Drucksache - DS/0620/VIII
Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen:
a) für die Grundstücke Sandinostraße 8/10 und Mittelstraße 16-17 einschließlich der angrenzenden Flurstücke 87, 6023 und 6024 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-132 aufzustellen. Die wesentlichen Planungsziele sind: Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule und gedeckte Sportanlage“ zur Qualifizierung und Ergänzung der Schulstandorte Wilhelmsschule (GS) und Gutenbergschule (ISS)
Anlage 1:räumlicher Geltungsbereich
Für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-132 wird das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB angewendet.
b) für den Bebauungsplanvorentwurf 11-132 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und die Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.
c) mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen. d)die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.
Anlage 2:Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Anlage 1
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans 11‑132 für die Grundstücke Sandinostraße 8/10 und Mittelstraße 16-17 einschließlich der angrenzenden Flurstücke 87, 6023 und 6024 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen
Ziel des Bebauungsplanes Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule und gedeckte Sportanlage“ zur Qualifizierung und Ergänzung der Schulstandorte Wilhelmsschule (GS) und Gutenbergschule (ISS)
Anlage 2
Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Gemäß § 1 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) hat die Gemeinde Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Laut § 2 Absatz 1 BauGB sind Bebauungspläne der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, ist ortsüblich – gemäß § 6 Absatz 1 AGBauGB im Amtsblatt von Berlin – bekannt zu geben.
Die Notwendigkeit ein Bebauungsplanverfahren durchzuführen, ergibt sich aus dem Planungsziel für eine Qualifizierung und Ergänzung zweier benachbarter Schulstandorte:
Für die Grundschule am Wilhelmsberg wurde auf dem Grundstück Mittelstraße 16 durch die Fertigstellung eines 3-geschossigen Modularen Ergänzungsbaus (MEB) 2017 das Angebot an Grundschulplätzen erweitert. Ein Bebauungsplanverfahren war hier nicht notwendig, da sich der Baukörper in den Bestand am Blockrand innerhalb der faktischen Baugrenzen einfügt. Darüber hinaus ist ein Neubau an Schulräumen für die Gutenbergschule (ISS) notwendig, weil der prognostizierte Anstieg an Schülerzahlen die bereits voll ausgenutzten Raumkapazitäten überschreitet. Zusätzlich muss ein dreigeschossiges Gebäude im Blockinnenraum, das nur als temporärer Bau errichtet wurde, ersetzt werden. Zwei nicht bedarfsgerechte Sporthallen sind abzureißen. Diese sind durch eine größere Sporthalle mit 3 Feldern, jeweils auf 2 Geschossen, für beide Schulstandorte und den Vereinssport auf dem Grundstück Mittelstraße 17 zu ersetzen. Umfangreiche neue Außensportanlagen u. a. mit 100 m und 50 m Laufbahn, ein Sportplatz mit Maßen von 55 m x 70 m und ein Kleinsportplatz mit Maßen von mind. 22 m x 44 m sind geplant. Wunsch des Schul- und Sportamtes ist vor allem eine Planungsvariante, die den Abriss beider Sporthallen am Blockrand erlaubt, nachdem die 3-Feldersporthalle im Blockinnenraum fertig gestellt wurde. Grundsätzlich sollen lange Provisorien für den Schulsport an externer Stelle vermieden werden. Nach derzeitigem Planungsstand wären daher Gebäude dauerhaft im Blockinnenbereich zwischen Altenhofer Straße, Sandinostraße und Mittelstraße notwendig. Diese sind nicht gemäß Baurecht nach § 34 BauGB als Einfügung in den Bestand zulässig, da es hier faktisch eine begrenzende hintere Baugrenze gibt. Daher ist ein B-Plan erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung insbesondere im Hinblick auf die angrenzende Wohnnutzung in unmittelbarer Nachbarschaft zu sichern. Wesentliches Planungsziel ist die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule mit gedeckter Sportanlage auf ca. 3,5 ha Fläche.
Art des Verfahrens: Es handelt sich nach § 13a BauGB um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der bei einer Festsetzung der maximalen GRZ von 0,5 eine zulässige überbaubare Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung von deutlich weniger als 20.000 m² aufweist. - Die Planungsvarianten der Machbarkeitsstudie zeigen, dass es durch eine kompakte Bauweise der Neubauten und den Abriss von 3 flächigen Gebäuden zu keiner wesentlich höheren Versiegelung kommen muss. Eine GRZ von weniger als 0,25 ist wahrscheinlich. Trotz umfangreicher neuer Außenanlagen bliebe auch ausreichend unversiegelte Fläche, um zu rodende Gehölze auf dem Schulgelände zu ersetzen. Daher wird ein beschleunigtes Verfahren angewendet und es gelten die Vorschriften des Vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Auf den Umweltbericht kann daher verzichtet werden. Jedoch müssen die Belange von Umwelt und Natur im Laufe des Verfahrens berücksichtigt werden. Mit Schreiben zur Mitteilung der Planungsabsicht vom 14.12.17 wird von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen diesem Verfahren zugestimmt.
I. 2. Plangebiet (Bestand, planerische Ausgangssituation) Das ca. 3,5 ha große Plangebiet liegt im Berliner Bezirk Lichtenberg, im Ortsteil Alt-Hohenschönhausen. Zum Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-132, siehe Abb. 1, gehören die Grundstücke Sandinostraße 8/10 und Mittelstraße 16-17 und die Flurstücke 87, 6023, 6024. Bei den aufgezählten Flurstücken handelt es sich um einen ehemaligen, öffentlichen Fuß- und Radweg mit Grünfläche, der auf 470 m² des Flurstücks 87 entwidmet und den Schulen zugeordnet wurde. Das Plangebiet wird begrenzt durch die Sandinostraße im Norden, die Altenhofer Straße im Osten, die Flurstücke 6104 und 6108 der Hofseite der Wohnbebauung Altenhofer Straße im Südosten und Süden und die Mittelstraße im Westen. Die begrenzenden Straßen sind bis zur Straßenmitte Teil des Geltungsbereiches. Das Umfeld des Plangebietes ist durch Wohnnutzung unterschiedlicher Bauart und Dichte und im geringen Umfang von Handel und Gewerbe geprägt.
Nur im Nordosten gibt es einzelne Gewerbegrundstücke mit meist eingeschossigen Bauten. Im Osten, Süden und Westen wird das Plangebiet von angrenzender Wohnbebauung umschlossen. Dabei handelt es sich um:
Abb. 1 Luftbild mit Katasterplan, Geltungsbereich umrandet
Das Plangebiet wird geprägt durch die 2 fünfgeschossigen Schulgebäude an der Sandinostraße 8 und 10. Sie wurden 1978 gebaut und 1 Jahr später als 24. Polytechnische Oberschule (Klasse 1-10) eröffnet.
Abb. 2 Schulgebäude Sandinostraße 8 im Bau 1978 und mit Wärmedämmung sanierte Fassade 2017
1991 erfolgte die Aufteilung in die Grundschule (Klasse 1-6) und die weiterführende Schule, jetzt Integrierte Sekundarschule mit gymnasialer Oberstufe, die Gutenbergschule (Klasse 7-12). Beide Schulgebäude wurden innen und außen (Wärmedämmung) umfassend saniert. Die Turnhalle der Grundschule (Sandinostraße 8) und die 3-Feldsporthalle (Mittelstraße 17) sind nicht mehr bedarfsgerecht und zum Abriss vorgesehen. Ein dreigeschossiger provisorischer Bau befindet sich im Blockinnenraum der ISS. Auch dieses Gebäude ist zum Abriss vorgesehen. 2017 wurde das dreigeschossige Modulare Erweiterungsgebäude für die Grundschule auf dem Grundstück Mittelstraße 16 fertiggestellt.
Insgesamt sind von ca. 34.100 m² Fläche Schulgelände rund 5.900 m² bebaut. Nebengebäude fehlen. Das entspricht einer GRZ von weniger als 0,2. Die Schulhöfe, die überwiegend in Vollversiegelung ausgeführt wurden, soweit sie nicht für Spielgeräte mit Fallschutz dienen, und die Außensportanlagen nehmen den Hauptanteil der Fläche für die Grundstücke Sandinostraße 8 und 10 ein. Größte offene Fläche ist der rund 4.000 m² große Bolzplatz mit wassergebundener Decke auf dem Grundstück Mittelstraße 17. Obwohl der ungepflegte Bolzplatz in Teilen mit Gräsern eingewachsen ist, wird er vollständig als vollversiegelte Fläche bilanziert.
Es gibt mehrere unversiegelte Pflanzflächen, zum Teil mit Strauchbestand und großkronigen Bäumen auf den Schulhöfen, um die Hauptgebäude, entlang der Straßenräume der Mittelstraße und der Sandinostraße, jeweils mit Vorgartenzone und entlang der Durchquerung sowie den Schulgarten der ISS. Eine größere, offene Rasenfläche befindet sich östlich des Bolzplatzes. Sie ist frei für die Anwohner zugänglich. Hinzu kommen mehrere Rasenflächen mit insgesamt ca. 4.000 m² Fläche rund um den Neubau Mittelstr. 16. Alle größeren gärtnerisch gestalteten und unversiegelten Flächen addieren sich auf etwa 11.600 m² (Kartierung aus dem Luftbild). Gut ein Drittel des Doppel-Schulstandortes ist damit heute unversiegelt.
I.2.1. Bereichscharakteristik und Planungsabsichten Die Grundstücke des Plangebietes liegen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles in einem Gebiet, für das es zurzeit keine verbindliche Bebauungsplanregelung im Sinne von § 30 Baugesetzbuch (BauGB) gibt. Infolgedessen ist für die Beurteilung der Zulässigkeit eines geplanten Vorhabens § 34 BauGB maßgeblich. Durch die bestehende Blockrandbebauung ist eine hintere Baugrenze, orientiert am Bestand entlang der Straßen maßgeblich, um den Innenbereich des Blocks von Bebauung frei zu halten. Der dreigeschossige Bau der ISS war als Ausnahme nur temporär geplant. Er begründet keine weiteren Ausnahmen im Blockinnenbereich.
Flächennutzungsplan (FNP) Im FNP von Berlin, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 05.01.2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 09.06.2016 (ABl. S. 1449), ist nur ein kleiner nördlicher Bereich des Grundstücks Sandinostr. 8 als gemischte Baufläche M2 (im Kartenausschnitt im Plangebiet, dreieckige Fläche mit M2, weiße Schrift) dargestellt. Die Flächen südlich davon, und damit auch das restliche Plangebiet, sind als Wohnbauflächen W2 dargestellt. Das Symbol für die Zweckbestimmung Schule markiert den Standort der weiterführenden Schule im FNP. Abb. 3 Kartenausschnitt FNP, Geltungsbereich weiß umrandet
Als Gemeinbedarfsflächen werden vorhandene oder geplante Einrichtungen für den Gemeinbedarf im FNP nur dargestellt, wenn ihre Fläche größer als 3 ha ist. Erst durch den Neubau des MEB 21 in der Mittelstraße 16 auf ca. 0,55 ha Grundstücksgröße ist die Fläche beider zusammenhängender Schulstandorte auf ca. 3,41 ha angewachsen und daher im FNP darzustellen.
Bereichsentwicklunsplan (BEP) Die Darstellungen des BEP von 2007 sind weitgehend aus dem FNP von 2004 entwickelt. Für das Plangebiet werden beide Schulstandorte als Flächen für Gemeinbedarf dargestellt. Die Symbole für die Zweckbestimmung der Einrichtungen und Anlagen sind: Schule, Jugend, gedeckte Sportanlagen und ungedeckte Sportanlagen. Nur die Neubaufläche auf dem Grundstück Mittelstraße 16 ist noch als Wohnen-W1 über 1,5 GFZ dargestellt. Die angrenzende Umgebung wird als Wohngebiete unterschiedlicher Dichte mit Wohnen-W1 über 1,5 GFZ und mit Wohnen-W2 mit GFZ bis 1,5 dargestellt. Das ist zum Teil auch dort so, wo der FNP gemischte Bauflächen M2 darstellt. Östlich des Plangebiets werden Flächen als öffentliche Grünflächen mit Symbol für die Zweckbestimmung Parkanlage und Spielplatz dargestellt.
Abb. 4 Kartenausschnitt BEP, Geltungsbereich weiß umrandet
Insgesamt wurden das Plangebiet und seine nahe Umgebung damals gemäß BEP zu den stabilen Teilbereichen gezählt, d. h. „ohne planerischen Handlungsbedarf“. Das Plangebiet gehört weitgehend zu einem Teilraum mit Wohnen. Dazu wurden folgende Entwicklungsziele genannt: - Wohnen im mehrgeschossigen Mietwohnungsbau - Sicherung und Aufwertung der öffentlichen/halböffentlichen Freiräume - Erhalt der Durchlässigkeit der Siedlungsgebiete
Aussagen zur Zentrensicherung, zu Bevölkerungsprognosen und zum Bedarf für Kitas, Grundschulen und weiterführende Schulen sind nicht mehr aktuell.
Angrenzender Bebauungsplan ist einzig der im Verfahren befindliche Bebauungsplan (B-Plan) XXII–22 nordwestlich der Mittelstraße. Er soll das Gebiet als Mischgebiet ausweisen. Es ist beabsichtigt, dieses B-Planverfahren einzustellen.
Im Plangebiet sind keine Baudenkmale vorhanden.
Ein besonderer Untersuchungsbedarf zu Altlasten, Schallimmissionen oder für ein Artenschutzrechtliches Fachgutachten ist nicht zu erwarten.
Es werden die Überlegungen nach mehreren Terminen zur Abstimmung u. a. mit Beteiligung des Fachbereiches Stadtplanung Lichtenberg, des Fachbereichs Facility-Management Lichtenberg, der beauftragten Architekten zur Machbarkeitsstudie und des Schul- und Sportamtes erläutert. Der Bedarf für Schulbauten und gedeckte Sportanlagen mit Außenanlagen wird mit den jeweiligen aktuellen Musterraumprogrammen (MRP) getrennt betrachtet. Die nachfolgende Übersichtskarte (Abb. 5) zeigt den Bestand mit dem geplanten Abriss von 3 Gebäuden. Die konkrete Planungsüberlegung ist noch nicht abgeschlossen. Es findet ein Architektur-Wettbewerb statt.
Abb. 5 Übersicht Bestand mit Planung: Anbauten, Neubau ISS, Neubau Sporthalle, wichtigste Außensportanlagen sind nur in Textblöcken angedeutet. (Der Baumbestand ist nicht aktuell und nicht eingemessen.)
Musterraumprogramm (MRP) Schule Mit der Einweihung des Neubaus an der Mittelstraße 16 im Sommer 2017 konnte die Grundschule (GS) am Wilhemsberg erweitert werden. Der dreigeschossige modulare Neubau bietet 21 Klassenräume und ist für mindestens 546 Schüler ausgelegt. Damit wurde für die GS ausreichend Bruttogeschossfläche (BGF) für eine 4-zügige Grundschule geschaffen. Die Flächendefizite der Grundschule zum MRP sind damit weitgehend abgedeckt. Dagegen besteht für die Gutenbergschule als Integrierte Sekundarschule (ISS) mit gymnasialer Oberstufe ein erheblicher Zusatzbedarf an Räumen. Die Schulkapazität ist derzeit schon ausgelastet. Ausweichstandorte stehen nicht zur Verfügung. Zusätzlich muss der dreigeschossige Schulbau (MUR) im Blockinnenbereich ersetzt werden. Auch ein externer Standort an der Landsberger Allee 225 soll aufgegeben werden. Im Falle von Reduktion der Schulkapazitäten durch Abriss wären daher entsprechende Bauzeitprovisorien (Mobilbauten) erforderlich. Dies soll vermieden werden.
Musterraumprogramm (MRP) Sport Aufgrund Ihres Zustands und der nicht bedarfsgerechten Größen und Ausstattungen sollen beide Bestandssporthallen in jedem Fall abgerissen werden. Der Sporthallenbedarf nach MRP beträgt je 3 Hallenteile für GS und ISS, davon lt. Schul- und Sportamt eine 3-Feld-Halle mit und eine 3-Feld-Halle ohne Teleskopbühne. Flächen für den Außensport sollten nach Möglichkeit vollständig auf dem Standort untergebracht werden, da die derzeitige Nutzung des nahegelegenen Sportforums langfristig nicht sichergestellt ist. Grundsätzlich erscheint der Nachweis einer 100 m-Laufbahn (ISS) zzgl. einer 75 m-Laufbahn (GS) auf dem Standort problematisch. Alle bisherigen Planungsvarianten sehen die 100 m-Laufbahn auf der bisherigen Durchwegung und eine 50 m-Laufbahn nahe der GS vor. Hier ist ggf. eine Doppelnutzung möglich. Es wird schwierig, das große Spielfeld mit 55 m x 70 m sinnvoll unterzubringen (entwurfsabhängig). Hier entsteht eine rechnerische Unterschreitung der Freiflächen nach MRP. Möglich sind der Entfall eines weiteren Spielfelds (Doppelnutzung) oder die Weiternutzung eines externen Standorts (z.B. Sportforum). Im Gegensatz zu den Hallen dienen die Außensportanlagen ausschließlich dem Schulbetrieb und nicht der Vereinsnutzung.
Einziehung von Straßenland Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Straßen und Grünflächenamt hat den Nordwestteil des Flurstücks 87 auf 470 m² von 558 m² für den öffentlichen Verkehr entzogen und an das Schul- und Sportamt übertragen (Widerrufsfrist endete am 07.02.18). Mehrere Planungsvarianten benötigen zumindest für die Außenanlagen die Wegefläche. Voraussichtlich wird daher auch der restliche Teil des Flurstücks 87 für das Schul- und Sportamt entwidmet und übertragen. Da im nördlichen Bereich der Durchwegung auf Flurstück 87 zahlreiche Versorgungsleitungen liegen, sehen alle Planungsvarianten vor, diesen Bereich von Bebauung freizuhalten. Eine Einfriedung und Abschließbarkeit der Schulgelände ohne öffentliche Durchquerung wird vom Schul- und Sportamt bisher favorisiert. Die Stadtplanung strebt an, Rad- und Fußwegeverbindungen zu erhalten. Dieser Weg ist ein wichtiger Teil eines sehr attraktiven Rad- und Fußwegenetzes zu einem östlich anschließenden Grünzug. Dieser führt weiter zum wichtigsten Einkaufsbereich des Quartiers, dem Alleecenter, ca. 900 m östlich der Schulen. Je nach Entwurfsvariante wäre für den Erhalt der Verbindung eine Verlegung des Weges notwendig und/oder eine Doppelnutzung mit einer 100 m-Laufbahn denkbar.
Angestrebt wird eine klare räumliche Trennung des Grundschulgeländes von der weiterführenden Schule. Dabei sollte der Standort Mittelstraße 16 mit der Sandinostraße 8 innerhalb eines Grundschulbereichs liegen und fußläufig auf möglichst kurzem Weg verbunden werden.
Das Umwelt- und Naturschutzamt regte an, modellhaft ein Dachbegrünungskonzept für dringend benötigte Ausgleichsflächen für andere Bauvorhaben anzustoßen. Geldmittel wären aus der Ausgleichszahlung für andere Bauvorhaben vorhanden.
Kosten und Zeitrahmen Die Maßnahme ist in der Investitionsplanung des Schul- und Sportamtes bereits seit 2016/2017angemeldet. Nach Abschluss der Machbarkeitsstudie und parallel zum B-Planverfahren wird voraussichtlich 2018 ein Wettbewerb für die Neubauten einschließlich der Außenanlagen ausgeschrieben. Die Bauzeit ist von 2020 bis 2023 geplant. Der externe Bau (MUR) in der Landsberger Allee 225 wird nach Fertigstellung der Gesamtmaßnahme einer anderen kommunalen Nutzung zugeführt und ist daher in den Kostenprognosen weder als Abrisskosten noch als noch Veräußerungsgewinn zu erfassen. In der Kostenprognose dieser Investitionsmaßnahme sind für weitergenutzte Bestandsgebäude lediglich Ansätze für die Herstellung der Barrierefreiheit (Aufzug, WC) sowie die notwendigen baulichen- und Konzeptanpassungen, nicht jedoch eine generelle Grundinstandsetzung, zu erfassen.
II. 2. Intention des Plans (generelle Zielvorstellung, Leitbild) Der Bebauungsplan 11-132 hat die Aufgabe, die rechtsverbindliche Grundlage für eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Plangebiet herzustellen. Er soll eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Mit dem Bebauungsplan 11-132 soll die planungsrechtliche Grundlage für die Qualifizierung und Ergänzung eines Doppelschulstandortes geschaffen werden. Aufgrund der Lage des Plangebietes innerhalb eines Wohngebietes mit geplanten Baumaßnahmen im Blockinnenbereich in direkter Nachbarschaft zu elfgeschossiger Wohnbebauung soll der Bebauungsplan 11-132 durch eine Differenzierung der Lage der Baukörper und ihrer Höhenstaffelung mit maximal zulässiger Zahl der Geschosse die Voraussetzung für eine städtebaulich geordnete Entwicklung schaffen. Lärmemissionen eines Schulstandortes sind zwar als sozial adäquat von Anwohnern zu tolerieren, aber möglichst zu minimieren. Bei einer Bebauung des Blockinnenraumes sollte der größtmögliche Abstand zur direkt östlich angrenzenden Wohnbebauung eingehalten werden, aber auch der Lärmschutz berücksichtigt werden. Es wird eine Planungsvariante angestrebt, die die Pausenhofflächen baulich abschirmt.
Zusammenfassung wesentlicher Inhalte
Auswirkungen des Bebauungsplans Der Bebauungsplan dient der Ergänzung eines Doppelschulstandortes durch Schulgebäude für die ISS einer Sporthalle für beide Schulen. Durch die Definition von überbaubaren und nichtüberbaubaren Flächen werden die einzelnen Bereiche klar strukturiert sowie die Anlage von baulichen Nutzungen und freizuhaltenden Flächen u. a. für den Außensport und Pausenflächen geregelt.
II. 3. Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan Nach dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Dieser Vorgang der Konkretisierung schließt jedoch nicht aus, dass die in einem Bebauungsplan zu treffenden Festsetzungen von den vorgesehenen Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichen können, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen.
Mit Schreiben zur Mitteilung der Planungsabsicht vom 14.12.17 wird von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen folgendes geäußert:
Anlage 2 – Seite 1 |
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