Drucksache - DS/0541/VIII
Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen:
a) für das Gelände zwischen der Frankfurter Allee, der Straße Alt-Friedrichsfelde, der östlichen Grenze des Grundstücks Alt-Friedrichsfelde 3, der östlichen Grenze der Grundstücke Einbecker Straße 47, 49 und 53, der Einbecker Straße, der Lincolnstraße, der Bietzkestraße, der Marie-Curie-Allee, der Rummelsburger Straße, der Lückstraße, der östlichen Grenze des Grundstücks Lückstraße 32, der rückwärtigen Grenzen der Grundstücke Lückstraße 18 – 32, der östlichen Grenze des Grundstücks Fischerstraße 14 und deren nördlicher Verlängerung, der Fischerstraße, der Schlichtallee, der Lückstraße, des Archibaldweges, der westlichen Grenze des Grundstücks Münsterlandstraße 5 und deren nordöstlicher Verlängerung, der Giselastraße, der westlichen Grenze des Grundstücks Sophienstraße 37 und deren nordöstlicher Verlängerung entlang der Bahnanlagen, der rückwärtigen Grenzen der Grundstücke Eitelstraße 9 – 18, der nördlichen Grenze des Grundstücks Eitelstraße 9, der Eitelstraße, der nördlichen Grenze der Grundstücke Eitelstraße 86 und Weitlingstraße 24, der Weitlingstraße, der nördlichen Grenzen der Grundstücke Irenenstraße 22 – 25, der Wönnichstraße, Einbecker Straße und der Straße zur Frankfurter Allee im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Rummelsburg und Friedrichsfelde (vergleiche die anliegende Karte) eine soziale Erhaltungsverordnung auf der Grundlage von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch aufzustellen.
Anlage 1:räumlicher Geltungsbereich
b) den gefassten Aufstellungsbeschluss zeitnah im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen, damit im Bedarfsfall § 15 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch Anwendung finden kann.
c) mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen. d)die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.
Begründung:Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg DS/0454/VIII
Räumlicher Geltungsbereichdes Untersuchungsgebiets für eine soziale Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB „Weitlingstraße“ im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Rummelsburg und Friedrichsfelde ohne Maßstab
Ziele der sogenannten Milieuschutzverordnung
Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
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