Drucksache - DS/0924/VIII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-164 - Aufstellungsbeschluss; Arbeitstitel: Ferdinand-Schultze-Straße 85, 87 und 91
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtSozWiArb 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
20.09.2018 
22. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   für die Grundstücke Ferdinand-Schultze-Straße 85, 87 und 91 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-164 aufzustellen.

              Das wesentliche Planungsziel ist:

-          Festsetzung eines Gewerbegebietes gemäß § 8 BauNVO.

 

Anlage 1:räumlicher Geltungsbereich

 

b)   für den Bebauungsplanvorentwurf 11-164 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und die Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

 

c)   mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

d)die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

Anlage 2:Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 

 


Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-164

für die Grundstücke Ferdinand-Schultze-Straße 85, 87 und 91

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen

 

 

 

 

Ziel des Bebauungsplanes

Festsetzung eines Gewerbegebietes gemäß § 8 BauNVO

 


Anlage 2

 

Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 

Gemäß § 1 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) hat die Gemeinde Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Laut § 2 Absatz 1 BauGB sind Bebauungspläne der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, ist ortsüblich – gemäß § 6 Absatz 1 AGBauGB im Amtsblatt von Berlin – bekannt zu geben.

 

  1. Planungsgegenstand
    1.        Veranlassung und Erforderlichkeit

Die Notwendigkeit ein Bebauungsplanverfahren durchzuführen, ergibt sich im Wesentlichen aus der derzeitigen Planungsunsicherheit und dem Investitionsdruck für Wohnungsbau der bislang gewerblich genutzten Grundstücke im Geltungsbereich.

Stadtplanerisches Ziel ist die Sicherung eines Gewerbestandortes. Im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich, der aufzeigt, wie die Belange der Wirtschaft in Anbetracht möglicher Nutzungskonflikte mit angrenzenden Wohnbebauungen langfristig erhalten und gesichert werden können.

 

Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ist das wesentliche Planungsziel die Festsetzung eines Gewerbegebietes gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Damit wird auch der Lage- und Erschließungsgunst in diesem Bereich Rechnung getragen.

 

I. 2.           Plangebiet (Bestand, planerische Ausgangssituation)

Das ca. 4,6 ha große Plangebiet liegt im Berliner Bezirk Lichtenberg, im Ortsteil Alt-Hohenschönhausen.

Zum Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-164 gehören die Grundstücke Ferdinand-Schultze-Straße 85, 87 und 91.

Das Plangebiet wird begrenzt durch die nicht genutzte, aber planfestgestellte Trasse der Niederbarnimer Eisenbahn im Norden, die Ferdinand-Schultze Straße im Osten, der nördlichen Grenzen der Grundstücke Ferdinand-Schultze-Straße 71, Schleizer Straße 67 sowie dem Grundstück Agnethaweg 2/32, Anni-Frid-Weg 2-22, Bennyweg 1-29, 31, 33, 35, Björnweg 1-30, 32, 34, 36, 38 im Süden und dem Grundstück Lichtenauer Straße 51 im Westen.

Das Umfeld des Plangebietes ist durch unterschiedliche Gewerbe- und Verwaltungs­nutzungen geprägt. Im Westen und Norden grenzen gewerblich genutzte Standorte an das Plangebiet. Die Ferdinand-Schultze-Straße hat eine trennende Funktion für das östlich des Geltungsbereiches befindliche fiktive allgemeine Wohngebiet i. S. von § 4 der BauNVO, das durch eine offene ein- bis zweigeschossige Einzel- bzw. Doppelhausbebauung geprägt ist. Im Süden sind entlang der Ferdinand-Schultze-Straße bis zur Schleizer Straße ein Verwaltungsstandort der HOWOGE, die Kfz-Zulassungsstelle sowie die DEKRA untergebracht. Westlich davon befindet sich auf dem Grundstück Schleizer Straße 67 ein ehemals als Verwaltungsamt genutztes und nunmehr leerstehendes fünfgeschossiges Bürogebäude, welches von der Schleizer Straße erschlossen wird. Dieser Standort soll langfristig zu einem Schulstandort entwickelt werden. Daran schließen bis zum Arendsweg ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO sowie ein Ärztehaus an.

 

Das Plangebiet umfasst mit den Grundstücken Ferdinand-Schultze-Straße 85 und 87 das Gelände der ehemaligen Firma BESTAHL Stahlbau Berlin GmbH, die hier ihren Produktionsstandort hatte.

Nach der Aufgabe der Produktion haben sich in den vergangenen Jahren verschiedene nicht erheblich belästigende sowie nicht wesentlich störende und nicht störende gewerbliche Betriebe angesiedelt. Zu den nicht erheblich belästigenden bzw. nicht wesentlich störenden Betrieben gehören vornehmlich Autohandelsbetriebe, Kfz-Service-Betriebe mit Werkstätten sowie eine Selbsthilfewerkstatt. Auf dem Grundstück Ferdinand-Schultze-Straße 91 befindet sich neben weiteren Kfz-Firmen ein Stahlbauunternehmen.

Die Gebäudearten des Plangebiets variieren von ein- bis zweigeschossigen Büro- und Lagergebäuden sowie Werkstätten bis hin zu etwa 240 m langen Produktionshallen, die ehemals von der Firma BESTAHL als Formenbauhallen und Materiallager genutzt wurden.

Die größtenteils versiegelten Freiflächen werden weitgehend ungenehmigt als Stellplätze für Fahrzeuge genutzt.

Die Erschließung der Grundstücke erfolgt ausschließlich über die Ferdinand-Schultze-Straße.

 

I.2.1. Bereichscharakteristik und Planungsabsichten

Die Grundstücke des Plangebietes liegen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles in einem Gebiet, für das es zurzeit keine verbindliche Bebauungsplanregelung im Sinne von § 30 Baugesetzbuch (BauGB) gibt. Infolgedessen ist für die Beurteilung der Zulässigkeit eines geplanten Vorhabens § 34 BauGB maßgeblich.

Da die Eigenart der näheren Umgebung einem Gewerbegebiet gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) entspricht, beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig wäre.

 

Im Flächennutzungsplan (FNP) von Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl.S. 31), zuletzt geändert am 9. Juni 2016 (ABl.S.1362) ist der Bereich als gewerbliche Baufläche dargestellt.

 

Die Bereichsentwicklungsplanung (BEP) Hohenschönhausen-Süd, die von der Bezirksverordnetenversammlung am 25.10.2007 beschlossen wurde, stellt den Standort als Gewerbegebiet dar.

 

Angrenzende Bebauungspläne sind der festgesetzte vorhabenbezogene Bebauungsplan (B-Plan) 11-24 VE im Süden sowie die im Verfahren befindlichen Bebauungspläne und 11-105 westlich, XXII-27a nördlich und 11-107 südlich des Plangebietes.

Mit dem vorhabenbezogenen B-Plan 11-24 VE wurde ein allgemeines Wohngebiet entlang des Arendsweg planungsrechtlich gesichert. Der in Aufstellung befindliche B-Plan 11-105 verfolgt die Festsetzung eines Gewerbegebietes gemäß § 8 BauNVO mit unterschiedlichen Nutzungsintensitäten, ebenso wie der B-Plan XXII-27a, der neben drei Gewerbegebieten mit differenzierten Nutzungen entlang der Große-Leege-Straße eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Bezirksverwaltung vorsieht. Mit dem Bebauungsplan 11-107 ist die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets entlang der Ferdinand-Schultze-Straße bis zur Schleizer Straße vorgesehen sowie die Ausweisung von Gemeinbedarfsflächen mit den Zweckbestimmungen Kita/Schule und gedeckte Sportanlagen.

 

Im Plangebiet sind keine Baudenkmale vorhanden.

  1. Planungsinhalt
    1.     Entwicklung der Planungsüberlegungen (planerische Vorgeschichte)

Bereits seit vielen Jahren gibt es stadtplanerische Überlegungen, die Fläche des Plangebietes als Gewerbegebiet zu sichern.

Es besteht ein verstärkter Investitionsdruck, Wohnnutzungen im Plangebiet anzusiedeln. Diese Nutzungen laufen jedoch der Intention des Bezirkes zuwider, den Standort als Gewerbegebiet für Gewerbetreibende zu erhalten und langfristig zu sichern. Die Ausweisung eines Gewerbegebietes bietet den ansässigen Gewerbetreibenden die nötige Planungssicherheit und gewährleistet den Erhalt von Arbeitsplätzen. Gleichzeitig eröffnet sich die Möglichkeit, das Gebiet langfristig weiteren gewerblichen Nutzungen zugänglich zu machen bzw. für das Plangebiet städtebaulich unerwünschte Nutzungen abzuwehren.

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans 11-164 ist zu klären, wie die Belange der bestehenden gewerblichen Nutzungen und die Belange der angrenzenden Wohnnutzungen verträglich in Einklang miteinander gebracht werden können.

 

II. 2.         Intention des Plans (generelle Zielvorstellung, Leitbild)

Der Bebauungsplan 11-164 hat die Aufgabe, die rechtsverbindliche Grundlage für eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Plangebiet herzustellen. Er soll eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.

Mit dem Bebauungsplan 11-164 soll die planungsrechtliche Grundlage für die Sicherung eines Gewerbegebietes geschaffen werden. Aufgrund der Lage des Plangebietes in einem „Übergangsbereich“ zwischen den nördlich und westlich angrenzenden Gewerbegebieten und den östlich und südlich angrenzenden Wohngebieten soll der Bebauungsplan 11-164 durch eine Differenzierung der zulässigen Nutzung und Gliederung der Baugrundstücke die Voraussetzung für eine städtebaulich geordnete Entwicklung schaffen.

 

II. 3.         Wesentlicher Inhalt

  • Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
  • Sicherung des Areals als Gewerbegebiet
  • Schutz der angrenzenden Wohnbebauung vor Immissionen durch Differenzierung der gewerblichen Nutzung

 

  1.           Auswirkungen des Bebauungsplans

Der Bebauungsplan dient vorrangig der Sicherung geplanter Bau- und Nutzungsstrukturen in einem festgelegten Rahmen. Durch die Definition von überbaubaren und nichtüberbaubaren Flächen werden die einzelnen Bereiche klar strukturiert sowie die Anlage von baulichen Nutzungen freizuhaltender Flächen geregelt.

 

III. 1.      Entwickelbarkeit aus dem Flächenutzungsplan

Nach dem Entwicklungsgebot des § 8 Absatz 2 BauGB und den Ausführungsvorschriften zum Dar-stellungsumfang, zum Entwicklungsrahmen sowie zu Änderungen des Flächennutzungsplanes Berlin (AV-FNP) vom 29. Juni 2016 sind Bebauungspläne aus dem FNP zu entwickeln. Im FNP Berlin ist das Plangebiet in generalisierender Darstellung als Gewerbefläche ausgewiesen.

Die geplante Festsetzung als Gewerbefläche ist aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (FNP) entwickelbar. Regionalplanerische Festlegungen des FNP (textliche Darstellung 1) sind nicht berührt.

 

  1. Verfahren
    1.   Mitteilung der Planungsabsicht

Mit Schreiben vom 20.06.2018 erfolgte gemäß § 5 AGBauGB die Mitteilung der Planungsabsicht zur Aufstellung des Bebauungsplanes 11-164 an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (SenSW) II C und an die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin/Brandenburg (GL 5). Die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung teilte mit Schreiben vom 10.07.2018 mit, dass gegen die Absicht, den Bebauungsplan 11-164 aufzustellen, keine Bedenken bestehen. Das Bebauungsplanverfahren berührt jedoch dringende Gesamtinteressen Berlins bei Bebauungsplänen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AGBauGB durch die Ferdinand-Schultze-Straße als Straßenverbindung der Verbindungsfunktionsstufe IV. Ob dringende Gesamtinteressen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AGBauGB berührt sind, ist im weiteren Verfahren zu klären. Das Bebauungsplanverfahren ist daher nach § 6 Abs. 2 i. V. m. § 7 AGBauGB durchzuführen.

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg äußerte sich zustimmend am 04.07.2018.

 

 

 
 

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