 1 und 6 im Jahr 2008 außer Betrieb genommen wurden. Gleichzeitig sei die Fernwärmeversorgung der dazugehörigen Sporthallen eingestellt worden. Die Lage der Fernwärmetrassen seien dem beiliegenden Übersichtsplan zu entnehmen. Es werde gebeten, die Formulierung hinsichtlich der Fernwärmeanlagen im Punkt 1.2.6, Technische Infrastruktur des Bebauungsplanes entsprechend zu korrigieren.

Die Vattenfall Europe Wärme AG sei daran interessiert, geplante Objekte mit umweltfreundlicher Fernwärme zu versorgen.

 

Abwägung: Der Hinweis wird teilweise berücksichtigt.

Die geforderte Formulierung war bereits in der Begründung zur Offenlage enthalten. In der Begründung wird aber der letzte Satz in Pkt. I.2.6, Abs. 3 „Die beiden Grundstücke können jedoch zukünftig wieder mit Fernwärme versorgt werden.“ durch den Satz „Die Vattenfall Europe Wärme AG ist aber grundsätzlich daran interessiert, geplante Objekte mit umweltfreundlicher Fernwärme zu versorgen.“ ersetzt.

 

3.SenUVK IV B

Stellungnahme vom 19.10.2017

 

Anregung:Zum o.g. B-Planentwurf bestünden in verkehrsplanerischer und straßenverkehrsbehördlicher Hinsicht keine grundsätzlichen Bedenken. Folgender Hinweis sei aber im Begründungstext zu ergänzen: Die im FNP dargestellte, im nordöstlich angrenzenden Bereich der Bebauung dargestellte U-Bahntrasse der U 3 mit unterirdischem Endbahnhof ist zu berücksichtigen. Einen konkreten Zeitplan gibt es dafür nicht. Es wird eingeschätzt, dass die Flächenvorsorge hierfür mit der Sicherung des öffentlichen Straßenlandes einschließlich neuer Straßenbahntrasse und 4 m breitem Gehweg zum Schulstandort im B-Planbereich ausreichend gesichert ist.

 

Abwägung: Der Hinweis wird berücksichtigt.

Die Begründung wird unter Pkt. I.3.2 Flächennutzungsplan entsprechend ergänzt.

 

 

Andere Behörden äußerten sich im Rahmen der zeitgleich durchgeführten erneuten, eingeschränkten Behördenbeteiligung (siehe Anlage 3).

 

 

Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung: Beibehaltung des B-Planentwurfs und der textlichen Festsetzungen; Ergänzung der Begründung.


Anlage 3

 

Auswertung und Ergebnis der erneuten, eingeschränkten Beteiligung der Behörden,

der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und der Nachbargemeinde Ahrensfelde

gemäß § 4 Abs. 2 i.V. mit § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch

 

Im Ergebnis der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch im Frühjahr 2017 ergaben sich zahlreiche Änderungen zum Bebauungsplan (siehe Begründung zum Bebauungsplan, Pkt. IV.4 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch). Gemäß § 4 Absatz 2 i.V. mit § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch holt die Gemeinde erneut die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die geänderte Planung berührt werden kann, ein. Hierbei wurde bestimmt, dass nur zu den Änderungen Stellungnahmen abgegeben werden dürfen, da die Grundzüge der Planung ansonsten von den Änderungen nicht berührt sind.

 

20 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks wurden mit Schreiben Stapl A 1 vom 11.09.2017 zur Stellungnahme zu den geänderten Ausweisungen des Bebauungsplanentwurfs und der Begründung aufgefordert.

 

Folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks äußerten sich nicht:

 

-       Berliner Feuerwehr,

-       Landesdenkmalamt,

-       Senatsverwaltung für Inneres und Sport,

-       Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Z Ml 1,

-       Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz III B 1,

-       Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz II D 25,

-       Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe IV A 11,

-       Abt. PersFinImmKult, Facility Management,

-       Abt. SchulSpOrdUmVer, SchulSport A,

-       Abt. SchulSpOrdUmVer, SchulSport B,

-       Abt. SchulSpOrdUmVer, Ordnungsamt, Straßenverkehrsbehörde.

 

9 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks äußerten sich zu den Änderungen im Bebauungsplanentwurf. Davon hatten folgende Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks keine Anregungen:

 

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, IV D WBL

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Abt. Schule, Sport, Öffentliche Ordnung, Umwelt und Verkehr, Umwelt- und Naturschutzamt, FB Umwelt.

 

Folgende Stellungnahmen gaben Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks ab:

 

  1.    Berliner Wasserbetriebe BWB

Stellungnahme vom 19.09.2017

 

Anregung:Zu o. g. Bebauungsplan hätten die Berliner Wasserbetriebe mit Schreiben PB-C/Pa vom 02.12.2016 eine Stellungnahme abgegeben. Diese habe auch weiterhin Bestand. Die Planänderungen nähmen darauf keinen Einfluss.

In der Begründung zum Bebauungsplan unter Punkt I.2.6 Technische Infrastruktur stünde, dass eine zusätzliche Festsetzung zur Sicherung von Flächen für Leitungsrechte im Rahmen des Bebauungsplanes nicht erfolge, da sich alle Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches im Eigentum des Landes Berlin befänden. Dieser Formulierung müsse widersprochen werden. Grundsätzlich gelte, dass alle Anlagen im Eigentum der BWB/des Landes Berlin, welche sich nicht in öffentlich gewidmetem Straßenland (Eigentümer Land Berlin/ Fachvermögen Tiefbauamt) befinden, zu sichern seien. Im Grundbuch sei zugunsten der BWB eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) einzutragen. Sollten vorhandene Anlagen durch die BWB umgelegt werden, seien für die umgelegten Anlagen erneut Leitungsrechte erforderlich.

Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Einreichen der Bebauungsplanunterlagen bei den BWB keine weitere Planungsbearbeitung auslöst.

 

Abwägung: Der Hinweis wird nicht berücksichtigt.

Die erforderlichen Leitungen auf den nicht im öffentlich gewidmeten Straßenland liegenden Flächen (die allesamt dem Land Berlin gehören) wurden grundbuchrechtlich durch ein Leitungsrecht im Grundbuch gesichert. Eine planungsrechtliche Sicherung der Fläche mittels einer Festsetzung im Bebauungsplan, die selbst kein Nutzungsrecht gibt, sondern nur die öffentlich-rechtliche Grundlage für eine Inanspruchnahme durch grundbuchliche Sicherung schafft, ist daher nicht erforderlich und erfolgt aus den in der Begründung zum Bebauungsplan bereits genannten Gründen nicht.

 

  1.    NBB Netzgesellschaft

Stellungnahme vom 04.10.2017

 

Anregung 1:Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in den beigefügten Planunterlagen enthaltenen Angaben und Maßzahlen hinsichtlich der Lage und Verlegungstiefe unverbindlich seien. Mit Abweichungen müsse gerechnet werden. Dabei sei zu beachten, dass erdverlegte Leitungen nicht zwingend geradlinig seien und daher nicht auf dem kürzesten Weg verlaufen. Darüber hinaus seien aufgrund von Erdbewegungen, auf die die NBB keinen Einfluss habe, Angaben zur Überdeckung nicht verbindlich. Die genaue Lage und der Verlauf der Leitungen seien in jedem Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (Ortung, Querschläge, Suchschlitze, Handschachtungen usw.) festzustellen.

Im unmittelbaren Bereich der Leitung sei auf den Einsatz von Maschinen zu verzichten und in Handschachtung zu arbeiten. Die abgegebenen Planunterlagen gäben den Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung wieder. Es sei darauf zu achten, dass zu Beginn der Bauphase immer das Antwortschreiben mit aktuellen farbigen Planunterlagen vor Ort vorliegt. Digital gelieferte Planunterlagen seien in Farbe auszugeben. Es werde gebeten, nach Ausgabe die Maßstabsgenauigkeit zu prüfen. Die Auskunft gelte nur für den angefragten räumlichen Bereich und nur für eigene Leitungen der NBB, so dass gegebenenfalls noch mit Anlagen anderer Versorgungsunternehmen und Netzbetreiber zu rechnen sei, bei denen weitere Auskünfte eingeholt werden müssen. Die Entnahme von Maßen durch Abgreifen aus den Planunterlagen sei nicht zulässig. Stillgelegte Leitungen seien in den Plänen nicht oder nur unvollständig enthalten.

 

Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Sie betreffen nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans, sondern sind bei Bauausführung zu beachten.

 

Anregung 2:Im angefragten räumlichen Bereich befänden sich Anlagen mit einem Betriebsdruck > 4 bar. Sofern im Rahmen des Abrisses von baulichen Anlagen die Trennung von Leitungen notwendig wird, werde gebeten, dies frühzeitig bei der NBB zu beauftragen. Sind im Zuge der Arbeiten Sprengungen vorgesehen, seien detaillierte Unterlagen einzureichen und eine gesonderte Stellungnahme mit Sicherungsmaßnahmen zu den Anlagen der NBB abzufordern.

Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Über das Vorhandensein von Leitungen ist bereits mit den Stellungnahmen vom 16.10.2015 und 02.12.2016 informiert worden. Die weiteren Hinweise betreffen nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans, sondern sind bei Bauausführung zu beachten.

 

Anregung 3:Eine Versorgung des Planungsgebietes sei grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen seien gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen. Nach Auswertung des Bebauungsplans und der entsprechenden Begründung sei Folgendes zu beachten bzw. in die weitere Planung einzuarbeiten:

Bei Baumpflanzungen sei ohne Sicherungsmaßnahmen ein Abstand zu Leitungen von mindestens 2,5 m von der Rohraußenkante und Stromkabel zu den Stammachsen einzuhalten. Bei Unterschreitung dieses Abstandes seien in Abstimmung mit der NBB Schutzmaßnahmen festzulegen. Ein Mindestabstand von 1,5 m solle jedoch in allen Fällen angestrebt werden. Bei Unterschreitung dieses Abstandes seien nur flach wurzelnde Bäume einzupflanzen, wobei gesichert werden müsse, dass beim Herstellen der Pflanzgrube der senkrechte Abstand zwischen Sohle Pflanzgrube und Oberkante der Leitungen und Kabel mindestens 0,3 m beträgt. Weiter sei zwischen Rohrleitung/Kabel und dem zu pflanzenden Baum eine PVC-Baumschutzplatte einzubringen. Der Umfang dieser Einbauten sei im Vorfeld protokollarisch festzuhalten. Beim Ausheben der Pflanzgrube sei darauf zu achten, dass Leitungen/Kabel nicht beschädigt werden. Es werde darauf hingewiesen, dass bei notwendigen Reparaturen an den Leitungen/Kabeln der jeweilige Baum zu Lasten des Verursachers der Pflanzung entfernt werden müsse.

 

Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Sie betreffen nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans, sondern sind bei Bauausführung zu beachten.

 

Anregung 4:lm Bereich des Bebauungsplanes liege eine Gashausanschlussleitung. Diese müsse aufgrund der vorliegenden Planung getrennt werden. Es werde gebeten, dies zu berücksichtigen und zu gegebener Zeit schriftlich zu beantragen.

 

Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Er betrifft nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans, sondern ist bei Bauausführung zu beachten.

 

Anregung 5:Fragen hinsichtlich außer Betrieb befindlicher Gasleitungen, ausgenommen Hausanschlussleitungen, seien zusätzlich an die Colt Technology Services GmbH zu richten, da diese Leitungen möglicherweise mit Kabeln belegt sind oder eine Belegung geplant sei. Ansprechpartner seien Herr Radan und Hr. Zickert. Sollte der Geltungsbereich der Auskunftsanfrage verändert werden oder der Arbeitsraum den dargestellten räumlichen Bereich überschreiten, sei der Vorgang erneut zur Erteilung einer Auskunft der NBB vorzulegen.

 

Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Er betrifft nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans, sondern ist bei Bauausführung zu beachten.

 

Alle voran genannten Hinweise der NBB werden der Bauherrin der beiden geplanten Schulen, dem Facility Management des Bezirksamtes Lichtenberg, mit diesem Bezirksamtsbeschluss zur Abwägung der erneuten Behördenbeteiligung zur Kenntnis gegeben.

  1.    Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, I D

Stellungnahme vom 25.10.2017

 

Anregung 1:Seitens der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung bestehen keine Einwände gegen die beabsichtigte planungsrechtliche Sicherung von zwei Schulstandorten innerhalb des B-Plans 11-40-1. Im Rahmen der Schulnetz- und Schulstandortplanung für den Bezirk Lichtenberg wurde mit dem Bezirk das Erfordernis für die Reaktivierung bzw. den Neubau einer Grundschule auf dem Grundstück Wartiner Straße 6 und den Neubau einer Integrierten Sekundarschule auf dem Grundstück Wartiner Straße 1-3 abgestimmt.

 

Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Anregung 2:Hinsichtlich der ergänzenden Zweckbestimmung „gedeckte Sportanlage“ bestünden Bedenken. Der Flächennutzungsplan Berlin stelle in diesem Bereich lediglich das Symbol Schule dar, jedoch nicht das Symbol Sportanlage. In der Begründung zum Bebauungsplan Seite 25, II 3.1. Art der baulichen Nutzung ist der dritte Satz: „Die ergänzende Zweckbestimmung „gedeckte Sportanlage“ ist notwendig, damit die den Schulen zugeordneten Sporthallen auch für außerschulische Sportzwecke (z.B. Vereinssport) genutzt werden können.“ zu streichen. Dazu werde darauf verwiesen, dass grundsätzlich im Rahmen von Schulneubaumaßnahmen gemäß den Ausführungsvorschriften zur Schulentwicklungsplanung (AV SEP) gedeckte Sportanlagen für schulische Zwecke zu errichten seien. § 3 Abs. 12 der AV SEP lege eindeutig fest, dass jede Schule die schulischen Sport- und Freiflächen unter Beachtung der Sportanlagen-Nutzungsvorschriften (SPAN) zur Weiterentwicklung und Qualitätsverbesserung außerunterrichtlicher Freizeitangebote öffnen solle. Dazu zähle auch die Nutzung der vorgesehenen Sporthallen für außerschulische Zwecke (z.B. Vereinssport). Für die Errichtung von zusätzlichen, nicht im Rahmen des Musterraumprogramms für Schulen vorgesehenen gedeckten Sportflächen seien die Standortflächen nicht ausreichend. Daher sei die ergänzende Zweckbestimmung „gedeckte Sportanlagen“ aus dem Bebauungsplan zu streichen.

Abwägung: Der Hinweis wird nicht berücksichtigt.

Der Flächennutzungsplan stellt Sportstandorte von mehr als 3 ha Größe flächenhaft dar, kleinere Standorte von übergeordneter Bedeutung durch Lagesymbol. Als Standorte von übergeordneter Bedeutung gelten Sportplätze mit mindestens zwei Großspielfeldern, Anlagen mit einem Großspielfeld und Einrichtungen für mindestens 1000 Zuschauer, Freibäder, Hallenbäder, Sporthallen mit mehr als 200 Zuschauerplätzen und solche in Grünflächen mit einer Sportflächengröße von mindestens 22 x 44 m sowie gedeckte und ungedeckte übergeordnete Anlagen für spezielle Sportarten[1]. Daraus ergibt sich, dass eine Darstellung als Sportfläche im FNP zu keiner Zeit erforderlich war. Derartige große Anlagen sind im vorliegenden Bebauungsplan auch nicht geplant. Die Festsetzung „gedeckte Sportanlage“ ist jedoch planungsrechtlich erforderlich, da sie der so genannten Anstoßwirkung einer Planung dient. Mit der Festsetzung wird dem Leser deutlich gemacht, dass eine gedeckte Sportanlage geplant ist, was aus der alleinigen Festsetzung Schule nicht unweigerlich hervorgeht. Somit wird er „angestoßen“ bzw. in die Lage versetzt, sich mit dem im Zusammenhang mit der Ausübung von Sport häufig auftretenden Umweltbelastungen wie z.B. Lärm oder Ähnlichem zu beschäftigen sowie aus der Begründung zum Bebauungsplan die entsprechenden Informationen über die Vereinsnutzung der Hallen-Sportanlagen in den Abendstunden zu entnehmen und ggf. Stellungnahmen an die Gemeinde abzugeben.

 

Die Begründung zum Bebauungsplan wird unter Pkt. II.3.1 Art der baulichen Nutzung hinsichtlich der gedeckten Sportanlagen und der Anstoßwirkung konkretisiert.

 

  1.    Senatsverwaltung für Finanzen

Stellungnahme vom 10.10.2017

 

Anregung:Im Grundsatz bestünden gegen den o. g. B-Plan keine Bedenken. Nach Rücksprache mit der Haushaltsabteilung erginge jedoch folgender Hinweis:

Eine Ergänzung der Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- bzw. lnvestitionsplanung sei in die Begründung aufgenommen worden. Die Darstellung enthalte nun jedoch Angaben zeitlich verschiedener Planungsstände. Es werde daher empfohlen, sich auf die Angaben der aktuellen Finanzplanung 2017-2021 und der Veranschlagung im Haushalt zu beschränken. Für Rückfragen stünde Frau Roll zur Verfügung.

 

Abwägung: Der Hinweis wird berücksichtigt.

Die Begründung zum Bebauungsplan wird hinsichtlich der Finanzplanung 2017-2021 im Kapitel III. 3 Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- bzw. Investitionsplanung aktualisiert.

 

  1.    Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen I B

Stellungnahme vom 06.10.2017

 

Anregung 1:Aufgrund der originären Zuständigkeiten der Referate I A und I B für die vorbereitende Bauleitplanung (Nr. 8 Abs. 2 ZustKatAZG) werde sich zur Abstimmung der Bauleitplanung hinsichtlich der Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan und Beachtung der regionalplanerischen Festlegungen (textliche Darstellung 1) wie folgt geäußert:

Der Flächennutzungsplan stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Wohnbaufläche W2 (GFZ bis 1,5), ein Symbol „Schule“ und im Osten Grünfläche mit Kennzeichnung als Landschaftsschutzgebiet dar. Der Bebauungsplan ist unter Berücksichtigung des folgenden Hinweises aus dem FNP entwickelbar: Das als b bezeichnete Plangebiet grenzt unmittelbar an bzw. ragt in die im FNP mit der Signatur „Landschaftsschutzgebiet“ dargestellte Grünfläche. Es sollte sichergestellt sein, dass in diesem Bereich der Charakter einer Grünfläche erhalten bleibt und den Anforderungen des Landschaftsschutzes Rechnung getragen wird. Hinsichtlich der Übereinstimmung mit Stadtentwicklungsplänen (außer Verkehr) und sonstigen eigenen thematischen und teilräumlichen Entwicklungsplanungen sei hierzu nichts vorzutragen.

 

Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die im Bebauungsplan als „b“ bezeichnete Fläche des Schulstandortes Wartiner Straße 1 liegt in Randlage, aber außerhalb des Landschaftsschutzgebiets (LSG) Falkenberger Krugwiesen auf einer Fläche, die ehemals auch mit einer Schule bebaut war. Die Fläche wird dergestalt neubebaut, dass die hochbaulichen Anlagen entlang der Wartiner Straße errichtet werden und zwischen diesen und dem angrenzenden LSG die Außenanlagen angeordnet werden, so dass ein gewisser baulicher Abstand zum LSG erreicht werden kann. Das LSG selbst wird in keiner Weise durch die Bebauungsplanung beeinträchtigt.

 

  1.                                                                                                                                                                                                                                                                                                              Abt. Schule, Sport, Öffentliche Ordnung Umwelt und Verkehr, Straßen- und Grünflächenamt, SGA II

Stellungnahme vom 10.10.2017

 

Anregung:Im Bebauungsplan seien Zufahrten zu den Schulgrundstücken von der Falkenberger Chaussee untersagt. Die (geplante) Sportanlage auf dem Grundstück Wartiner Straße 1 sei durch die geplanten Gebäude so abgeschirmt, dass sie mit Fahrzeugen nur von der Falkenberger Chaussee aus zu erreichen ist. Für Wartungsarbeiten, insbesondere zum Sandaustausch der Sprunggrube, müssen Fahrzeuge zur Sportanlage gelangen können. Dies ginge nur von der Falkenberger Chaussee aus. Es solle deshalb von der Falkenberger Chaussee eine Zufahrt angelegt werden, die nur gelegentlich für Wartungszwecke und ggf. Krankentransporte genutzt wird. Dies sei mit SenUVK IV B (ehem. SenStadtUm VII B) abgestimmt. Es werde um eine entsprechende Berücksichtigung gebeten.

 

Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und teilweise berücksichtigt. Die Festsetzung der Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt von der Falkenberger Chaussee aus dient der möglichst störungsarmen Verkehrsorganisation auf der langfristig geplanten Tram-Trasse entlang der Falkenberger Chaussee in nördlicher Randlage der beiden geplanten Schulgrundstücke. Die Planung des Schulneubaus Wartiner Straße 1 ist noch nicht abgeschlossen und ein Bauantrag liegt noch nicht vor. Sollte die Zufahrt unbedingt erforderlich sein, kann dafür zu gegebener Zeit eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung unter der Voraussetzung der offensichtlich bereits erteilten Zustimmung von SenUVK IV B in Aussicht gestellt werden. Grundsätzlich wird jedoch am Ein- und Ausfahrtsverbot festgehalten, da ausreichend Erschließungsmöglichkeiten von der Wartiner Straße aus bestehen. Zusätzlich soll vom zuständigen Bauherr, dem Facility Management des Bezirksamtes Lichtenberg, geprüft werden, ob die Zufahrt über den bestehenden Fußweg, der südlich des Grundstückes ins LSG führt, für diese gelegentliche Nutzung zur Verfügung stünde bzw. ertüchtigt werden kann.

 

  1.                                                                                                                                                                                                                                                                                                              Abt. Schule, Sport, Öffentliche Ordnung Umwelt und Verkehr, Umwelt- und Naturschutzamt, FB Naturschutz und Landschaftsplanung

Stellungnahme vom 13.10.2017

 

Anregung:Bezüglich der CEF-Maßnahmen als Ausgleich für die Beseitigung eines Girlitzreviers werde auf Folgendes hingewiesen:

Mit Beseitigung eines Reviers werde vom Verlust eines Brutpaares ausgegangen, bei Ermittlung der Größe der Ausgleichfläche sei von 1 ha pro Brutpaar auszugehen. Diese Flächengröße sei in der textlichen Festsetzung nicht benannt. Zudem sei der Erhalt der Fläche als Lebensraum für den Girlitz langfristig zu sichern, dies bedeute in der aktuellen Rechtsprechung ein Zeitraum von ca. 25 Jahren. Auch die Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen müssten für diesen Zeitraum flächenscharf festgelegt und finanziell berechnet und gesichert werden.

Der Zeitraum von dreijähriger Fertigstellungs- und Entwicklungspflege sei nicht rechtskonform. Zudem sei ein Monitoring festzulegen, das den Erfolg und Erhalt der Fläche als Lebensraum für den Girlitz überwacht. Dies sei ebenfalls finanziell zu berechnen und abzusichern. Eine Inaussichtstellung der Ausnahmegenehmigung von SenUVK liege ebenfalls noch nicht vor. Die durch die textliche Festsetzung vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen seien demnach nicht ausreichend, um den Verbotstatbestand entsprechend § 44 Abs. 5 BNatSchG auszugleichen.

 

Abwägung: Der Hinweis wird berücksichtigt.

Eine Ausnahmegenehmigung muss nicht beantrag werden, da ein Ersatzhabitat geschaffen wird. In diesem Zusammenhang soll die TF 7 wie folgt geändert werden:

 

„Auf der vom Land Berlin bereitgestellten Fläche von 43.098 m² in der Gemarkung Wartenberg Gut, Flur 2, Flurstück 1319 wird folgende Maßnahme durch das Land Berlin durchgeführt:

Anlage und dauerhafter Erhalt einer Gebüschinsel mit heimischen Sträuchern und Einzelbäumen als Überhälter mit einer Größe von mindestens 200 m² auf einer eingezäunten Fläche von mindestens 500 m².

Die Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen einschließlich eines Überwachungsmonitorings, deren Dauer, Kosten und Finanzierung werden vom Land Berlin ermittelt und abgesichert.“

 

Für das zu erstellende Konzept für die o.g. erforderlichen Maßnahmen und deren Finanzierung wurde ein Gutachten beauftragt. Es sollte außerdem auch die Kosten für die Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen auf der als Fläche mit Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ermitteln. Am 02.08.2018 wurde zur Sicherung und Umsetzung der Maßnahme eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Straßen- und Grünflächenamt und dem Schul- und Sportamt als Verursacher des Eingriffs abgeschlossen. Die artenschutzrechtliche Ersatzmaßnahme auf dem Flurstück 1319 soll vor Beginn der Bauarbeiten auf den Schulgrundstücken Wartiner Straße 1 vom Bezirksamt erbracht werden.

 

Mit der Änderung der TF 7 werden keine Grundzüge der Planung berührt, so dass der Bebauungsplan nicht erneut öffentlich ausgelegt werden muss. Die betroffenen Behörden

  • Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
  • UmNat NL
  • UmNat Umwelt
  • SGA III

wurden zur Änderung der TF 7 erneut beteiligt und haben ihre grundsätzliche Zustimmung abgegeben.

 

 

Ergebnis der Abwägung der erneuten, eingeschränkten Beteiligung der Behörden,

der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und der Nachbargemeinde Ahrensfelde:

 

Der B-Planentwurf wird hinsichtlich der textlichen Festsetzung Nr. 7 geändert und die Begründung zum Bebauungsplan ergänzt.


Anlage 5

 

Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplans 11-40-1

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen

 

 

Vom ....................... 2018

 

Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 6 Absatz 3 und mit § 11 Absatz 1 des Geset­zes zur Ausführung des Bauge­setz­buchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664), wird ver­ord­net:

 

 

§ 1

 

Der Bebauungsplan 11-40-1 vom 30. August 2017 für die Grundstücke Wartiner Straße 1 und 6, Falkenberger Chaussee 160 sowie für Teilflächen der Falkenberger Chaussee im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen, wird festge­setzt. Er ändert teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 11-40 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen, vom 5. März 2010 (GVBl. S. 112) festgesetzten Bebauungsplan.

 

 

§ 2

 

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Ab­tei­lung Stadtentwicklung, Soziales, Wirtschaft und Arbeit, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeich­nun­gen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Ab­tei­lung Stadtentwicklung, Soziales, Wirtschaft und Arbeit, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bau- und Woh­nungsauf­sicht, kostenfrei eingesehen werden.

 

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

1.die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädi­gungsansprüche (§ 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

 

2.das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Gel­tend­machung (§ 44 Absatz 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

 

§ 4

 

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

  1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

 

  1. eine nach § 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vor­schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs­plans,

 

  1. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwä­gungsvorgangs,

 

  1. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. 

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verord­nungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

Berlin, den                   2018

 

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

 

 

 

 

M i c ha e l  G r u n s tB. M o n t e i r o

BezirksbürgermeisterBezirksstadträtin

für Stadtentwicklung, Soziales,

Wirtschaft und Arbeit

 

 


[1] Siehe Erläuterungsbericht zum FNP

 
 

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