Drucksache - DS/0050/VIII  

 
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan 11-118 VE - frühzeitige Beteiligungen
Arbeitstitel: Landsberger Allee 341/343
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
19.01.2017 
4. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Jugendhilfeausschuss mitberatend
07.02.2017 
2. Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses erledigt   
Schule und Sport Entscheidung
21.02.2017 
3. Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Schule und Sport vertagt   
02.03.2017 
4. (Sonder-) Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Schule und Sport zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, des Nachbarbezirks und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch im vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren 11-118 VE

 

Anlage 1:räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2:Auswertung und Ergebnis

 

b)das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch im vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren 11-118 VE

 

Anlage 3:Auswertung und Ergebnis

 

c)entsprechend den vorhergenannten Ergebnissen das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren 11-118 VE weiterzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, den Nachbarbezirk und die Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch zu beteiligen.

 

d)mit der Durchführung des Beschlusses zu c) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

e)die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

Begründung:

 

Unterrichtung über den Stand des laufenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligungen der Behörden und der Öffentlichkeit in Vorbereitung der Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, des Nachbarbezirks und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch

 


Anlage 1

Räumlicher Geltungsbereich

des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-118 VE

für die Grundstücke Landsberger Allee 341/343

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen

 

 

Ohne Maßstab

 

Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

 

Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes und

einer öffentlichen Grünfläche (Parkanlage mit Spielplatz)

 

 

 


Anlage 2

 

Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden,

der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks,

des Nachbarbezirks und der Nachbargemeinde

gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch

 

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch aufzufordern.

 

40 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, der Nachbarbezirk und die Nachbargemeinde wurden mit Schreiben - Stapl A2 - vom 22. Juni 2016 über die Planung unterrichtet. Außerdem wurden die Unterlagen aus Informationsgründen der Telekom AG und den Ausschüssen für ökologische Stadtentwicklung und für Umwelt zugesandt.

 

Folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks sowie die Nachbargemeinde äußerten sich nicht:

 

-       Bezirksamt Lichtenberg, Abteilung Stadtentwicklung, Fachbereich Vermessung

-       Bezirksamt Lichtenberg, Abteilung BiKuSozSport, SchulSport B

-       Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung II, Referat IIA

-       Gemeinde Ahrensfelde

-       Handwerkskammer Berlin

-       LAN -COM-East

 

34 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks sowie der Nachbarbezirk äußerten sich zum Bebauungsplanentwurf. Davon hatten folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks sowie der Nachbarbezirk keine Anregungen:

 

  1. Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit -LAGetSi-, Stellungnahme vom 20.07.2016
  2. Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin, Stellungnahme vom 14.07.2016
  3. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung I, Referat I B, Stellungnahme vom 05.07.2016
  4. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung X, Referat I F, Stellungnahme vom 27.07.2016
  5. 50Hertz Transmission GmbH, Stellungnahme vom 26.07.2016
  6. E-Plus Mobilfunk GmbH, Stellungnahme vom 15.08.2016

 

Stellungnahmen gaben folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks ab:

 

  1. Bezirksamt Lichtenberg, Abteilung Stadtentwicklung, Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht/UD, Stellungnahme vom 01.08.2016
  2. Bezirksamt Lichtenberg, Abteilung Stadtentwicklung, Umwelt- und Naturschutzamt, Fachbereich Naturschutz und Landschaftsplanung, Stellungnahme vom 25.07.2016
  3. Bezirksamt Lichtenberg, Abteilung Stadtentwicklung, Umwelt- und Naturschutzamt, Fachbereich Umwelt, Stellungnahme vom 10.08.2016
  4. Bezirksamt Lichtenberg, Abteilung Stadtentwicklung, Straßen- und Grünflächenamt, Stellungnahme vom 05.07.2016
  5. Bezirksamt Lichtenberg, Abteilung BüDOrdImm, Ordnungsamt - Straßenverkehrsbehörde, Stellungnahme vom 04.07.2016
  6. Bezirksamt Lichtenberg, Abteilung FamJugGes, Jugendamt, Stellungnahme vom 05.07.2016
  7. Bezirksamt Lichtenberg, BiKuSozSport, SchulSport A, Stellungnahme vom 05.08.2016
  8. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung I, Referat I E, Stellungnahme vom 01.07.2016
  9. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung IV, Referat IV D WBL, Stellungnahme vom 11.07.2016
  10. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung VII, Referat VII B, Stellungnahme vom 28.07.2016
  11. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung VIII, Referat VIII D, Stellungnahme vom 15.07.2016
  12. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung IX, Referat IX C, Stellungnahme vom 12.07.2016
  13. Senatsverwaltung für Finanzen, Abteilung I, Referat I D, Stellungnahme vom 15.07.2016
  14. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung, Abteilung IV, Referat IV A, Stellungnahme vom 19.07.2016
  15. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Landesdenkmalamt, Stellungnahme vom 30.06.2016
  16. Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin/Brandenburg, Stellungnahme vom 18.07.2016
  17. Industrie- und Handelskammer zu Berlin, Stellungnahme vom 19.07.2016
  18. Berliner Verkehrsbetriebe -BVG-, Stellungnahme vom 11.07.2016
  19. Berliner Stadtreinigungsbetriebe -BSR-, Reinigung, Stellungnahme vom 22.07.2016
  20. Berliner Stadtreinigungsbetriebe -BSR-, Müllabfuhr, Stellungnahme vom 21.07.2016
  21. Berliner Wasserbetriebe, Stellungnahme vom 20.07.2016
  22. Berliner Forsten, Referat B, Forstbetrieb, Stellungnahme vom 26.07.2016
  23. Bundesnetzagentur, Stellungnahme vom 24.06.2016
  24. NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH u. Co. KG, Stellungnahme vom 06.07.2016
  25. IT-Dienstleistungszentrum Berlin, Stellungnahme vom 29.06.2016
  26. VATTENFALL EUROPE BUSINESS SERVICES GmbH, Stellungnahme vom 22.07.2016
  27. VATTENFALL EUROPE Wärme AG, Stellungnahme vom 30.06.2016
  28. Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Stellungnahme vom 16.08.2016
  29. Berliner Feuerwehr, Stellungnahme vom 08.09.2016

 

Die Stellungnahmen mit den Ergebnissen der Prüfung und Abwägung sind in nachfolgender Tabelle aufgeführt.

 


Ergebnis:

 

Im Ergebnis der Auswertung des Verfahrensschritts der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind Änderungen in der Vorhabenplanung erforderlich, die folgende Auswirkungen auf die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans haben:

 

- Festsetzung öffentlicher Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage, öffentlicher Spielplatz“

- Im Bereich und anstelle der bisherigen Festsetzung öffentlicher Straßenverkehrsfläche im Westen des Plangebiets: Festsetzung einer Fläche, die mit Fahrrechten zugunsten der Nutzer, Besucher und der für die Ver- und Entsorgung zuständigen Unternehmensträger zu belasten ist sowie einer Fläche, die mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit auf einer Breite von 2,5 m zu belasten ist

- Fortschreibung immissionsschutzrechtlicher Festsetzungen zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse

 

Darüber hinaus werden im weiteren Verfahren folgende Untersuchungen in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Behörden durchgeführt:

 

- Bodenuntersuchungen (Rasterfeldbeprobung mittels Rammkernsondierungen)

- Fortschreibung der schalltechnischen Untersuchung zur Ermittlung der Auswirkungen des umgebenden Straßenverkehrslärms und des Gewerbelärms auf das Vorhaben

- Verkehrsuntersuchung

 

Die Ergebnisse der Untersuchungen und Gespräche werden in die weitere Planung einfließen und das Vorhaben wird entsprechend konkretisiert werden.

 

Anlage 2 – Seite 1


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 2 – Seite 1

 


 

Nr.

Behörde/TöB

Stellung­nahme vom/

Zeichen

Stellungnahme

Abwägungsergebnis

 

1.

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

 

Bau- und Wohnungsaufsicht

 

Untere Denkmal-schutzbehörde

 

 

01.08.2016

 

360-2016-1602-BWA 24

 

Seite 7, Absatz 3: Inhalt ist falsch und kann entfallen! Das Gebäude steht garantiert seit 2015 nicht mehr.

 

2.2, Im Grundbuchblatt 6048N stellen

- die Flurstücke 388,390,392,496 und 497 (Lfd. Nr. 2),

- die Flurstücke 377,378 und 499 (Lfd. Nr. 3) sowie

- die Flurstücke 385 und 386 (Lfd. Nr. 4)

drei Buchgrundstücke dar und sind gemäß § 4 BauOBln vor einer Bebauung zu vereinigen.

 

Das Papierexemplar der DIN 4109 steht im FB BWA/UD nicht mehr zur Verfügung. Die elektronische Version wurde noch nicht freigeschaltet. Es obliegt dem Entwurfsverfasser sich die erforderlichen Informationen auf andere Weise zu beschaffen. Der Hinweis unter „Textliche Festsetzungen“ ist zu streichen.

 

 

 

 

 

 

Sofern der 2. Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr erfolgen soll, ist bei nur zu den Innenhöfen ausgerichteten Wohnungen sicherzustellen, dass für jeden betroffenen Innenhof eine Feuerwehrzufahrt mit entsprechender Aufstellfläche geplant wird.

 

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Die Aussage wird nochmals geprüft und die Begründung entsprechend angepasst.

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. In die Begründung wird der Hinweis aufgenommen, dass eine Vereinigung der Buchgrundstücke zu einem Grundstück Landsberger Allee 341/343 erfolgt.

 

 

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Das Papierexemplar der DIN 4109 steht im FB BWA/DU wieder zur Verfügung. Aufgrund der Einführung einer neuen Muster-Festsetzung zum passiven Schallschutz bei Verkehrslärm ist jedoch der Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die DIN 4109 mittlerweile obsolet. Die 24. BImSchV, die in Verbindung mit der 16. BImSchV die Grundlage für den passiven Schallschutz bildet, ist für jedermann zugänglich und muss daher nicht gesondert bereit gehalten werden.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Herstellbarkeit der notwendigen Bewegungs- und Aufstellflächen für Rettungsfahrzeuge auf den privaten Grundstücksfreiflächen innerhalb der einzelnen Wohnhöfe ist gegeben. Der Freiflächenplan wird entsprechend fortgeschrieben.

 

 

 

2.

 

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

 

Abteilung Stadtentwicklung

Umwelt- und Naturschutzamt

 

FB Naturschutz und Landschaftsplanung

 

25.07.2016

 

UmNat NL 111

 

 

Ergänzung im Begründungstext

 

Im Abschnitt 3 Planerische Ausgangssituation ist der Landschaftsrahmenplan des Bezirkes Lichtenberg zu ergänzen.

 

 

In der Maßnahmen- und Entwicklungskarte ist als Ziel im Norden des Geltungsbereiches eine geplante öffentliche Grünfläche von ca. 6.000 m² dargestellt. Der vorliegende Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 11-118 VE entspricht diesem Ziel durch die Festsetzung der öffentlichen Parkanlage.

 

Kinderspielplätze

 

Im weiteren Planverfahren ist der Nachweis zur Schaffung der privaten Kinderspielplätze in erforderlicher Größe entsprechend Bauordnung von Berlin auf den privaten Grünflächen/Innenhöfen zu erbringen.

 

Der Annahme, dass der zusätzliche Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen durch die im Umfeld vorhandenen abgedeckt ist, kann nicht gefolgt werden.

Zur Bestimmung der Spielflächenversorgung werden die großräumigen Versorgungsbereiche = Planungsräume (VB = PLR) in kleinräumige Versorgungseinheiten (VE) unterteilt.

Das Vorhaben befindet sich in der VE 16 D, der mit den Spielangeboten im Grünzug Arendsweg / Weiße Taube versorgt ist.

 

Durch die zusätzlichen 1.726 Einwohner erhöht sich der Bedarf an öffentlichen Spielflächen. In der öffentlichen Parkanlage ist deshalb ein öffentlicher Spielplatz vorzusehen.

 

 

 

 

Bei der Nichterfüllung privater Spielflächen auf dem Wohngrundstück sind diese Flächen laut § 4 Abs. 2 Kinderspielplatzgesetz im öffentlichen Bereich auszugleichen.

 

Vorhandene Vegetation und Artenschutz

In Hinblick auf geplante Baumfällungen, ist stets das nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz bestehende Tötungsverbot zu berücksichtigen. Vor der Fällung muss dementsprechend mittels gründlicher Kontrolle geklärt werden, ob baumbewohnende Arten (Vögel, Säugetiere, etc.) betroffen sind. Des Weiteren ist zu beachten, dass es nach § 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verboten ist in der Zeit vom 1. März bis 30. September Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

 

 

Vögel und Glas

Aufgrund des bereits bekannten relativ großen Artenspektrums in der unmittelbaren Nachbarschaft der den B-Plan umfassenden Fläche, sowie der Nähe zum Landschaftspark Herzberge, ist mit einem häufigen Überflug durch Vögel zu rechnen. Eine der häufigsten Todesursachen von Vögeln in Berlin ist der Scheibenanflug. Großflächig verglaste Gebäudefronten, in denen sich die Umgebung spiegelt, werden nicht als Hindernis erkannt. Ebenso stellen mit Glas gestaltete Durchgänge für Vögel häufig ein Problem dar, da sie häufig in den hinter den Durchgängen gestalteten Grünbereich gelangen möchten und hierbei die Glasscheiben übersehen. Auch aus Glas gestaltete Lärmschutzwände erhöhen das Tötungsrisiko für Vögel signifikant und sind ebenso wie Großflächige Glasfronten und Glasdurchgänge entweder zu vermeiden oder vogelfreundlich nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu gestalten.

 

Lichtimmission

Zum Schutz nachtaktiver Insekten und anderer nachtaktiver Lebewesen sollte die geplante Beleuchtung aus sogenannten „insektenfreundlichen“ Lichtquellen, die möglichst wenig Lichtsmog erzeugen, bestehen.

 

 

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Die planungsrelevanten Maßnahmen und Ziele des Landschaftsrahmenplans des Bezirks Lichtenberg werden in die Begründung aufgenommen.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die gemäß Berliner Bauordnung erforderlichen privaten Spielplatzflächen können auf dem Grundstück bereitgestellt werden. Die Spielplatzfläche wird in einem entsprechenden Freiflächenplan, der Anlage des Durchführungsvertrags ist, nachgewiesen und abschließend im Baugenehmigungsverfahren geprüft.

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Die Zweckbestimmung der geplanten öffentlichen Grünfläche „öffentliche Parkanlage“ wird ergänzt zu „öffentliche Parkanlage, öffentlicher Spielplatz“. Größe, Lage und für die Realisierung notwendige Angaben zur Gestaltung werden für den Durchführungsvertrag mit dem zuständigen Fachamt abgestimmt.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Es wurden in Abstimmung mit den zuständigen Behörden faunistische Untersuchungen durchgeführt und ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag als integraler Bestandteil des Umweltberichts erarbeitet. Die Sicherung der Durchführung erforderlicher artenschutzrechtlicher Maßnahmen durch den Vorhabenträger erfolgt durch verbindliche Regelungen im Durchführungsvertrag. Dem Artenschutz wird Rechnung getragen. Es ist ggf. zu einem späteren Zeitpunkt hinsichtlich des Artenschutzes nachzukontrollieren. Baumfällungen nach Baumschutzverordnung geschützter Bäume sind nur nach Einholung einer entsprechenden Fällgenehmigung gemäß Baumschutzverordnung zulässig.

 

Der Hinweis wird berücksichtigt.

Die Verwendung großflächig verglaster Gebäudefronten, mit Glas gestalteter Durchgänge sowie aus Glas gestalteter Lärmschutzwände ist im Rahmen des Vorhabens nicht vorgesehen. Sollten Lärmschutzwände erforderlich sein, wird durch verbindliche Regelungen im Durchführungsvertrag sichergestellt, dass diese vogelfreundlich nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu gestalten sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die verwendeten Leuchtmittel besitzen keinen städtebaulichen Bezug, sondern sind Gegenstand der Planungsumsetzung. Ein Hinweis zur bevorzugten Verwendung insektenfreundlicher Lichtquellen wird in die Begründung aufgenommen.

 

3.

 

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

 

Abteilung Stadtentwicklung

Umwelt- und Naturschutzamt

 

FB Umwelt

 

10.08.2016

 

UmNat U

 

 

Immissionsschutz

 

Gegen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bestehen grundsätzlich keine Bedenken.

 

Lärm

Ein schalltechnisches Gutachten für das o.g.
B-Planverfahren soll die zu erwartende Geräuschsituation unter Berücksichtigung der angrenzenden gewerblichen Nutzungen (Möbelmarkt, Baumarkt...) sowie des Straßen- und Schienenverkehrslärms untersuchen und beurteilen. Zur Absicherung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen an den dem Verkehrslärm bzw. Gewerbelärm zugewandten Baugrenzen im B-Plangebiet sind entsprechende textliche Festsetzungen im Sinne von Vorkehrungen zu treffen (Lage, Anordnung und Ausrichtung von schutzwürdigen Räumen, weitere Vorkehrungen, z. B. Laubengänge usw.)

 

Aus den Berechnungen zur Verkehrslärm-Situation sind die erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen als Festsetzung zum resultierenden Schalldämmmaß der Außenbauteile (Wände, Fenster) an den der Straße zugewandten Baufeldgrenzen vorzusehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausreichender Schallschutz ist eine Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse der Bevölkerung, Lärmvorsorge und Lärmminderung sind präventiv schon bei der Planung zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ als Grundlage für die Bewertung der schalltechnischen Situation bei der städtebaulichen Planung heranzuziehen. Im Beiblatt 1 zu DIN 18005 sind Orientierungswerte für die angemessene Berücksichtigung des Schallschutzes in der städtebaulichen Planung vorgegeben. Die Orientierungswerte haben vorrangig Bedeutung für die Planung von Neubaugebieten mit schutzbedürftigen Nutzungen und für die Neubeplanung von Flächen von denen Geräuschemissionen ausgehen.

 

Bei Überschreitung der in Bbl. 1 zu DIN 18005 ausgewiesenen Orientierungswerte heißt es wie folgt:

 

„In vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, bestehenden Verkehrswegen und in Gemengelagen, lassen sich die Orientierungswerte oft nicht einhalten. Wo im Rahmen der Abwägung in plausibler Begründung von den Orientierungswerten abgewichen werden soll, weil andere Belange überwiegen, sollte möglichst ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen – insbesondere in Schlafräumen) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden.“

 

 

Luft

Weiterführende Untersuchungen der Immissionen von Luftschadstoffen durch die angrenzenden Gewerbebetriebe sind nicht notwendig.

 

Bodenschutz/Altlasten

Eine Stellungnahme kann durch UmNat U 210, erst im September 2016 abgegeben werden.

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Es wurde eine schalltechnische Untersuchung zur Untersuchung der Auswirkungen von Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse werden in die Planung einfließen und entsprechende textliche Festsetzungen baulicher Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen getroffen bzw. fortgeschrieben.

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Der Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan enthält bereits Festsetzungen zum passiven Schallschutz vor Verkehrslärm. Auf Grundlage der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung zum Verkehrslärm wird eine Fortschreibung der geplanten Festsetzungen erfolgen. Durch die Festsetzungen können resultierende bewertete Schalldämm-Maße von Außenbauteilen gemäß 24. BImSchV sichergestellt werden, die gewährleisten, dass die auf Grundlage der 16. BImSchV zu berechnenden und im Rundschreiben Nr. 2/2016 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt benannten maximalen Beurteilungspegel nicht überschritten werden.

 

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Die Orientierungswerte der DIN 18005 können aufgrund der Lage an bereits bestehenden Verkehrswegen nicht vollständig eingehalten werden. Dem öffentlichen Belang der Schaffung von dringend benötigtem städtischem Wohnraum wird jedoch der Vorrang vor der Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte gegeben. Durch die gewählte „lärmrobuste“ Baukörperstellung sowie die im weiteren Verfahren fortzuschreibenden textlichen Festsetzungen erforderlicher Schallschutzmaßnahmen können die Auswirkungen des vorhandenen Verkehrs- und des Gewerbelärms deutlich verringert werden. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der diesem Verfahrensschritt folgenden Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wird der FB Umwelt erneut beteiligt.

 

4.

 

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

 

Straßen- und Grünflächenamt

 

 

05.07.2016

 

SGA II

 

 

Die Grenze des Bebauungsplans liegt ungefähr in der Fahrbahnachse der Hofheimer Straße. Die östliche Hälfte der Hofheimer Straße ist als öffentliche Straße im B-Plan gelb dargestellt. Im westlich angrenzenden festgesetzten B-Plan XXII-3a ist die gesamte Straße jedoch als Privatstraße ausgewiesen. Hier ergibt sich ein Widerspruch, der m.E. nur aufgelöst werden kann, wenn die gesamte Hofheimer Straße in den B-Plan 11-118 VE aufgenommen wird, insbesondere wenn der Investor in absehbarer Zeit mit seinem Bauvorhaben beginnen will. Ansonsten hätten wir eine Straße, die längs getrennt zu Hälfte öffentlich und zur anderen Hälfte privat wäre.

 

Auch bezüglich der Abmessungen der Hofheimer Straße habe ich Einwände. In dem ausgebauten Abschnitt mit beiseitigen Senkrechtstellplätzen ist die Straßenbreite ab Fahrbahnmittelachse mit 9,9 m angegeben, im nicht ausgebauten Teil nur mit 4 m. Bei einer Fahrbahnbreite von 6 m entsprechend dem ausgebauten Abschnitt ist für die halbe Fahrbahn eine Breite von 3 m zu veranschlagen. Damit verbliebe eine Gehwegbreite von nur 1,0 m. Die Gehwegbreite soll jedoch mindestens 2,5 m betragen, damit auch unter Berücksichtigung von Laternen und Verkehrszeichen die maschinelle Reinigung durchgeführt werden kann. (Die BSR fordert eine Durchfahrtsbreite von 1,85 m).

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Straßenquerschnitt berücksichtigt auch keine Stellplätze, für Längsstellplätze ist noch mal ein Breitenzuschlag von 2  erforderlich. Ich würde es jedoch begrüßen, wenn in der Hofheimer Straße entsprechend dem nördlichen Abschnitt und der ursprünglichen Planung Senkrechtstellplätze vorgesehen würden, vor allem da auf dieser Seite der Wohnbebauung keine Tiefgaragen vorgesehen sind. Die östliche Straßenhälfte der Hofheimer Straße sollte deshalb durchgängig mit einer Breite von 9,9 m ausgewiesen werden.

 

Seitens SenStadtUm VIII wird darauf hingewiesen, dass bei der Anlage von neuen Straßen die Regenentwässerung über Mulden zu erfolgen hat, nicht über einen Regenwasserkanal, weil das Kanalnetz der Stadt inzwischen ausgelastet ist. Es müsste geprüft werden, ob dies auch für die Hofheimer Straße gilt, da andererseits die benachbarten, bereits fertig gestellten Straßen im Baugebiet Weiße Taube eine Regenkanalisation haben, an die der Kanal dieser Straße voraussichtlich auch angeschlossen werden könnte. Dies bitte ich mit SenStadtUm VIII D zu klären. Für die Anlage einer Muldenentwässerung ist noch mal ein Breitenzuschlag von 3 m auf einer der beiden Straßenseiten vorzusehen.

 

Die Gebäude in der Hofheimer Straße gelten nur als erschlossen, wenn diese Straße ausgebaut ist. Dabei muss die Fahrbahn in voller Breite über den vorliegenden Bebauungsplan hinaus vollständig hergestellt werden. Auch aus dem Grund ist eine Verschiebung der Grenze des Bebauungsplans sinnvoll.

 

Da der Bezirk in absehbarer Zeit keine Mittel für den Straßenbau hat, ist die Herstellung der Hofheimer Straße durch den Investor zu finanzieren, gleiches gilt für einen Gehweg entlang der Nebenfahrbahn der Landsberger Allee.

 

Das städtebauliche Konzept sieht keinen Gehweg entlang der Nebenfahrbahn der Landsberger Allee vor. Stattdessen soll ein privater Gehweg entlang der Gebäude angelegt werden. Nach diesem Konzept müsste ein Gehrecht für die Allgemeinheit grundbuchrechtlich eingetragen werden. Darüber hinaus müsste der Grundstückseigentümer die öffentliche Beleuchtung für diesen Gehweg selber betreiben. Auch für die Gehwegreinigung und Schneereinigung wäre er selber zuständig. Die Parkhäfen an der Nebenfahrbahn der Landsberger Allee müssten durch Stichwege erschlossen werden, insbesondere auch für die Belieferung etwaiger Geschäfte.

 

Ich schlage stattdessen vor, einen öffentlichen Gehweg entlang der Nebenfahrbahn der Landsberger Allee mit Beleuchtung anzulegen und von diesem eine ggf. befestigte Vorgartenfläche zu erschließen.

 

 

Ggf. könnte auch die Baugrenze zur Straße hin verschoben werden, um keinen überdimensionierten Gehwegbereich zu erhalten.

 

 

 

 

Ich weise hinsichtlich des städtebaulichen Konzepts vorsorglich auch darauf hin, dass Gehwegüberfahrten nicht direkt neben Straßeneinmündungen liegen dürfen sondern mindestens einen Abstand von 15 m haben müssen.

 

 

Die in Rede stehende öffentliche Parkanlage ist in den südlichen und nördlichen Grenzbereichen optisch so zu gestalten, dass für Jedermann öffentliche und private Bereiche deutlich erkennbar sind und die Pflegeflächen sich abgrenzen.

 

Überbauungen und direkte Erschließungen (weder fußläufig noch mit Fahrzeugen aller Art) privater Flächen in die öffentliche Parkanlage sind nicht statthaft.

 

 

 

 

 

 

 

Bei Anpflanzungen im Grenzbereich verweise ich auf die Einhaltung der Abstandsflächen entsprechend des Berliner Nachbarrechtsgesetzes.

 

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens 11-117 VE, für das bereits ein Aufstellungsbeschluss vorliegt, soll der rechtsverbindliche Bebauungsplan XXII-3a überplant werden. Der angesprochene Sachverhalt wird im weiteren Verfahren in Abstimmung mit dem zuständigen Fachamt und wo notwendig, mit dem Vorhabenträger des BP 11-117 VE geklärt.

 

 

 

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Zur Sicherung einer Fahrbahn in der notwendigen Breite von 3 m sowie eines begleitenden Gehwegs mit einer Breite von 2,50 m werden im Bereich der Hofheimer Straße und ihrer südlichen Verlängerung Flächen festgesetzt, die mit Wegerechten zu belasten sind: mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit auf einer Breite von 2,5 m sowie einem Fahrrecht zugunsten der Nutzer, Besucher und der für die Ver- und Entsorgung zuständigen Unternehmensträger. Auf die Festsetzung öffentlicher Straßenverkehrsfläche wird verzichtet. Die westliche Straßenhälfte der Hofheimer Straße bzw. ihrer geplanten Verlängerung liegt innerhalb des unmittelbar angrenzenden Geltungsbereichs des in der Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans 11-117 VE. Die Straße ist somit insgesamt deutlich breiter als hier festgesetzt.

 

Der Hinweis wird nicht berücksichtigt. Stellplätze im Bereich der Hofheimer Straße sind für das Vorhaben nicht erforderlich, da eine verkehrliche Erschließung auch der westlichen Zeilenbebauung über die Tiefgarage erfolgt. Eine Breite des östlichen Teils der Hofheimer Straße einschließlich Gehweg von 5,50 m Breite wird als ausreichend angesehen.

 

 

 

Der Hinweis zur Kenntnis genommen. Es wird in Abstimmung mit den Berliner Wasserbetrieben (BWB) geprüft, ob eine Ableitung des anfallenden Regenwassers über einen Regenwasserkanal innerhalb der Hofheimer Straße erfolgen kann. Die BWB haben in ihrer Stellungnahme vom 20.07.2016 grundsätzlich die Möglichkeit einer Ergänzung des Kanalnetzes bestätigt. Ggf. ist eine unterirdische Stauanlage einzubauen.

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die bereits vorhandenen Gebäude in der Hofheimer Straße sind bereits erschlossen. Geplante Gebäude werden künftig über die Ferdinand-Schultze-Straße erschlossen. Eine Verschiebung der Grenze des Bebauungsplans ist nicht erforderlich.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der angesprochene Sachverhalt wird im weiteren Verfahren in Abstimmung mit dem zuständigen Fachamt und dem Vorhabenträger des BP 11-117 VE geklärt.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der angesprochene Sachverhalt wird im weiteren Verfahren in Abstimmung mit dem zuständigen Fachamt und dem Vorhabenträger des BP 11-117 VE geklärt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der angesprochene Sachverhalt wird im weiteren Verfahren in Abstimmung mit dem zuständigen Fachamt und dem Vorhabenträger des BP 11-117 VE geklärt.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der geplante Aufenthaltsbereich stellt eine städtebaulich und funktional gewollte Aufweitung dar. Eine Südverschiebung der Baugrenzen ist nicht vorgesehen.

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Die Gehwegüberfahrten werden verlagert, so dass ein Abstand von Straßeneinmündungen von 15 m eingehalten wird. Der Freiflächenplan, der Anlage des Durchführungsvertrags ist, wird entsprechend fortgeschrieben.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Fläche wird an das Land Berlin als öffentliche Parkanlage übertragen.

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Überbauungen privater Flächen in die öffentliche Parkanlage sind nicht Bestandteil der Planung. Der unmittelbare Übergang der privaten Wegeverbindung in das Wegesystem der öffentlichen Parkanlage ist statthaft, da auch eine davon unabhängige Erschließung der privaten und öffentlichen Flächen durch weitere Erschließungswege jeweils gewährleistet ist.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Regelungen des Berliner Nachbarrechtsgesetzes sind im Rahmen der Vorhabenrealisierung zu berücksichtigen.

 

 

 

 

5.

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

 

Ordnungsamt

Straßenverkehrs-behörde

 

 

04.07.2016

 

Aus verkehrlicher Sicht ist zum heutigen Zeitpunkt des Bebauungsplanentwurfs 11-118 VE keine abschließende Beurteilung möglich. Verkehrliche Aspekte im Nebenstraßennetz sind an Hand der Unterlagen nicht erkennbar.

 

Die verkehrliche Bewertung kann sich daher auch nur auf grundlegende Aspekte beziehen. Aus verkehrlicher Sicht sind bei Erschließung des Wohngebietes ausreichende Bewegungs- und Aufstellflächen sowie Schleppradien für den Anlieger-, Ver- und Entsorgerverkehr aber auch für Rettungsfahrzeuge vorzuhalten.

 

Die benötigten Rettungswege sollten, nach Möglichkeit ohne Inanspruchnahme öffentlichen Straßenlandes, auf den eigenen Grundstücken realisiert werden.

 

 

 

 

 

Es wird ein Stellplatzschlüssel von 1,5 Stellplätzen pro Haushalt empfohlen.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Herstellbarkeit der notwendigen Bewegungsflächen, Aufstellflächen und Schleppradien für den Anlieger-, Ver- und Entsorgerverkehr sowie für Rettungsfahrzeuge ist gesichert. Der Freiflächenplan wird entsprechend fortgeschrieben.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine teilweise Inanspruchnahme öffentlichen Straßenlandes ist zur Gewährleistung des 2. Rettungswegs aufgrund der geplanten Blockrandbebauung entlang der Ferdinand-Schultze-Straße unvermeidbar. Der Sachverhalt wird mit dem zuständigen Fachamt abgestimmt.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

6.

 

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

 

Abteilung Jugend und Gesundheit

 

Jugendamt

(Jugendhilfeplanung)

 

05.07.2016

 

- Jug FS 4 -

 

Wir folgen dem im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 11­116 VE, Punkt III.3 errechneten Zusatzbedarf von 14 Plätzen in der Kindertagesbetreuung bei 154 neuen Wohneinheiten mit 308 Bewohner_innen.

 

Der Berechnung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 11­118 VE unter Punkt III.3 mit einem entstehenden Kitabedarf von 78 Plätzen stimmen wir ebenfalls zu.

 

 

 

 

 

 

 

 

Gegen die Deckung des zusätzlichen Kitaplatzbedarfs aus 11­116 VE durch den Bau einer Kita mit 100­150 Plätzen im Bebauungsplan 11­118 VE gibt es von Seiten des Jugendamts keine Einwände.

 

Auf Grund der Änderung des Schulgesetzes zum neuen Schuljahr 2016/17 mit einer Verschiebung des Einschulungsalters nach hinten, ist in Zukunft für den Kitabedarf mit sieben statt sechs Jahrgängen zu rechnen. Eine entsprechende Änderung im Berlin Modell der kooperativen Baulandentwicklung muss in der Wohnungsbauleitstelle überarbeitet werden. Demnach bedarf es nach der Neuauflage des Berliner Modells einer Neuberechnung und Anpassung dieser Bedarfswerte.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Bei der abschließenden Bedarfsermittlung können sich ggf. von der Stellungnahme abweichende Bedarfe ergeben. Im weiteren Verfahren soll durch Festsetzung im Bebauungsplan ein gewerblicher Nutzungsanteil verbindlich geregelt werden, so dass sich entsprechend geringere Wohnanteile ergeben würden.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Nach der Neuauflage des Berliner Modells erfolgt eine Neuberechnung und Anpassung dieser Bedarfswerte.

.

 

 

 

 

 

7.

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

 

Abteilung Bildung, Kultur, Soziales und Sport

 

Schul- und Sportamt

 

FB Schulplanung- und Organisation

 

05.08.2016

 

SchulSport A

 

Die geplanten ca. 863 WE liegen im PR Hohenschönhausen-Süd im derzeitigen Einzugsbereich der Brodowin-Schule (11G17, Liebenwalder Str. 20-22). Diese beschult z.Zt. 509 Schüler/innen, was einer tatsächlichen Kapazität von rund 3,5 Zügen entspricht. Die Grundschule ist auf rund 5,0 Züge ausgelegt. Aufgrund weiterhin steigender Schülerzahlen durch Zuzüge, steigende Geburtenzahlen und bereits realisierte und geplante Wohnungsbauvorhaben und die in der Nachbarschaft befindlichen Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge und Asylsuchende sind im PR HSH-Süd weitere Schulraumkapazitäten zu schaffen.

 

Bei rund 863 geplanten WE ist von ca. 1726 Bewohnern auszugehen, so dass sich folgender zusätzlicher Bedarf an Schulplätzen errechnet:

 

  • Grundschulplätze ca. 93 (0,6 Züge).

 

Nach derzeitigem Stand können die durch das Wohnungsbauvorhaben benötigten 93 Schulplätze durch die o.g. Schule nicht bereitgestellt werden.

 

 

 

 

 

Da Schulentwicklung ein stetiger dynamisierender Prozess ist bitte ich bei Beginn der Umsetzung der Baumaßnahme um nochmalige Beteiligung, da im Prognoseraum Hohenschönhausen-Süd noch weitere Bauvorhaben ausgeführt bzw. geplant werden. Eine Kostenbeteiligung des Investors gemäß Städtebaulichen Vertrages ist zu gegebener Zeit zu prüfen.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfolgen verbindliche Regelungen zur Kostenübernahme auf Grundlage des Berliner Modells der kooperativen Baulandentwicklung zwischen dem Vorhabenträger und dem Bezirk. Bei der abschließenden Bedarfsermittlung können sich ggf. von der Stellungnahme abweichende Bedarfe ergeben. Im weiteren Verfahren soll durch Festsetzung im Bebauungsplan ein gewerblicher Nutzungsanteil verbindlich geregelt werden, so dass sich entsprechend geringere Wohnanteile ergeben würden.

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB bzw. der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird der Entwurf zum Durchführungsvertrag, der auch die erforderlichen Schulplätze regelt, mit ausgelegt, so dass eine erneute Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme besteht.

 

8.

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

 

Abteilung I

Stadt- und Freiraumplanung

 

Referat I E

Naturschutz,
Landschaftsplanung und Forstwesen

 

 

01.07.2016

 

I E 19

 

Zum o.g. Bebauungsplan bestehen keine Bedenken.

 

Da es sich im Bereich des B-Planes 11-118 um einen Vorwald handelt, bitte ich, die Berliner Forsten zu beteiligen.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Der Hinweis wurde bereits berücksichtigt. Eine Beteiligung der Berliner Forsten ist erfolgt. Die vorwaldartigen Bestände weisen gemäß Berliner Forsten derzeit noch keine Waldeigenschaft auf. Die Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage wird von den Berliner Forsten begrüßt.

 

9.

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

 

Abteilung IV

Wohnungswesen, Wohnungsneubau, Stadterneuerung, Soziale Stadt

 

Wohnungsbau-leitstelle

 

 

11.07.2016

 

IV D WBL 2

 

lm vorliegenden Fall soll mit der Aufstellung des Bebauungsplans die Realisierung von mehr als 863 Wohneinheiten ermöglicht werden. Aus Sicht der Wohnungsbauleitstelle ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Sicherung und Realisierung neuen Wohnraums grundsätzlich zu begrüßen. Mit der Planung wird dem stetig steigenden Bedarf an zusätzlichem Wohnraum in Berlin in besonderer Weise Rechnung getragen.

 

Insbesondere begrüßt die Wohnungsbauleitstelle, dass mit dem Vorhabenträger ein städtebaulicher Vertrag gemäß „Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung“ geschlossen wird. Damit wird sichergestellt, dass im Rahmen der Angemessenheit die Übernahme der Kosten für. die durch das Projekt ausgelösten Bedarfe an technischer und sozialer Infrastruktur mit dem Vorhabenträger vereinbart wird.

 

Darüber hinaus muss gemäß der Leitlinie zum „Berliner Modell“ für jedes Vorhaben ein Anteil von 25 Prozent der entstehenden Wohnungen mit Mietpreis- und Belegungsbindungen versehen werden, wofür Fördermittel des Landes Berlin in Anspruch genommen werden können. Die Anzahl mietpreis- und belegungsgebundener Wohnungen wird auf dieser Grundlage im Begründungstext des vorliegenden Bebauungsplans mit 216 angegeben.

 

Sobald Ihnen Unterlagen zu dem zu schließenden städtebaulichen Vertrag vorliegen, bitten wir Sie, uns diese noch vor Vertragsabschluss zukommen zu lassen.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. In den Durchführungsvertrag werden entsprechende Vereinbarungen aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB bzw. der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird der Entwurf zum Durchführungsvertrag mit versandt bzw. ausgelegt, so dass für die Wohnungsbauleitstelle die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme besteht.

 

10.

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

 

Abteilung VII Verkehr

 

Referat VII B

Planung und Gestaltung von Straßen und Plätzen

 

 

 

28.07.2016

 

VII B 13

 

Wie schon im Rahmen der Mitteilung einer Planungsabsicht gefordert, wird aufgrund der geänderten verkehrlichen und städtebaulichen Randbedingungen die Erarbeitung einer Verkehrsuntersuchung weiterhin gefordert (siehe Zitat aus unserer Stellungnahme vom 18.12.2015):

 

„Es ist unbedingt erforderlich, eine Verkehrsuntersuchung über den Bereich der vorgesehenen V- und E-Pläne im Gebiet zu erarbeiten und die Auswirkungen der Belastungen für das übergeordnete Straßennetz und die bestehenden Anschlüsse zu ermitteln und Lösungsansätze für die Beseitigung von Defiziten beispielsweise durch neue oder erweiterte Verknüpfungspunkte herzustellen. Dabei ist der Untersuchungsraum zwischen Werneuchener Straße, Liebenwalder Straße, Konrad-Wolf-Straße, Gärtnerstraße, Rhinstraße und Landsberger Allee einschließlich der südlich angrenzenden Fachmarktstandorte (engerer Untersuchungsraum zwischen Liebenwalder Straße) zu betrachten. Es ist zu untersuchen, wie das durch die Planung städtebaulich verdichtete Gebiet ausreichend erschlossen und an das übergeordnete Straßennetz angebunden werden muss. Hierbei sollten bisherige Planungsansätze wie eine Anbindung von der Schalkauer Straße an die Landsberger Allee für den Kfz-Verkehr und die Auswirkungen der Nutzungen südlich der Landsberger Allee auch auf den LSA-Knoten Landsberger Allee/Arendsweg einbezogen werden.

 

Der Anschluss der Ferdinand-Schultze-Straße an die Landsberger Allee kann nicht für alle Fahrtrichtungen freigegeben werden.“)

 

 

 

 

 

 

 

 

Die erhebliche städtebauliche Entwicklung in der unmittelbaren Umgebung bedingt die Einbeziehung dieser Auswirkungen in die Betrachtung der verschiedenen B-Pläne (nördlich und südlich der Landsberger Allee). Zumal gemeinsame Erschließungsstraßen wie der Arendsweg und die Schalkauer Straße vorhanden bzw. eine Anbindung der letztgenannten Straße an die Landsberger Allee geplant sind. Im Begründungstext wird hierauf gar nicht eingegangen, die Heldburger Straße wird ebenfalls nicht, wie im Grundkonzept einmal vorgesehen, zur Ferdinand-Schultze-Straße durchgebunden.

 

 

lm Begründungstext Seite 8 unter 2.5 erster Satz müsste deshalb auch geändert werden: „Das Plangebiet wird gegenwärtig über die Landsberger Allee...“

 

 

 

 

lm Flächennutzungsplan ist eine U Bahntrasse (U11) dargestellt, die in diesem Abschnitt dem Straßenverlauf der Landsberger Allee folgt. Dieses ist entsprechend unter 3.2 Flächennutzungsplan (FNP) und in der Bebauungsplanskizze im Bereich der Straßenbahndarstellung zu ergänzen.

 

 

Bezüglich des auf Seite 8 Abschnitt 2.5 für Tramhaltestellen genannten Radius von 500 m wird auf die aktuellen Erschließungsstandards des Nahverkehrsplans 2014-2018 verwiesen.

 

 

 

Die Bezeichnung der „Zielbahnhöfe“ auf Seite 8 des Erläuterungsberichtes ist durch den Begriff „Endstellen“ zu ersetzen.

 

 

Auf Seite 21 ist der Stand der Karte für das übergeordnete Straßennetz - Bestand mit 2015 zu aktualisieren. Die Verbindungsfunktionsstufen werden mit römischen Zahlen angegeben.

 

 

 

Abschließend möchte ich darum bitten, dass uns die B-Plandarstellung im Maßstab 1:1000 zugesandt wird, um die Lage der Straßenbegrenzungslinien besser prüfen zu können.

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Im weiteren Verfahren wird auf Grundlage einer verkehrstechnischen Untersuchung und in Abstimmung mit den zuständigen Behörden der Nachweis erbracht, dass das zusätzliche Verkehrsaufkommen von der bestehenden Verkehrsinfrastruktur aufgenommen werden kann. Der Untersuchungsbereich wird mit dem zuständigen Fachamt abgestimmt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Freigabe der Fahrtrichtungen am Knotenpunkt Ferdinand-Schultze-Straße und Landsberger Allee zur Abwicklung der zusätzlich entstehenden Verkehre ist nicht erforderlich. Der künftige Quellverkehr in Richtung Südosten soll über den Allendorfer Weg und die Rhinstraße an die Landsberger Allee angebunden werden. Die Machbarkeit wird im weiteren B-Plan-Verfahren im Rahmen eines Verkehrsgutachtens geprüft.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Plangebiet wird ausschließlich über die Ferdinand-Schultze-Straße erschlossen. Die Beurteilung von Auswirkungen auf einen künftigen Knotenpunkt Schalkauer Straße / Landsberger Allee und den LSA-Knoten Arendsweg / Landsberger Allee ist daher nicht Bestandteil dieser Planung. Die bisher vorgesehene Planung („Grundkonzept“), das Gebiet über eine Verlängerung der Heldburger und Sollstedter Straße zu erschließen, wird nicht mehr weiterverfolgt.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Aussage hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung wird entsprechend in der Begründung präzisiert und darauf hingewiesen, dass das Plangebiet gegenwärtig über die Ferdinand-Schultze-Straße erschlossen ist.

 

Der Hinweis wird teilweise berücksichtigt. Über die Darstellung der U-Bahntrasse (U11) im Flächennutzungsplan wird künftig in der Begründung entsprechend informiert. Eine nachrichtliche Übernahme in die Planzeichnung erfolgt nicht, da die U-Bahn-Trasse nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegt.

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Die Aussage zum Radius der Entfernung im Umfeld vorhandener Tramhaltestellen wird korrigiert. Die geplanten Wohnungen liegen innerhalb des im Nahverkehrsplan als Zielwert angegebenen Radius von 300 m zu den jeweils nächstgelegenen Tramhaltestellen.

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Die Bezeichnung wird in der Begründung entsprechend korrigiert.

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. In der Begründung wird der Stand der Karte für das übergeordnete Straßennetz aktualisiert (Jahr 2015, übergeordnete Straßenverbindung) und die Schreibweise der Verbindungsfunktionsstufen (Stufe I, Stufe II) korrigiert.

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Die Planzeichnung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird der Abteilung VII Verkehr im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB als Druckfassung im Maßstab 1:1.000 übersandt.

 

11.

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

 

Abteilung VIII
Integrativer Umweltschutz

 

Referat VIII D
Gewässerschutz

 

 

15.07.2016

 

VIII D 25

 

Anhand des vorliegenden Planmaterials ist nicht erkennbar, ob und inwieweit die Niederschlagsentwässerung des Plangebietes gesichert ist. Es wird zwar erwähnt, dass die Versickerung des Niederschlagswassers angestrebt wird, allerdings fehlt jede Nachweiseführung in Form eines Regenwasserkonzepts, inwieweit eine vollständige Versickerung des anfallenden Niederschlagswasser auf den oben genannten Grundstücken möglich ist.

 

Weiter ist zu beachten, dass für die Versickerung anfallenden Niederschlagswassers Flächen im B-Plangebiet benötigt werden, die auch festzusetzen sind, um die dauerhaft sichere Entwässerung der B-Planfläche zu gewährleisten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ich empfehle daher, für das Plangebiet ein Entwässerungskonzept erarbeiten zu lassen und hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit mit der Wasserbehörde abzustimmen.

 

Weiter verweise ich auf das Rundschreiben von SenStadt von II C vom 10.02.2010 zu den Möglichkeiten der Niederschlagswasserversickerung und dem Umgang damit im Bebauungsplan.

 

Ergänzend möchte ich für die Erarbeitung eines Entwässerungskonzeptes die folgenden Hinweise zu den zu berücksichtigenden Randbedingungen geben:

 

  1. Bei der Planung von Versickerungsanlagen sind die Anforderungen an die Versickerungsanlage sowie entsprechend der Belastung des NSW gemäß DWA-A-138 zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere die Altlastenfreiheit des Sickerraums unterhalb der Versickerungsanlage.
  2. Bei einer alternativen Ableitung des NSW in den Regenwasserkanal und damit mittelbar in den Marzahn-Hohenschönhauser-Grenzgraben (MHG) sind gegebenenfalls vorliegende Einleitbeschränkungen der BWB aufgrund der hydraulischen Kapazität des Kanalsystems bei den BWB anzufragen und zu beachten.
  3. Für Einleitungen, auch mittelbare über das Regenwasserkanalsystem, in den MHG besteht eine Begrenzung des maximalen Volumenstroms von den oben genannten Grundstücken auf 10 l/s*ha, n=0,5, mit Bezug auf die angeschlossene, versiegelte Fläche.
  4. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nutzung des Grundstücks von der ordnungsgemäßen Niederschlagsentwässerung abhängig ist.

 

Hinweise zum Tiefbau

Für die mit dem o.g. Vorhaben verbundenen Tiefbaumaßnahmen, hier u.a. der Bau von Tiefgaragen ist für erforderlich werdende Grundwasserbenutzungen folgendes zu beachten:

Das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten bzw. Ableiten von Grundwasser sowie Einbringen bzw. Einleiten von Stoffen in das Grundwasser stellen nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) Benutzungen dar, die in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 49 Abs. 1 Satz 2 WHG einer wasserbehördlichen Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG bedürfen.

 

Um die Auswirkungen der Grundwasserförderung auf Umgebung, Gebäude, Anlagen Dritter sowie auf Schutzgüter, insbesondere bei Altlasten, zu minimieren, werden häufig Bauausführungen in „Trogbauweise“ (Baugrube mit einer Dichtheit von mindestens 1,5 l/s x 1.000 m² der benetzten Wand- und Sohlfläche) gefordert.

 

Im eigenständigen wasserbehördlichen Verfahren wird geprüft, welche Auswirkungen die beantragten Grundwasserbenutzungen tatsächlich haben werden.

 

Für die stofflichen Benutzungen des Grundwassers, d.h. unterhalb des HGW/zeHGW, sind die Anforderungen des § 48 des Wasserhaushaltsgesetzes einzuhalten (Grundwasserverträglichkeit).

In Abhängigkeit von den geplanten Grundwasserentnahmen ist eine UVP-Vorprüfung oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 16h des Berliner Wassergesetzes (BWG) und Nr. 13.3. der Anlage 3 des BWG vorzunehmen.

 

Weitere zulassungspflichtige Grundwasserbenutzungen sind z.B. das Errichten und Betreiben von Brunnen und die Erdwärmenutzung.

 

In den wasserrechtlichen Verfahren (Wasserhaltungen, Brunnen, Erdwärme usw.) erfolgt jeweils die Beteiligung der zuständigen Altlastenbehörde. Sind für den beplanten Bereich Einträge im Bodenbelastungskataster BBK oder weitergehende diesbezügliche Erkenntnisse vorhanden, können für die Feststellung der Erlaubnisfähigkeit und für die Ausführung von Grundwasserbenutzungen Maßnahmen zur Ermittlung und/oder Überwachung der Grundwasserqualität im Bereich der Grundwasserbenutzungen erforderlich werden (z. B. Förderwasseruntersuchungen, Grundwassergütemessstellen).

 

Weitere Informationen zu den Grundwasserbenutzungen und zur Antragstellung sind zu finden unter:

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/wasser/wasserrecht/pdf/merkblatt_gw-benutzungen.pdf

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/wasser/wasserrecht/pdf/antrag-gw_absenkung.pdf

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/wasser/wasserrecht/pdf/antrag_brunnen.pdf

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/wasser/wasserrecht/pdf/leitfaden-erdwaerme.old.pdf

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/wasser/wasserrecht/pdf/erdwaerme-berlin.pdf

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zur Umsetzung des Vorhabens wird ein Regenwasserkonzept erstellt werden, mit dem Ziel, möglichst wenig Regenwasser in die Kanalisation einzuleiten.

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung von Flächen für Versickerungsanlagen entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB wird als nicht erforderlich erachtet, da die Umsetzung entsprechender Maßnahmen durch verbindliche Regelungen im Durchführungsvertrag gewährleistet ist. Die Versickerung von anfallendem Regenwasser im Plangebiet ist gemäß Umweltatlas grundsätzlich möglich. Die Wasserdurchlässigkeit der Böden wird dort als sehr hoch eingestuft. Zur Umsetzung des Vorhabens wird ein Regenwasserkonzept erstellt werden, mit dem Ziel, möglichst wenig Regenwasser in die Kanalisation einzuleiten.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Erstellung des Regenwasserkonzepts berücksichtigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen jedoch nicht die Regelungsinhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, sondern sind im Rahmen der Vorhabenrealisierung zu berücksichtigen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im weiteren Verfahren wird eine Rasterfeldbeprobung mittels Rammkernsondierungen (RKS) nach Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Behörden durchgeführt werden.

 

Die Durchführung sonstiger erforderlicher Boden- und Grundwasseruntersuchungen kann umsetzungsbezogen erfolgen.

 

12.

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

 

Abteilung IX

Umweltpolitik,
Abfallwirtschaft,
Immissionsschutz

 

Referat IX C

Immissionsschutz

 

 

12.07.2016

 

IX C 34 /

75-11-16

 

Verkehrslärm

Der städtebauliche Entwurf trägt durch die Ausbildung eines geschlossenen Baukörpers der Verkehrslärmbelastung im Plangebiet in geeigneter Weise Rechnung. Die Festsetzung von durchgesteckten Grundrissen in Verbindung mit einer schalldämmenden Außenhülle zur lauten Seite weisen in die richtige Richtung.

 

In der Schallimmissionsprognose sollte jedoch nachgewiesen werden, dass die schallabschirmende Wirkung des 3- bis 4-geschossigen Verbindungsbauwerks an der Landsberger Allee zwischen den Punkten 14 und 15 ausreichend wirksam ist.

 

 

Zu beachten ist, dass baulich verbundene Außenwohnbereiche nur dort zulässig sind, wo der Beurteilungspegel am Tag 65 dB(A) nicht überschreitet. Dies wird mit großer Wahrscheinlichkeit für die straßenabgewandten Fassaden gegeben sein. Sollte jedoch die Schallimmissionsprognose eine Überschreitung des genannten Pegels an den Fassaden zur Landsberger Allee ergeben, so wären dort Außenwohnbereiche zu verglasen oder anderweitig zu schützen. Davon abgewichen werden kann, wenn die jeweilige Wohnung über einen weiteren Außenwohnbereich auf der lärmabgewandten Seite verfügt.

 

Hinweise zum Gewerbelärm außerhalb meiner Zuständigkeit

Die Konfliktfreiheit zwischen Gewerbe und Wohnen sollte anhand einer Schallimmissionsprognose nachgewiesen werden.

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Zur Ermittlung der Auswirkungen von Straßenverkehrslärm auf die Planung und dem Nachweis der Wahrung gesunder Wohn –und Arbeitsverhältnisse wurde ein Schallgutachten in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse fließen in die Planung ein.

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Es wird im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung und in Abstimmung mit den zuständigen Behörden geprüft, ob eine Aufnahme textlicher Festsetzungen oder verbindlicher Regelungen im Durchführungsvertrag zum Schutz der Außenwohnbereiche vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse erforderlich ist.

 

 

 

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Zur Ermittlung der Auswirkungen von Gewerbelärm auf die Planung bzw. zum Nachweis einer entsprechenden Konfliktfreiheit wird ein gesondertes Schallgutachten erarbeitet werden. Die Ergebnisse fließen in die Planung ein.

 

13.

 

Senatsverwaltung für Finanzen

 

 

15.07.2016

 

I D VV

 

2082-9321-1/ 2016

 

Zu Ihren Ausführungen auf der Seite 17 der Begründung zum Landesentwicklungsplan für die Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP B-B) 2009, verweise ich auf meine diesbezügliche Stellungnahme zum B-Plan 11-116 VE. Ich bitte, den Sachverhalt auch in diesem B-Plan zu beachten und die Angaben in der Begründung entsprechend zu korrigieren.

 

Ich bitte, die dargestellte Berechnung bezüglich des Platzbedarfs für Kinderbetreuung und Schulplätze - falls nicht bereits erfolgt - mit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft abzustimmen.

 

Gleiches gilt für die Perspektivbetrachtung der Bedarfsdeckung.

 

 

 

 

 

 

Ferner sollte abschließend benannt werden, wer die Kosten der Übertragung der öffentlichen Verkehrsflächen trägt (Seite 43 der Begründung).

 

 

 

Stellungnahme zum B-Plan 11-116:

Auf der Seite 14 der Begründung beziehen Sie sich auf den Landesentwicklungsplan für die Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP B-B) 2009. Aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens gegen die rückwirkend erneut in Kraft gesetzten LEP HR 2009 im Land Brandenburg bestand die Notwendigkeit einer neuen Landesentwicklungsplan zu erarbeiten. Die entsprechende Senatsvorlage wurde von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt erarbeitet. Nach hiesiger Kenntnis beabsichtigt die SenStadtUm den LEP HR zeitnah auf die Tagesordnung des Senats zu setzen. Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten empfehle ich, den vorstehenden Sachverhalt zu beachten und die Angaben in der Begründung zum o. g. B-Plan entsprechend zu korrigieren.

 

 

Der Hinweis wird berücksichtigt und in die Begründung aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft wird im weiteren Verfahren beteiligt.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Bedarfsberechnung für Kita- und Grundschulplätze basiert auf den Kennzahlen des Berliner Modells der kooperativen Baulandentwicklung. Das bezirkliche Jugendamt hat der Bedarfsberechnung für Kitaplätze bereits zugestimmt.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im weiteren Verfahren erfolgt eine Abstimmung mit dem Bezirk hinsichtlich der Kostenübernahme für die Flächenübertragung. Die Begründung wird fortgeschrieben.

 

Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

 

 

 

 

14.

 

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung

 

 

 

19.07.2016

 

IV A 11

 

Gegen die beabsichtigte Entwicklung von vordringlich Wohnen auf den Flächen Landsberger Allee 341/343 bestehen seitens der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung keine Bedenken. Die beabsichtigte Entwicklung einer fußläufigen Nahversorgung im Gesamtbereich Landsberger Allee/ Ferdinand-Schultze-Straße wird aus handelsstruktureller Sicht begrüßt.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

15.

 

Landesdenkmalamt

 

 

30.06.2016

 

LDA 241

 

Gegen die Aufstellung des vorstehenden B-Planes bestehen seitens des LDA grundsätzlich keine Bedenken.

 

Das hier genannte Verfahren berührt jedoch bodendenkmalpflegerische Belange. Die unmittelbar nördlich anschließenden Grundstücke wurden archäologisch untersucht und zahlreiche ur- und frühgeschichtliche Befunde und Funde dokumentiert und geborgen. Es ist davon auszugehen, dass sich die archäologische Befund- und Fundlage auf den hier ausgewiesenen Grundstücken fortsetzt. Das Gelände ist im Vorfeld von bauseitigen Eingriffen durch eine Prospektion zu untersuchen, um zu klären, in wie weit das betroffene Gebiet durch eine Ausgrabung zu dokumentieren ist. Die Prospektion ist im Vorfeld mit der archäologischen Bodendenkmalpflege des Landesdenkmalamtes Berlin abzustimmen.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die archäologische Untersuchung bzw. Prospektion kann im Rahmen der Vorhabenrealisierung erfolgen.

 

16.

 

Gemeinsame

Landesplanungs-abteilung

 

 

 

18.07.2016

 

GL 5.23-0106/2016

 

Ziele der Raumordnung stehen der beabsichtigten Planung nicht entgegen.

 

Die für die Planung maßgeblichen Grundsätze der Raumordnung sind angemessen berücksichtigt worden.

 

Zur Begründung verweisen wir auf unsere Mitteilung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung vom 17. Februar 2016.

 

Zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gibt es unsererseits keine Hinweise. Umweltrelevante Informationen und Daten, die wir Ihnen zur Verfügung stellen könnten, liegen der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung nicht vor.

 

Mitteilung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung vom 17. Februar 2016:

Die Planungsabsicht lässt zum derzeitigen Planungstand keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen.

 

Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B innerhalb des Gestaltungsraums Siedlung. Nach Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B soll die Entwicklung von Siedlungsflächen hauptsächlich in diesem Raum stattfinden.

 

Die Planungsziele berücksichtigen zudem den Vorrang der Innenentwicklung aus den Grundsätzen der Raumordnung in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 LEPro 2007 sowie 4.1 LEP B-B.

 

Der Grundsatz der Raumordnung aus § 6 Abs. 3 LEPro 2007 zur Sicherung und Entwicklung siedlungsbezogener Freiräume für die Erholung ist bei der weiteren Konkretisierung der Planung im Rahmen der Abwägung angemessen zu berücksichtigen.

 

 

 

 

Das Ziel der Raumordnung aus 1.2 FNP Berlin zum Erhalt und zum Ausbau der Netzstruktur und der Flächen von übergeordneten Hauptverkehrsstraßen ist bei der weiteren Konkretisierung zu beachten.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Ziel der Planung ist die Freihaltung einer ca. 0,68 ha großen Teilfläche von Bebauung. Zur Schaffung eines durchgängigen öffentlichen Grünzugs vom Arendsweg bis zur Ferdinand-Schultze-Straße erfolgt die Festsetzung von öffentlicher Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage, öffentlicher Spielplatz“.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Innerhalb des Plangebiets liegen keine übergeordneten Hauptverkehrsstraßen. Mögliche Beeinträchtigungen der Funktion der Landsberger Allee als übergeordnete Hauptverkehrsstraße durch die Planung werden im Rahmen der Verkehrsuntersuchung betrachtet.

 

 

17.

 

 

IHK Berlin -

Industrie- und

Handelskammer

Berlin

 

19.07.2016

 

 

Zu dem Bebauungsplanverfahren 11-118VE haben wir folgende Hinweise:

Derzeit wird das bezirkliche Einzelhandelskonzept überarbeitet. Im Rahmen der Erarbeitung wurde festgestellt, dass der Bereich Weiße Taube über ein Nahversorgungsdefizit verfügt.

 

Im vorliegenden Bebauungsplanentwurf finden sich aufgrund der gewählten Baukörpertiefe jedoch keine Spielräume für einen Nahversorger (Vollsortimenter mit attraktiven Verkaufsflächengrößen). Im Zuge der Planungskonkretisierung muss geprüft werden, wo eine solche Nahversorgung für das Gebiet Weiße Taube gesichert werden kann. Ggf. ist mit dem Vorhabenträger die Frage einer diesbezüglichen Erdgeschossnutzung zu erörtern.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Läden zur lokalen Gebietsversorgung unterhalb der Großflächigkeit sind im Plangebiet allgemein zulässig und tragen zur Deckung des Nahversorgungsbedarfs bei. Flächenangebote für großflächige Einzelhandelsnutzungen wie z. B. Vollsortimenter sind nicht Bestandteil dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Es ist beabsichtigt, mit dem benachbarten vorhabenbezogenen B-Planverfahren 11-117 VE ein Nahversorgungszentrum an der Schalkauer Straße planungsrechtlich zu sichern.

 

 

18.

 

 

BVG –

 

Berliner

Verkehrsbetriebe

 

 

11.07.2016

 

lPlz 15130

VBI-BA 22

 

Stellungnahme Elektrotechnische Anlagen Straßenbahn:

lm Bereich Ihrer geplanten Baumaßnahme befinden sich keine Einrichtungen von Bahnstrom- und Signalanlagen sowie Anlagen der Licht- und Krafttechnik der Straßenbahn.

 

lm Bereich der geplanten Baumaßnahme ist keine Errichtung von Bahnstrom- und Signalanlagen sowie Anlagen der Licht- und Krafttechnik der Straßenbahn beabsichtigt.

 

Stellungnahme Bereich Omnibus:

Die uns überlassenen Unterlagen haben wir geprüft. Omnibuslinienverkehr wird in Ihrem Planungsbereich nicht durchgeführt. Gegen die Durchführung der vorgesehenen Arbeiten gemäß den uns zugestellten Planunterlagen bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken.

 

Alle Angaben beruhen auf Bestandsplänen der BVG. Die Maßangaben sind als Anhaltspunkte zu betrachten und entbinden nicht von der Sorgfaltspflicht. Die genaue Lage muss vor Ort überprüft werden. Bei Schadensverursachung gehen sämtliche Kosten einschließlich möglicher Folgekosten zu Lasten des Bauherrn bzw. des Bauausführenden. Unsere an Sie geschickten Unterlagen müssen während der Bauausführung auf der Baustelle vorliegen.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

19.

 

 

BSR –

 

Berliner

Stadtreinigung

 

Reinigung

 

22.07.2016

 

Bauliche oder Grundstücksinteressen der Berliner Stadtreinigung werden nach den vorliegenden Unterlagen nicht berührt.

 

Aus reinigungstechnischer Sicht bestehen keine Einwände gegen die geplante Baumaßnahme.

 

Wir möchten jedoch die Gelegenheit nutzen, um auf einige Anforderungen an die bauliche Gestaltung des öffentlichen Straßenlandes hinzuweisen, die für eine qualitativ gute und kostengünstige Leistungserbringung zwingend erforderlich sind.

 

Folgende Punkte sollten nach Möglichkeit Berücksichtigung finden: ...

 

Wir möchten Sie zudem darauf hinweisen, dass nach Abschluss der Baumaßnahme durch Ihr Haus zu prüfen ist, ob neue Gehwege, die keinem Anlieger zugeordnet werden können, entstanden sind und uns über die daraus resultierende Winterdienstpflicht gem. § 4 Abs. 4 Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) zu informieren.

 

 

Um eventuelle Beschädigungen an neuen oder wiederhergestellten Gehwegen zu verhindern, bitten wir Sie zusätzlich um eine Meldung solcher Gehwegabschnitte und des entsprechenden Zeitraumes, in welchem diese nicht mit Kleinkehrfahrzeugen befahren werden sollen.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist jedoch nicht Gegenstand der Festsetzung.

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

20.

 

BSR –

 

Berliner

Stadtreinigung

 

Müllabfuhr

 

21.07.2016

 

Grundsätzlich bestehen gegen das geplante Vorhaben keine Einwände. Für den Bereich Müllabfuhr ergeben sich jedoch für das weitere Verfahren folgende Hinweise:

 

(Private) Erschließungsstraßen und -wege müssen so befestigt sein, dass sie von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 26 t und einer max. Einzelachslast von 11,5 t dauernd benutzt werden können. Die erforderliche Mindestbreite beträgt 3,50 m und die Durchfahrtshöhe mind. 4,20 m. Das Befahren von ausgewiesenen Straßen und Wegen erfolgt ausschließlich bei ausreichend befestigten Oberflächen. Diese Anforderungen an die Müllabfuhr sind u. a. im Rahmen der Gestaltung der Promenade gemäß der vorliegenden Außenanlagenplanung vom 15. Juni 2016 zu berücksichtigen, sofern die Befahrbarkeit mit Entsorgungsfahrzeugen beabsichtigt ist.

 

 

Flächen für die Aufstellung von Abfall- und Wertstoffbehältern sind unmittelbar an für Entsorgungsfahrzeuge erreichbaren Straßen (z. B. auch entlang der Promenade) zu errichten. Darüber hinaus werden Abfall- und Wertstoffbehälter nur von ebenerdig zugänglichen, d. h. zum öffentlichen Straßenland niveaugleichen Standplätzen entsorgt. Ein Anspruch auf Abholung von einem nicht ebenerdig und nicht niveaugleich zur Straße gelegenen Behälterstandplatz, z. B. in Kellergeschossen und/oder Tiefgaragen, besteht nicht. Die Oberfläche des Transportwegs sowie straßennahe Bereitstellungsflächen sind ausreichend zu befestigen.

Der Entleerungsturnus wird von uns nach örtlichen und betrieblichen Belangen festgelegt. Grundsätzlich ist mindestens die für eine wöchentliche Abfuhr ausreichende Anzahl von Behältern aufzustellen.

 

Um unsere Pflichten bezüglich des Arbeitsschutzes sowie der gesetzlichen Unfallversicherung zu erfüllen, können wir weitere Anforderungen stellen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Für den Bereich der Aufenthaltsfläche ist davon auszugehen, dass eine grundsätzliche Herstellbarkeit ausreichend breiter und entsprechend befestigter Oberflächen gegeben ist. Ein entsprechender Nachweis erfolgt im Rahmen des Freiflächenplans als Anlage zum Durchführungsvertrag in Abstimmung mit den zuständigen Trägern öffentlicher Belange.

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Die Voraussetzungen für die Aufstellung von Abfall- und Wertstoffbehältern unmittelbar an für Entsorgungsfahrzeuge erreichbaren Straßen bzw. an mit öffentlichem Straßenland niveaugleichen Standplätzen sind grundsätzlich gegeben. Ein entsprechender Nachweis erfolgt im Rahmen des Freiflächenplans als Anlage zum Durchführungsvertrag in Abstimmung mit den zuständigen Trägern öffentlicher Belange.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

21.

 

BWB –

 

Berliner Wasserbetriebe

 

 

20.07.2016

 

PB-C/Pa

 

Gemäß den beiliegenden Übersichtsplänen befinden sich im Bereich des Bebauungsplangebietes Trinkwasser- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe (BWB). Diese stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung.

 

ln der Landsberger Allee befinden sich eine totgelegte Abwasserdruckrohrleitung DN 1000 (kann im Bedarfsfall ausgebaut werden) und zwei in Betrieb befindliche Abwasserdruckrohrleitungen. Die in Betrieb befindlichen Leitungen müssen erhalten bleiben.

 

 

Die totgelegte Abwasserdruckrohrleitung DN 400 in der Ferdinand-Schultze-Straße kann im Bedarfsfall ausgebaut werden.

 

Die äußere Erschließung des Standortes bezüglich der Trinkwasserversorgung ist gesichert.

 

Inwieweit sich aus der Planung Bedarfe für Neuberohrungen in den öffentlichen Straßen und privaten Wegverbindungen (leitungsrechtliche Sicherung) ergeben, ist im weiteren Bebauungsplanverfahren zu prüfen. Genaue Aussagen hierzu sind aber erst nach Vorliegen von Trinkwasserbedarfswünschen (Hausanschlussanträge) möglich.

 

Die innere Erschließung kann entsprechend den jeweiligen Erfordernissen vorgenommen werden. Aufgrund der Bebauungshöhe kann das Betreiben privater Druckerhöhungsanlagen erforderlich werden. Jegliche Folgemaßnahmen im Rohrnetz (z. B. Rohrnetzerweiterung) gehen zu Lasten des Veranlassers.

Die Dimensionierung der Versorgungsleitungen erfolgt grundsätzlich nur entsprechend dem Trinkwasserbedarf. Löschwasser kann nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Trinkwasserversorgungsnetzes bereitgestellt werden.

 

Die vorhandenen Schmutzwasserkanäle stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für die Ableitung zur Verfügung. In der Hofheimer Straße befindet sich kein Schmutzwasserkanal. Hier ist ein Anschluss an den Schmutzwasserkanal in der Heldburger Straße möglich.

 

Die vorhandenen Regenwasserkanäle stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für die Ableitung des Regenwassers zur Verfügung. In der Hofheimer Straße befindet sich kein Regenwasserkanal. Die Entwässerung des Grundstücks sollte über den vorhandenen Regenwasserkanal in der Heldburger Straße Ecke Hofheimer Straße erfolgen, sofern keine vollständige Versickerung des Regenwassers, wie in der Stadtentwicklungsplanung (StEP) vorgesehen, möglich ist.

 

 

 

 

 

Maßnahmen zur Vermeidung und Verzögerung der Regenwassereinleitung sind zu berücksichtigen. Das Grundstück befindet sich im Einzugsgebiet des Ruschegrabens (private Grundstücksflächen und die Hofheimer Straße) bzw. des Marzahn-Hohenschönhauser Grenzgrabens (Ferdinand-Schultze-Straße).

 

Baumaßnahmen sind derzeit im Bebauungsplangebiet von unserem Unternehmen nicht vorgesehen.

 

Zur Sicherstellung eines reibungslosen Bauablaufes beachten Sie bitte, dass die Erschließungsinvestitionen bis zum März des Vorjahres bei den BWB angemeldet und die Planung beauftragt sein müssen.

 

Grundsätzlich gilt:

  • Anlagen der BWB zur Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung werden nur in öffentlich gewidmetem Straßenland (Eigentümer Land Berlin, Fachvermögen Tiefbauamt) eingebaut.
  • Außerhalb dieser Flächen vorhandene oder geplante Anlagen der BWB sind dauerhaft durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (Geh-, Fahr- und Leitungsrechte) zugunsten der BWB zu sichern.
  • Anlagen der BWB, einschließlich der dazugehörigen Sicherheitsstreifen, dürfen nicht bebaut, überlagert oder mit Tiefwurzlern bepflanzt werden.
  • Den Mitarbeitern der BWB muss der Zugang zu unseren Anlagen, gegebenenfalls mit Fahrzeugen von bis zu 26 t Gesamtgewicht, ermöglicht werden.
  • Die Kosten für Planung und Bau von Anlagen zur Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung außerhalb des öffentlich gewidmeten Straßenlandes werden nicht von den BWB getragen.

 

Die als Anlage beigefügten Technischen Vorschriften zum Schutz der Trinkwasser- und Entwässerungsanlagen der BWB sind einzuhalten.

 

Anlagen

Übersichtspläne

Technische Vorschriften zum Schutz der Trinkwasser- und Entwässerungsanlagen der BWB

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die öffentlichen Straßenverkehrsflächen der Landsberger Allee sind mit Ausnahme einer öffentlich gewidmeten Gehwegfläche im Südosten des Plangebiets jenseits der Leitungskorridore nicht Bestandteil des Plangebiets.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Für die Festsetzung einer Belastung privater Grundstücksflächen mit Leitungsrechten zur Sicherung der Trinkwasserversorgung besteht kein Erfordernis, da entsprechende verbindliche Regelungen bereits auf Ebene des Durchführungsvertrags getroffen werden.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Eine Ableitung des anfallenden Regenwassers in der Hofheimer Straße kann über einen neu herzustellenden Regenwasserkanal innerhalb der geplanten Verlängerung der Hofheimer Straße erfolgen. Zur Umsetzung des Vorhabens wird ein Regenwasserkonzept erstellt werden, mit dem Ziel, möglichst wenig Regenwasser von den Privatgrundstücken in die Kanalisation einzuleiten. Das Regenwasserkonzept und die daraus abzuleitenden Maßnahmen werden im weiteren Verfahren mit den zuständigen Fachämtern und Versorgungsträgern abgestimmt.

 

 

Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

22.

 

Berliner Forsten

 

Referat B

Forstbetrieb

 

 

26.07.2016

 

BF B 3

 

Die bauplanungsrechtliche Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage wird begrüßt.

 

Aufgrund der natürlichen Sukzession können die vorwaldartigen Bestände zukünftig die Waldeigenschaft in ca. 5 Jahren aufweisen. Eine fachliche Prüfung sollte zu gegebener Zeit erfolgen.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

23.

 

Bundesnetzagentur

 

24.06.2016

 

226-10

 

Auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben habe ich eine Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt. Der beigefügten Anlage können Sie die Namen und Anschriften der in dem ermittelten Koordinatenbereich tätigen Richtfunkbetreiber, die für Sie als Ansprechpartner in Frage kommen, entnehmen. Durch deren rechtzeitige Einbeziehung in die weitere Planung ist es ggf. möglich, Störungen des Betriebs von Richtfunkstrecken zu vermeiden.

 

Grundlegende Informationen zur Bauleitplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstrecken sowie ergänzende Hinweise stehen Ihnen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zur Verfügung: www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung

 

Anlage:

Betreiber von Richtfunkstrecken

Eingangsnummer:

15069

Für Baubereich:

Berlin Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen, Landsberger Allee 341/343

Planrechteck im ermittelten Koordinaten-Bereich (WGS 84 in Grad/Min./Sek.)

NW: 13E3032 52N3219

SO: 13E3109 52N3203

 

Betreiber und Anschrift

- 50Hertz Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin

- Berliner Verlag GmbH, Karl-Liebknecht-Straße 29, 10178 Berlin

- eDispatch Professionell Mobile Radio GmbH, Schönhauser Allee 10-11, 10119 Berlin

- Hoffnungstaler Stiftung Lobetal, Bodelschwingh-straße 27, 16321 Bernau

- Kreisverwaltung Teltow-Fläming, Am Nuthefließ 2, 14943 Luckenwalde

- LAN-COM-East Datennetze & Rechnerkommunikation  GmbH, Industriestraße 20, 15366 Hoppegarten

- Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Georg-Brauchle-Ring 23 – 25, 80992 München

- Vodafone GmbH, Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die als Ansprechpartner in Frage kommenden Richtfunkbetreiber wurden an der Planung beteiligt. Die Hinweise der Richtfunkbetreiber sind den jeweiligen Stellungnahmen zu entnehmen.

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die als Ansprechpartner in Frage kommenden Richtfunkbetreiber wurden an der Planung beteiligt. Die Hinweise der Richtfunkbetreiber sind den jeweiligen Stellungnahmen zu entnehmen.

 

24.

 

NBB -Netzgesellschaft

Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG

 

06.07.2016

2016-013784_P

 

Im Bereich der geplanten Baumaßnahme liegen keine Anlagen der NBB.

 

Aussagen zu Anlagen anderer Versorgungsunternehmen bzw. Netzbetreiber können nicht getroffen werden. Hierzu sind gesonderte Auskünfte einzuholen.

 

Sollte der Geltungsbereich der Auskunftsanfrage verändert werden oder der Arbeitsraum den dargestellten räumlichen Bereich überschreiten, ist der Vorgang erneut zur Erteilung einer Auskunft der NBB vorzulegen.

 

Anlagen:

Plan (Maßstab 1:500 / Plangröße DIN A0)

Legende Gas

 

Kostensparende Einholung von Leitungsauskünften über das Internet

Mit der Portaldatenbank der infrest GmbH besteht die Möglichkeit, Anfragen zum Leitungsbestand oder zur Zustimmung zu Bauvorhaben per Internet zu stellen. Bei anfragen über diese Portaldatenbank werden keine Aufwandsentschädigungen für Auskünfte der NBB erhoben. Der Zugang kann unter www.infrest.de beantragt werden. Für Anfragen, die nicht über die Portaldatenbank gestellt werden, bleibt die Aufwandsentschädigung auch weiterhin bestehen.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Der Plan wird zur Kenntnis genommen. Es sind keine Eintragungen innerhalb des Plangebietes vorhanden.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

25.

 

ITDZ Berlin –

 

IT-Dienstleistungs-zentrum Berlin

 

 

29.06.2016

 

IB 13 Hö

 

Aufgrund des eingereichten Planentwurfes haben wir festgestellt, dass Fernmeldetechnische Sicherheitsanlagen des IT-Dienstleistungszentrums Berlin betroffen sind.

 

Da die Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand der Festsetzung ist, bestehen keine Einwände. Unsere 2-zügige Trasse DN110 befindet sich in der Straßenverkehrsfläche. (Siehe Anlage)

 

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie ggf. bitte den beigefügten Unterlagen.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

26.

 

Vattenfall

 

Europe

Business Services GmbH

 

22.07.2016

 

HFRB

 

In dem betrachteten Gebiet befinden sich Mittel- und Niederspannungsanlagen der Stromnetz Berlin GmbH. Einen Plan erhalten Sie beiliegend zu diesem Schreiben.

 

 

 

 

Über Planungen oder Trassenführungen für die Versorgung möglicher Kunden nach der Bebauung können wir zurzeit keine Aussage treffen.

 

Als fachlicher Ansprechpartner für Rückfragen steht Ihnen der Bereich Vattenfall Europe Netzservice GmbH, Netzanlagenbau Berlin [...] gern zur Verfügung. Bitte nennen Sie hierbei die Eingabenummer [...].

 

Die beigefügte „Richtlinie zum Schutz von 1 - 110kV Kabelanlagen der Stromnetz Berlin GmbH“, die „Richtlinie zum Schutz von Anlagen der Öffentlichen Beleuchtung des Landes Berlin der Vattenfall Europe Netzservice GmbH“ und die

„Allgemeinen Hinweise für Leitungsanfragen bei geplanten Bauvorhaben“ sind genau zu beachten.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Aus dem beigefügten Plan ergibt sich kein Erfordernis für die Festsetzung einzutragender Leitungsrechte zum Schutz vorhandener, Leitungen und Leitungskorridore, da diese außerhalb des Geltungsbereiches verlaufen.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind im Rahmen der Vorhabenrealisierung zu berücksichtigen.

 

27.

 

Vattenfall

 

Europe

Wärme AG

 

 

30.06.2016

 

TB-GSA

 

 

Das Planungsgebiet ist durch unser Fernwärmeverbundnetz Ost erschlossen.

 

Die Lage unserer Fernwärmetrassen ist in dem beiliegenden Übersichtsplan ersichtlich. Für die weitere Planung ist es unabdingbar, den Fernwärmebestand aus vermessenen Lageplänen in Ihre Planungsunterlagen zu übernehmen. Dazu wenden Sie sich bitte an:

Vattenfall Europe Wärme AG

Documentation Berlin

TB-GCC

...

 

Es ist nicht zulässig, vorhandene Fernwärmetrassen zu überbauen. Wir bitten Sie, diese Tatsache bei lhrer weiteren Planung zu berücksichtigen. Die Richtlinien zum Schutz der Vattenfall Fernwärmeanlagen Berlin legen wir als Anlage unserer Stellungnahme bei.

 

Die Vattenfall Europe Wärme AG ist daran interessiert, die geplanten Objekte mit Fernwärme zu versorgen. Als Ansprechpartner für Investoren steht Ihnen [...] Bereich Vertrieb [...] zur Verfügung.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Sicherung des Fernwärmebestands durch Festsetzungen im Bebauungsplan ist nicht erforderlich, da Leitungsanlagen nicht innerhalb des Plangebiets liegen.

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

28.

 

 

Telefónica Germany GmbH & Co. OHG

 

 

16.08.2016

 

 

Aus Sicht der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG sind nach den einschlägigen raumordnerischen Grundsätzen die folgenden Belange bei der weiteren Planung zu berücksichtigen, um erhebliche Störungen bereits vorhandener Telekommunikationslinien zu vermeiden:

- in der Nähe Ihres Plangebiets verläuft eine unserer Richtfunkverbindungen.

- um zukünftige mögliche Interferenzen zu vermeiden, sollten entlang der Richtfunktrasse 202554477 (Bereich Plangebiet) geplante Gebäude/ Baukonstruktionen folgende Höhe nicht überschreiten:

Link 202554477 (magenta) grenzt sehr nah an das Plangebiet an

- max. Bauhöhe 35 m. Schutzstreifen um die Mittellinie des Links +/- 3 m (Trassenbreite).

 

Hinweis:

Die Richtfunkstrecke wird voraussichtlich nur bis Mitte 2017 betrieben und danach abgebaut sein. Bitte beteiligen Sie uns im Zuge der weiteren Planung weiterhin.

 

Zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail zwei digitale Bilder, welche den Verlauf unserer Punkt-zu­Punkt-Richtfunkverbindungen verdeutlichen sollen. Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG (zusätzliche Info: schwarze Verbindungen gehören zu E-Plus, werden aber in der Belange-Liste nicht aufgeführt). Die Plangebiete sind in den Bildern mit einer dicken orangen Linie eingezeichnet.

 

Es gelten folgende Eckdaten für das Funkfeld dieser Telekommunikationslinie: ...

 

Man kann sich diese Telekommunikationslinien als horizontal über der Landschaft verlaufende Zylinder mit einem Durchmesser von rund 20-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung der Trassenverläufe.

 

 

Alle geplanten Konstruktionen und notwendige Baukräne dürfen nicht in die Richtfunktrassen ragen und müssen daher einen horizontalen Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 20 m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-10m einhalten.

 

Wir bitten um Berücksichtigung und Übernahme der o.g. Richtfunktrassen einschließlich der geschilderten Schutzbereiche in die Vorplanung und in die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan. Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) sind entsprechende Bauhöhenbeschränkungen festzusetzen, damit die raumbedeutsamen Richtfunkstrecken nicht beeinträchtigt werden.

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Die Höhe der baulichen Anlagen ist durch Festsetzung einer maximalen Oberkante von 85,9 m über NHN (ca. 27 m über Gelände) verbindlich geregelt, so dass keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Er betrifft jedoch nicht die Regelungsinhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, sondern ist im Rahmen der Vorhabenrealisierung zu berücksichtigen.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Übernahme von Richtfunktrassen in die Planung ist nicht erforderlich, da eine Beeinträchtigung durch die Planung nicht zu erwarten ist. Hinsichtlich möglicher Beeinflussungen oder Störungen des Betriebs der Richtfunkstrecke durch Baukräne wird auf obige Ausführungen verwiesen.

 

29.

 

Berliner

Feuerwehr

 

08.09.2016

 

Bei der Prüfung des eingereichten Brandschutznachweises und ergänzender Bauvorlagen ergaben sich unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der Berliner Feuerwehr keine zusätzlichen brandschutztechnischen Anforderungen zu den Vorgaben des Brandschutznachweises.

 

Ich bitte aber folgende Anmerkungen zu berücksichtigen, welche aus den Unterlagen nicht eindeutig ersichtlich sind:

 

„Brandschutztechnische Anregungen/ Anforderungen "

 

Bei den nachstehenden Verweisungen auf Normen ohne Angabe des Ausgabedatums und ohne Angabe auf eine Abschnittsnummer, eine Tabelle, ein Bild usw. beziehen sich die Verweisungen immer auf die neueste gültige Fassung der in Bezug genommenen Ausgabe.

 

 

1. Auf dem Grundstück sind die im Folgenden aufgeführten Zugänge, Zufahrten und Flächen für eine wirksame Brandbekämpfung und die Rettung von Menschen und Tieren, im Nachfolgenden „Flächen für die Feuerwehr" genannt, erforderlich.

 

Sie sind nach den „Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr“ ... zu errichten.

Für Feuerwehrfahrzeuge vorgesehene Flächen müssen von / aus / über Grundstücksein- und -ausfahrt/en erreichbar sein. Lage und Verlauf dieser Flächen müssen jederzeit auf dem Grundstück zu erkennen sein.

 

Die in der nachfolgenden Liste unter „Kennung“ verwandten Buchstaben haben folgende Bedeutung: ...

Sperrvorrichtungen sind nach DIN 14925 oder mit einem Dreikant auszustatten, der mit dem Hydrantenschlüssel A oder B nach DIN 3223 betätigt werden kann. Alternativ ist die Einrichtung eines Feuerwehr- Schlüsseldepot 1 nach DIN 14675 möglich.

 

Weitergehende Informationen sind dem Merkblatt „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken" zu entnehmen.

 

2. Bei der vorgelegten Planung ist die Löschwassermenge aus dem Hydrantennetz ausreichend (Verlegung der Schläuche durch die geplanten Passagen).

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die Brandschutztechnischen Anregungen/ Anforderungen sind im Rahmen der Vorhabenrealisierung zu beachten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Anlage 2 – Seite 1

 


Anlage 3

 

 

Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch

 

 

Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch möglichst frühzeitig über die allgemeinen Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 20. Juni 2016 bis einschließlich 19. Juli 2016 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung statt. Die Öffentlichkeit ist am 17. Juni 2016 über eine Anzeige in der Berliner Zeitung davon in Kenntnis gesetzt worden. Des Weiteren ist die Pressestelle informiert worden und es erfolgte in allen Bürgerämtern ein entsprechender Aushang. Auch über das Internet konnte Einsicht in die Planung genommen werden.

 

Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt:

-        Bebauungsplanvorentwurf,

-        Vorhaben- und Erschließungsplan,

-        Begründung zum Bebauungsplan,

-        Projektplan.

 

Es haben keine Bürgerinnen und Bürger während dieser Zeit im Fachbereich Stadtplanung Einsicht in die Planung genommen. Folglich wurden keine mündlichen Anregungen geäußert. Schriftliche Anregungen bzw. Hinweise von Bürgerinnen und Bürgern sind ebenfalls nicht eingegangen.

 

 

Ergebnis: Keine Änderungen aufgrund der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, aber Änderung des B-Planvorentwurfs, der textlichen Festsetzungen und der Begründung entsprechend dem Abwägungsergebnis zur frühzeitigen Behördenbeteiligung.

 

Anlage 2 – Seite 1

 

 
 

Legende

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