Drucksache - DS/0780/VIII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-140 - Aufstellungsbeschluss; Arbeitstitel: KGA "Am Hechtgraben"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtSozWiArb 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
21.06.2018 
20. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   für das Gelände der Kleingartenanlage „Am Hechtgraben“ im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Wartenberg einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-140 aufzustellen.

Das wesentliche Planungsziel besteht in der Festsetzung von Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Private Dauerkleingärten“.

 

Anlage 1:räumlicher Geltungsbereich

 

b)   für den Bebauungsplanvorentwurf 11-140 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und die Nachbargemeinde gemäß § 4
Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

 

c)   mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

d)die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

Anlage 2:Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 

 


Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-140

für das Gelände der Kleingartenanlage „Am Hechtgraben“

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Wartenberg


 

Ziel des Bebauungsplanes:

 

Festsetzung von Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Private Dauerkleingärten“


Anlage 2

Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens 11-140

 

  1.                      Planungsgegenstand

 

I.1   Veranlassung und Erforderlichkeit

 

Als Teil des Grünflächensystems erfüllen Kleingärten im Städtebau wichtige Ausgleichs- und Erholungsfunktionen. Sie bilden eine historisch gewachsene, kulturelle, ökologische und soziale Ressource. Die Förderung des Kleingartenwesens ist daher eine wichtige städtebauliche, gesundheits- und sozialpolitische Aufgabe des Landes Berlin.

Die Kleingartenanlage (KGA) „Am Hechtgraben“ ist im Flächennutzungsplan Berlin als Grünfläche dargestellt und befindet sich teils auf privaten, teils auf öffentlichen Flächen. Zur dauerhaften Sicherung der Kleingartennutzung ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Damit folgt der Bezirk dem aktuellen Beschluss der BVV (DS/0264/VIII) vom 21.09.2017, die Sicherung von Kleingartenanlagen mittels Bebauungsplänen voranzutreiben und umzusetzen. Der Bebauungsplan dient ebenso der Umsetzung der im Flächennutzungsplan (FNP) Berlin verfolgten Planungsziele.

Die Gemeinsame Landesplanung Berlin-Brandenburg äußerte sich zustimmend am 13.12.2017. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen stimmte der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens mit Schreiben vom 04.01.2018 zu.

 

I.2   Beschreibung des Plangebietes

 

Stadträumliche Einbindung/Gebietsentwicklung

Das ca. 6,4 ha große Plangebiet liegt im Nordosten des Bezirkes Lichtenberg, im Ortsteil Wartenberg, zwischen den Dörfern Wartenberg und Falkenberg. Die aus mehreren Teilflächen bestehende KGA wird durch das Naturschutzgebiet Wartenberger/Falkenberger Luch durchschnitten. Umgeben ist das Plangebiet im Norden von der Kleingartenanlage Falkenhöhe 1932, im Osten von Wiesen- und Landwirtschaftsflächen der Falkenberger Feldmark“ sowie von Teilflächen des Naturschutzgebietes Wartenberger/Falkenberger Luch, im Süden von Grünflächen und anschließender Bebauung der Großsiedlung Hohenschönhausen und im Westen von Teilflächen des Naturschutzgebietes Wartenberger/Falkenberger Luch sowie von weiteren Wiesen- und Landwirtschaftsflächen. Die Anlage wird im Wesentlichen vom Hauptweg sowie von der Straße Am Hechtgraben aus erschlossen.

Die KGA wurde 1984 als Naherholungszentrum gegründet und besteht heute aus ca. 130 Parzellen. Zunächst wurden bis 1987 die Erschließungsarbeiten für Wasser und Strom durchgeführt. Zum Schutz des Naturschutzgebietes Wartenberger/Falkenberger Luch wurden von 1994-2001 verschiedene Maßnahmen durchgeführt wie z.B. Rückbau und Verpollerung des Hauptweges und Verlegung des Parkplatzes der Anlage aus dem sensiblen Luchgrenzbereich. Zwischen 2000 und 2003 wurde ein neuer Parkplatz an der Falkenberger Chaussee errichtet.

 

Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse

Der rund 64.039 m² große Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplans 11-140 umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Wartenberg Gemeinde und Wartenberg Gut (gelistet von Nord nach Süd):

 

Flur

Flurstück

Lagebezeichnung

Fläche in m2

Eigentümer

Nutzung

1

89

Am Hechtgraben

ca. 790

Land Berlin

überwiegend Verkehrsfläche

1

71/2

Westlich Hauptweg 3

ca. 175

privat

Kleingarten

1

277

Hauptweg 3

8.346

privat

Kleingarten

1

323

Hauptweg 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10

ca. 1.820

Land Berlin

Verkehrsfläche

1

78/1

Hauptweg 3

7.510

privat

Kleingarten, Weg

1

80/1

Hauptweg 3

9.210

privat

Kleingarten, Weg

1

84/1

Hauptweg 3

ca. 7.930

privat

Kleingarten, Weg

1

87/1

östlich Hauptweg 3

ca. 295

privat

Kleingarten, Verkehrsfläche

2

926

Hechtgraben

Östlich Am Schilf 3/9

ca. 35

Land Berlin

Graben und Verkehrsfläche

2

1226

Hauptweg

5.741

Land Berlin

Straßenverkehrsfläche

2

1237

Hauptweg 3

3.618

Land Berlin

Kleingarten, Weg

2

1240

Hauptweg 3

6.012

Land Berlin

Kleingarten, Weg

2

1233

Hauptweg 3

362

Land Berlin

Kleingarten, Weg

2

1235

Hauptweg 3

6.914

Land Berlin

Kleingarten, Weg

2

1241

Hauptweg 3

3.303

Land Berlin

Kleingarten, Weg

2

1228

Hauptweg 3

128

Land Berlin

Kleingarten

2

1229

Hauptweg

40

Land Berlin

Straßenverkehrsfläche

2

1230

 

99

Land Berlin

Kleingarten

2

1247

Hauptweg 3

278

Land Berlin

Kleingarten

2

1246

Hauptweg

ca. 220

Land Berlin

Straßenverkehrsfläche

2

1245

Hauptweg 3

5

Land Berlin

Kleingarten

2

1243

Hauptweg 3

602

Land Berlin

Kleingarten

2

1319

An der Falkenberger Chaussee 141

ca. 286

Land Berlin

Verkehrsfläche

2

1244

Falkenberger Chaussee

ca. 320

Land Berlin

Verkehrsfläche

 

Der größere Teil der Kleingartenfläche, etwa 33.466 m² (rund 52 %), befindet sich in privatem Eigentum. Im Eigentum des Landes Berlin befinden sich ca. 30.573 m² (rund 48 %) der Geltungsbereichsfläche.

 

Städtebauliche Situation und Bestand

Die Kleingartenanlage „Am Hechtgraben“ mit ihren ca. 130 Parzellen vermittelt ihrem städtebaulichen Erscheinungsbild nach einen geordneten Eindruck. Die Kleingartenparzellen sind vollständig mit kleinen Gartenlauben und Schuppen oder ähnlichem bebaut. Weiteres Verdichtungspotential ist innerhalb der KGA nicht erkennbar. Die Nutzung der Parzellen unterliegt den Anforderungen des Bundeskleingartengesetzes und dient der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen. Außerdem werden die Kleingartenflächen zu Erholungszwecken genutzt. Dauerbewohner sind lt. Geoportal des Landes Berlin nicht vorhanden. Zu allen Parzellen besteht ein ganzjähriger Zugang, so dass auch im Winter Pflegemaßnahmen getroffen werden können. Die KGA verfügt über einen Parkplatz und eine eigene Hydrophoranlage (Hauswasserversorgungsanlage).

 

Geltendes Planungsrecht

Da auch eine größere Ansammlung von Gartenlauben bzw. eine „ausgedehnte“ Kleingartenanlage nicht die Anforderungen erfüllt, die von der Rechtsprechung an den Begriff des im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S. des § 34 BauGB gestellt werden, ist die KGA planungsrechtlich dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen.

Der Außenbereich ist dem Gesetz nach von baulichen Anlagen freizuhalten, soweit diese nicht ihrem Wesen nach - in diesem Falle die Kleingartenparzellen mit ihrer kleinteiligen Bebauung - in den Außenbereich gehören. Der Gesetzgeber hat in § 35 BauGB die Regelung geschaffen, die danach differenziert, ob es sich bei geplanten Vorhaben um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des Absatzes 1, ein sonstiges Vorhaben im Sinne von Absatz 2 oder ein begünstigtes Vorhaben im Sinne von Absatz 4 handelt. Damit hat er für die bauliche Nutzung des Außenbereiches eine Inhalts- und Schrankenbestimmung getroffen. Demnach sind nur in eng begrenztem Rahmen Vorhaben im Außenbereich zulässig.

 

I.3    Planerische Ausgangssituation

 

Ziele und Grundsätze der Raumordnung

Bebauungspläne sind den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen (§ 1 Absatz 4 BauGB) und die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu berücksichtigen. Das Landesentwicklungsprogramm [LEPro 2007, Bekanntmachung vom 15.12.2007 (GVBl. S. 629)] bildet den übergeordneten raum- und landesplanerischen Rahmen für die Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg. Bedeutend für die vorliegende Planung sind insbesondere die Grundsätze aus § 6 Absätze 3 und 4, wonach die öffentliche Zugänglichkeit und Erlebbarkeit von Gewässerrändern und anderen Gebieten, die für die Erholungsnutzung besonders geeignet sind, erhalten oder hergestellt werden sollen. Siedlungsbezogene Freiräume sollen für die Erholung gesichert und entwickelt werden. Ebenso sollen Freiräume mit hochwertigen Schutz-, Nutz- und sozialen Funktionen in einem Freiraumverbund entwickelt werden.

 

Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg [LEP B-B, Bekanntmachung vom 31. März 2009 (GVBl. S. 182)] bestimmt die wesentlichen landesplanerischen Festlegungen für die Region. Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B im Freiraumverbund, wo gemäß Ziel 5.2 (Z) Abs.1 Nr. 2 LEP B-B der Freiraumverbund zu sichern und in seiner Funktionalität zu entwickeln ist.

 

Flächennutzungsplan

Die Entwicklung des Bebauungsplans erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans von Berlin (FNP). Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird im Flächennutzungsplan für Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 9. Juni 2016 (ABl. S. 1362) als Grünfläche dargestellt.

 

Landschaftsprogramm

Das aktuelle Landschaftsprogramm (LaPro) einschließlich Artenschutzprogramm für Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Juni 2016 (ABl. S. 1314) ist ein strategisches, gesamtstädtisches Instrument der Planung, um integrative Umweltvorsorge zu betreiben. Es verfolgt auf gesamtstädtischer Ebene das Ziel, ökologische Belange im Städtebau mit einzubeziehen. Das LaPro stellt für das Plangebiet auf seinen vier Programmplänen nachfolgend aufgeführte, übergeordnete Entwicklungsziele und Maßnahmen dar:

 

Der Programmplan Naturhaushalt/Umweltschutz des LaPro stellt Schwerpunkte der Belastung und des Schutzes der Naturgüter Luft, Klima, Boden und Wasser in ihrer räumlichen Abgrenzung dar. Im Programmplan Naturhaushalt/Umweltschutz wird das Plangebiet als Fläche für Kleingärten, Landwirtschaft und Gartenbau mit folgenden Planungsschwerpunkten dargestellt:

        Überwachung des Schadstoffgehaltes von Böden und Pflanzen beim Nahrungsmittelanbau sowie Einschränkung der Pflanzenschutz- und Düngemittelanwendung,

        Förderung des Nährstoffkreislaufes,

        Erhalt und Entwicklung der klimatischen Ausgleichsfunktionen (Kaltluftentstehung),

        Rückhalt des Wassers in der Landschaft,

        Beseitigung von Barrieren. die den Kaltluftabfluss behindern,

        Vermeidung von Schadstoffemissionen in Kaltluftentstehungsgebieten.

Außerdem ist die nördliche Fläche der Kleingartenanlage als sonstiger Boden mit besonderer Leistungsfähigkeit dargestellt. Die Anforderungen an Naturgüter bestehen hier hauptsächlich hinsichtlich der Vermeidung/Minimierung von Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktion und der Archivfunktion, des vorsorgenden Bodenschutzes, der Vermeidung von Bodenverdichtungen u.a.

 

Der Programmplan Biotop- und Artenschutz des LaPro stellt wertvolle Lebensräume und geeignete Entwicklungsräume dar. Ziel ist, die hohe biotische Vielfalt dauerhaft zu erhalten. Im Programmplan Biotop- und Artenschutz wird das Plangebiet als kulturlandschaftlich geprägter Raum charakterisiert. Als Entwicklungsziele werden genannt:

        Aufstellung und Umsetzung von Biotoppflegekonzepten zum Erhalt und zur Entwicklung typischer Landschaftselemente wie Hecken, Feldgehölze, unbefestigte Feldwege, Ackerrandstreifen, Gräben, Kleingewässer, Feucht- und Nasswiesen,

        Erhalt bzw. Wiederherstellung der Dorf-Feldflur-Zusammenhänge und gezielte Entwicklung der typischen Begleitflora der Dörfer,

        Berücksichtigung der kulturlandschaftlichen Prägung und der wertvollen Biotope bei der Entwicklung von Naherholungsgebieten und Parkanlagen,

        Integration von landwirtschaftlichen Nutzungen in Naherholungslandschaften, Förderung von ökologischem Landbau und einer kleinteiligen Bewirtschaftung,

        Verwendung von zertifiziertem, gebietseigenem Pflanz- und Saatgut in freier Landschaft.

Außerdem ist der nördliche Bereich des Plangebietes als schutzwürdiges Gebiet/ Biotopverbund mit dem Schwerpunkt der Pflege und Entwicklung von vorhandenen und geplanten Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen charakterisiert. Im Vordergrund stehen auch die Pflege und Entwicklung von sonstigen Eignungsflächen für den Biotopverbund.

 

Der Programmplan Erholung und Freiraumnutzung des LaPro zeigt die Versorgung der Stadt mit Frei- und Erholungsflächen. Ziel ist es, die Lebensqualität der Menschen zu sichern. Im Programmplan Erholung und Freiraumnutzung wird das Plangebiet als Kleingartenfläche mit dem Ziel der Entwicklung von öffentlich nutzbaren und durchgängigen Kleingartenanlagen und der Einbindung in die Freiflächen- und Stadtstruktur benannt. Entwicklungskonzepte für Kleingartenanlagen sollen erstellt werden. Außerdem ist das Plangebiet als Teil eines Naherholungsgebietes von gesamtstädtischer Bedeutung gekennzeichnet.

 

Der Programmplan Landschaftsbild des LaPro stellt Qualitäten und Mängel des Landschaftsbildes dar. Ziel ist, räumliche Eigenarten zu erhalten und die Erlebbarkeit von Strukturelementen zu erhöhen. Im Programmplan Landschaftsbild ist das Plangebiet als Kleingartengebiet sowie als kulturlandschaftlich geprägter Raum charakterisiert. Als Entwicklungsziele werden genannt:

        Erhalt und Wiederherstellung typischer Landschaftselemente wie Feldraine. Hecken, Feldgehölze. Gräben, Kleingewässer, unbefestigte Feldwege und Alleen,

        Beseitigung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen.

        Erhalt und Wiederherstellung von Dorf-Feldflur-Zusammenhängen und typischen Gestaltelementen der Dorfbereiche wie Anger, Altbaumbestände, Gärten und Weiden,

        Berücksichtigung der kulturlandschaftlichen Prägung und ihrer typischen Strukturelemente bei der Entwicklung von Naherholungsgebieten und Parkanlagen,

        Integration von kleinteilig strukturierten landwirtschaftlichen Nutzungen in Naherholungslandschaften; abwechslungsreiche Flächenbewirtschaftung; Grünlandnutzung in Niederungsbereichen.

Des Weiteren wird für das nördliche Plangebiet als Maßnahmenschwerpunkt der Erhalt und die Entwicklung typischer Elemente des Landschaftsbildes und die Beseitigung von Landschaftsbildschäden benannt.

 

Landschaftsrahmenplan

Der Landschaftsrahmenplan des Bezirks Lichtenberg vom 05.06.2014 dient als flächendeckende, gebündelte, zusammenhängende Planungs- und Entscheidungsgrundlage für die bezirkliche Freiraum- und Grünflächenentwicklung.

In der Karte Bestand öffentlicher Grün- und Freiflächen ist das Plangebiet als Kleingartenfläche dargestellt.

In der Karte Landschaftsbild wird die Fläche teils als öffentliche und teils als private Grünfläche mit Kleingartennutzung dargestellt.

In der Maßnahmen- und Entwicklungskarte des Freiraumes wird der Bereich des Plangebietes teils als öffentlich und teils als private Grünfläche mit Kleingartennutzung gekennzeichnet.

In der Karte Kategorien ist die Fläche als Kategorie A, die das Ziel des Flächenerhalts zum Inhalt hat, dargestellt.

In der Karte Biotopverbund ist das Plangebiet als Grünanlage dargestellt. Als Leit(tier)art werden Amphibien angegeben.

Aus der Gewässerkarte geht hervor, dass das Plangebiet selbst kein Gewässer aufweist. Es befinden sich aber unmittelbar östlich angrenzend der Röthken- und der Reiherpfuhl.

Die Karte Bestand, Versorgung und Entwicklung öffentlicher Spielplätze kennzeichnet das Plangebiet als Fläche der Versorgungsstufe 5 (> 0,6 m2/Einwohner). Der Richtwert liegt bei 1 m2/EW.

In der Wegekarte wird der Hauptweg als lokal bedeutsamer, örtlicher Fußweg gekennzeichnet. Der in nördlicher Randlage des Plangebietes befindliche Weg Am hechtgraben ist als lokal bedeutsamer, örtlicher Fußweg geplant. In südlicher Randlage des Plangebietes befindet sich der Falkenberger Fußsteig, der Bestandteil des Wegeverbunds „20 Grüne Wege“ ist.

In der Teilkarte Schutzgebiet das Plangebiet nicht gesondert ausgewiesen.

 

Landschaftspläne

Das Bebauungsplangebiet ist Teil des Landschaftsplanverfahrens XXII-L-3 „Wartenberger Luch/Falkenberger Luch“.

 

Bereichsentwicklungsplanung

Bereichsentwicklungsplanungen und sonstige städtebaulichen Planungen sind wichtige Planungsinstrumente der Bezirke, welche zwischen der übergeordneten und der kleinräumigen Planungsebene vermitteln. Sie stehen in der Berliner Planungssystematik zwischen der gesamtstädtischen Flächennutzungsplanung (FNP) und den auf Teilbereiche bezogenen Bebauungsplänen. Für das Bezirksgebiet wird insbesondere der Flächenbedarf für Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, für Grün- und Erholungsflächen, für gewerbliche Betriebe, der verkehrlichen Infrastruktur sowie für das Wohnen ermittelt und räumlich zugeordnet. Die Bereichsentwicklungsplanung Hohenschönhausen-Landschaftsraum stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten dar.

 

I.4    Entwicklung der Planungsüberlegungen (planerische Vorgeschichte)

 

Die Kleingärten sind ein wesentlicher Bestandteil des Berliner Stadtgrüns und bilden eine historisch gewachsene, kulturelle, ökologische und soziale Ressource. Sie sind für die notwendige tägliche Erholung ihrer Nutzer von nicht unerheblicher Bedeutung und stellen für sie eine wichtige Erholungsfläche dar. Bereits die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) des ehemaligen Bezirks Hohenschönhausen hat anlässlich entsprechender Anträge in den 1990er Jahren am 15.07.1998 beschlossen, dass Kleingartenflächen im Bezirk planungsrechtlich gesichert werden sollen. Hintergrund waren Befürchtungen der Pächter, dass Kleingärten, insbesondere solche auf privaten Grundstücken, in ihrem Bestand gefährdet wären. Da der Bedarf nach Kleingärten sehr groß ist, wird die planungsrechtliche Sicherung aller im Bezirk Lichtenberg bestehender Anlagen gegenwärtig durch den Bezirk als besonders dringlich gesehen. So hat die BVV des Bezirks Lichtenberg von Berlin am 09.07.2015 und erneut am 13.07.2017 aufgrund mehrerer Anträge beschlossen, dass möglichst für alle Kleingartenanlagen im Bezirk Bebauungspläne aufgestellt werden sollen, um eine Umwandlung in Bauland dauerhaft zu verhindern. Dieses Ziel wird durch das Bezirksamt Lichtenberg unter Würdigung der umwelt- und sozialpolitischen sowie städtebaulichen Bedeutung der Kleinanlagen geteilt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll für die KGA „Am Hechtgraben“ die Nutzung dauerhaft gesichert werden.

 

 

  1.                    Planinhalt

II.1    Ziele der Planung

 

Der Erhalt der Kleingärten entspricht den Zielsetzungen der Flächennutzungsplanung und der Landesentwicklungsplanung Berlin-Brandenburg, indem die siedlungsbezogenen Freiräume für die Erholung erhalten und entwickelt werden. Das Planungsziel besteht in der Sicherung und Festsetzung der Kleingartenanlage „Am Hechtgraben“ als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Private Dauerkleingärten“.

 

II.2    wesentlicher Planinhalt

 

Im Bebauungsplan soll die bestehende Kleingartenanlage „Am Hechtgraben“ als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Private Dauerkleingärten“ mit folgendem wesentlichen Planinhalt festgesetzt werden:

                                                                                                                                                                                                                                                                                              die Festsetzung zulässiger baulicher Vorhaben gemäß Bundeskleingartengesetz

        die Festsetzung von Straßenflächen in ihrem Bestand als Straßenverkehrsflächen

                                                                                                                                                                                                                                                                                              eine textliche Festsetzung zur Befestigung von Wegen und Zufahrten in der Kleingartenfläche in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau im Hinblick auf die Sicherung wichtiger Bodenfunktionen.

 

III.Auswirkungen des Bebauungsplans

 

III.1   Auswirkungen auf die Umwelt

Mit der planungsrechtlichen Sicherung der Kleingartenanlage als Fläche für Dauerkleingärten wird ein Beitrag für den Erhalt der Grünflächen geleistet und die vorhandene kleingärtnerische Nutzung mit ihrer Erholungsfunktion für die Pächter langfristig gesichert. Damit werden die u. a. im Kleingartenentwicklungsplan Berlin hervorgehobenen Erholungsfunktionen sowie die umwelt- und sozialpolitischen Funktionen von Kleingartenanlagen gestärkt.

Eingriffe in Natur und Landschaft sind nicht zu erwarten, da die betroffenen Flächen zum überwiegenden Teil bereits kleingärtnerisch genutzt werden. Außerdem wird durch den Bebauungsplan keine zusätzliche Bebauung oder Versiegelung ermöglicht. Vielmehr bleiben durch die dauerhafte Verhinderung einer Umwandlung der Fläche in ein Siedlungsgebiet die positiven Auswirkungen auf die Umwelt bestehen. In Verbindung mit der Festsetzung geeigneter Maßnahmen wird ein Verlust wichtiger Funktionen des Plangebiets für die umweltbezogenen Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt sowie Landschaft und Landschaftsbild dauerhaft verhindert.

Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch durch auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens in Hinblick auf die Zumutbarkeit und auf die Realisierbarkeit ggf. erforderlicher Lärmschutzmaßnahmen zu untersuchen.

 

III.2   Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- bzw. Investitionsplanung

In Verbindung mit der Planung entstehen Kosten für die öffentliche Hand in Hinblick auf die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens sowie die Veröffentlichung von Anzeigen in der Tagespresse zu den Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Absätze 1 und 2 BauGB. Darüber hinaus können Kosten für erforderliche Gutachten im Zusammenhang mit dem zu erstellenden Umweltbericht entstehen. Außerdem entstehen auf den vorhandenen, im Eigentum des Landes Berlin befindlichen Straßenflächen Kosten für Unterhalt und Pflege. Weitere Kosten sind nicht zu erwarten, da die Durchführung von baulichen und sonstigen Maßnahmen in der Kleingartenanlage den privaten Nutzern bzw. dem Kleingärtnerverein „Am Hechtgraben e. V.“ obliegt, der für die Verwaltung der KGA und für die Herstellung und Pflege der gemeinschaftlichen Anlagen zuständig ist.

Durch die Planung erfolgt kein Eingriff in die bisher zulässige oder ausgeübte Nutzung. Ein Entschädigungsanspruch gemäß § 42 Absatz 1 BauGB besteht durch den Bebauungsplan 11-140 nach derzeitigem Kenntnisstand daher nicht. Mit dem Bebauungsplan wird auch kein zusätzliches Erschließungserfordernis durch die öffentliche Hand ausgelöst.

 

III.3   Auswirkungen auf die Wohnbedürfnisse und Arbeitsstätten

Wohn- und Arbeitsstätten sind im Plangebiet nicht vorhanden. Durch die planungsrechtliche Sicherung der Kleingartenanlage „Am Hechtgraben“ werden wohnungsnahe Erholungsflächen dauerhaft gesichert. Hierdurch wird ein attraktives Lebens- und Wohnumfeld für die Nutzer der Kleingärten sowie für die Bewohner im Umfeld der Anlage gewährleistet, für die die KGA als Erholungsraum allgemein zugänglich ist.

 

III.4   Weitere Auswirkungen

Weitere Auswirkungen wie z. B. auf die Infrastruktur oder auf Landschaftspläne oder Gestaltungsverordnungen sind durch den Bebauungsplan nicht zu erwarten. Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes ist hergestellt. Pkw-Stellplätze für die Anlieger der Kleingartenlage sind partiell am Hauptweg sowie auf der südlich der Anlage befindlichen öffentlichen Stellplatzanlage an der Gleisschleife der Tram vorhanden.

 

 

 

 

 
 

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