Drucksache - DS/2107/VII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-52 - Aufstellungsbeschluss; Arbeitstitel: JFE Betonoase
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
15.09.2016 
59. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)für das Grundstück Dolgenseestraße 60 A und die südöstlich angrenzende Fläche Flur 411, Flurstück 149 (südlich Dolgenseestraße 61 - 64) im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11 - 52 aufzustellen.

Das wesentliche Planungsziel ist:

-       Festsetzung der beiden genannten Liegenschaften als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Jugendfreizeitstätte und Anlagen für soziale Zwecke“;

-       Festsetzung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen als Flächen zum Anpflanzen.

 

Anlage 1:räumlicher Geltungsbereich

 

Für die Aufstellung des Bebauungsplanes 1152 wird das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB angewendet.

 

b)   für den Bebauungsplanvorentwurf 11 - 52 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden sowie die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

 

c)   mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

d)   die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

Anlage 2:Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 

 

Berlin, den. August 2016

 

 


Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplans 11-52

für das Grundstück Dolgenseestraße 60 A und die südöstlich angrenzende Fläche Flur 411, Flurstück 149 (südlich Dolgenseestraße 61 - 64) im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde

 

 

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf
mit der Zweckbestimmung „Jugendfreizeitstätte und Anlagen für soziale Zwecke“

 

Anlage 2

Anlass der Planaufstellung

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans 11-52 ist der beabsichtigte Neubau einer Jugendfreizeiteinrichtung (JFE) und eines Familienzentrums (FZ) in einem Gebäude im räumlichen Geltungsbereich 11-52. Für den Neubau der Gemeinbedarfseinrichtung einschließlich der Außenanlagen stehen Fördergelder im Programm Stadtumbau Ost zur Verfügung.

Die Jugendfreizeiteinrichtung „Betonoase“ ist für Kinder und Jugendliche im Alter von 8 bis 18 Jahren mit einer Platzkapazität von 70 Plätzen vorgesehen. Sie soll die bestehende Einrichtung im angemieteten Objekt Dolgenseestraße 11 A, für das der Mietvertrag nicht verlängert wird, ersetzen. Somit bleibt die notwendige Versorgungskapazität im Bereich der Jugendbetreuung am Standort erhalten. Der Standort wird nur um einige Meter in nördliche Richtung verschoben. Außerdem soll in diesem Neubau mit separatem Eingang ein Familienzentrum für 30 pädagogisch betreute Plätze entstehen.

Der geplante eingeschossige Neubau für die Jugendfreizeiteinrichtung und für das Familienzentrum soll eine Bruttogeschossfläche von etwa 500 m² haben. Für das Bauvorhaben inkl. Außenanlagen sind Gesamtbaukosten nach DIN 276 in Höhe von 1,89 Mio. € brutto aus Mitteln des Förderprogramms Stadtumbau Ost und aus Eigenmitteln des Bezirkes Lichtenberg vorgesehen. Die Baumittel stehen im Haushaltsjahr 2017 zu Verfügung.

Das Flurstück 241 (jetzt Grundstück Dolgenseestraße 60 A) befindet sich im Landesgrundbesitzvermögen und wird vom Bezirksamt Lichtenberg verwaltet. Das Flurstück 149 befindet sich im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA) und müsste mittelfristig für den Gemeinbedarfsstandort vom Bund hinzu erworben werden. Beide Flächen liegen momentan brach.

Durch die Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche wird auch der Bodenpreis für das Verkehrswertgutachten vor einem späteren Ankauf durch Berlin festgelegt. Somit wird sichergestellt, dass die Fläche dauerhaft einer privatwirtschaftlichen Nutzung entzogen bleibt.

Zur Vorbereitung der Errichtung der beiden Infrastruktureinrichtungen soll das vorliegende Bebauungsplanverfahren 11-52 eingeleitet werden.

Planungskonzept und beabsichtigte Festsetzungen

Der Bebauungsplan 11-52 soll innerhalb seines Geltungsbereiches Folgendes festsetzen:

  •    Bestimmung der Art der baulichen Nutzung:

Das Grundstück Dolgenseestraße 60 A (Flurstück 241) und das südöstlich angrenzende Flurstück 149 sollen als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung «Jugendfreizeitstätte und Anlagen für soziale Zwecke» festgesetzt werden.

  • Maß der baulichen Nutzung sowie überbaubaren Grundstücksflächen:

In der Fläche für den Gemeinbedarf soll die Jugendfreizeitstätte einschließlich Familienzentrum innerhalb eines festzulegenden Baufeldes errichtet werden. Das Gebäude soll ein Vollgeschoss haben.

  • Grünfestsetzungen:

Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sollen mittels textlicher Festsetzung bepflanzt und die Wege und Zufahrten nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau hergestellt werden.

  • Die Sicherstellung der notwendigen Erschließung erfolgt durch die Festsetzung der angrenzenden öffentlichen Straßenverkehrsfläche.

Die westlich in Nord-Süd-Richtung verlaufende Fußgängerverbindung über die Fläche Flur 411, Flurstück 240, soll im angrenzenden und gleichzeitig aufzustellenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan 11-120 VE als Verkehrsfläche bzw. als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Rad- und Fußweg“ gesichert werden. Sie befindet sich im Fachvermögen Tiefbau und erschließt sowohl das Doppelhochhaus Dolgenseestraße 21, 22, das Wohnungsbau Neubauvorhaben auf dem heutigen Dolgenseecenter - Dolgenseestraße 8, 8 A, 11 und 11 A - als auch den Schulstandort Dolgenseestraße 60 sowie die geplante JFE „Betonoase.

Planungsalternativen

Da es ein dringendes Erfordernis zur Verlagerung der Jugendfreizeitstätte einschließlich Familienzentrum gibt, haben sich bislang keine Alternativen zur beschriebenen Planung ergeben.

Anwendung des beschleunigte Verfahrens gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-52 umfasst die beiden Flurstücke 149 und 241 aus der Flur 411, mit einer Fläche von 892 m² und 2.605 m², was insgesamt eine Geltungsbereichsgröße von 3.497 m² ausmacht. Der Planbereich befindet sich in einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ im Sinne von § 34 BauGB. Bebauungspläne nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB, die in einem engeren sachlichen, räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, sind momentan noch nicht vorhanden.

Folglich handelt es sich hier um ein Planverfahren der Innenentwicklung. Von den Vereinfachungen beim beschleunigten Aufstellungsverfahren nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB soll deshalb Gebrauch gemacht und von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie vom Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen werden.

Mitteilung der Absicht, den Bebauungsplan 11-52 aufzustellen

Gemäß § 5 AGBauGB in Verbindung mit § 11 AGBauGB und in sinngemäßer Anwendung der AV Mitteilung, Abschnitt V Nr. 8 vom 15. August 1994, wurden vom Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung, mit Schreiben vom 02. Mai 2016 die Fachaufsicht bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt sowie die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg GL 5 über die Absicht, das Bebauungsplanverfahren 11-52 einzuleiten, informiert.

 

In ihrer Antwort vom 01. Juni 2016 teilte die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Bran­denburg GL 5 mit, dass die dargelegte Planung mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist. Die dargelegte Planungsabsicht lässt zum derzeitigen Planungsstand für die Gemeinsame Landesplanungsabteilung keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen.

Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung. Nach Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B soll die Entwicklung von Siedungsflächen hauptsächlich in diesem Raum stattfinden. Die Planungsziele berücksichtigen zudem den Vorrang der Innenentwicklung aus den Grundsätzen der Raumordnung § 5 Abs. 2 und Abs. 3 LEPro 2007 sowie 4.1 LEP B-B. Die Stellungnahme gilt, solange die Grundlagen, die zur Beurteilung der Planung geführt haben, nicht wesentlich geändert wurden.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Referat II C, gab ihre Rückäußerung am 30. Mai 2016 ab. Darin wurde mitgeteilt, dass gegen die Absicht, den Bebauungsplan 11-52 aufzustellen, aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins an Bebauungsplänen bei den dargelegten Planungszielen keine Bedenken bestehen. Das Bebauungsplanverfahren wird nach § 6 AGBauGB durchgeführt. Dingende Gesamtinteressen Berlins an Bebauungsplänen sind somit nicht berührt.

Der Bebauungsplan 11-52 ist aus dem FNP entwickelbar. Regionalplanerische Festlegungen des FNP (textliche Darstellung 1) werden nicht berührt.

Die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB liegen hier vor. gegen die Durchführung des Verfahrens nach § 13 a BauGB bestehen demzufolge bei den dargelegten Voraussetzungen keine Bedenken.

Ergebnisse eines vom Senat beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts oder einer vom Senat beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB oder einer beschlossenen Entwicklungsplanung gemäß § 4 Abs. 1 AGBauGB werden nicht berührt.

Zusätzlich gab die Verkehrsplanung bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt im Referat VII B den folgenden Hinweis zur weiteren Bearbeitung des Bebauungsplans 11-52:

„Im Rahmen der Erstellung des Erschließungskonzepts ist durch eine verkehrliche Untersuchung nachzuweisen, dass durch den geplanten Neubau der Jugendfreizeiteinrichtung und des Familienzentrums in Verbindung mit der Weiterentwicklung des angrenzenden Dolgensee-Centers und dem beabsichtigten zusätzlichen Wohnungsbau im Bereich der Anbindung Dolgenseestraße / Sewanstraße keine negativen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Sewanstraße entstehen.“

Damit wurde vor dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans 11-52 die Mitteilungspflicht erfüllt. Bedenken der Fachaufsicht stehen den vorgeschlagenen Planungszielen derzeit nicht entgegen.

 

 
 

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