Drucksache - DS/2084/VII
Das Bezirksamt wurde ersucht vor der Übertragung bezirkseigener Flächen an die BIM mit dem Zweck der Veräußerung an private Investoren die BVV in geeigneter Weise in die Entscheidungsvorbereitung einzubeziehen. Dies könne beispielsweise durch die Information des zuständigen Fachausschusses und des Hauptausschusses erfolgen.
Das Bezirksamt solle zusätzlich prüfen, ob eine Information an die BVV der zum gegenwärtigen Zeitpunkt geplanten Übertragungen an die BIM zur Veräußerung an Dritte erfolgen kann.
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Zurzeit sind keine neuen Übertragungen an die BIM (i.e. in das Treuhandvermögen des Liegenschaftsfonds) geplant.
Das Bezirksamt entscheidet aktuell im Rahmen der Clusterung der landeseigenen Grundstücke (Verfahren zur Bestimmung der Verwendung von Grundstücken des Landes Berlin für Daseinsvorsorge, Vermarktung oder Entwicklung im Zuge der Umsetzung des Konzepts einer transparenten Liegenschaftspolitik), ob Grundstücke für eine Vermarktung (Verkauf, aber auch EBRV, Vermietung, Einbringung in Vermögen der kommunalen Wohnungsunternehmen) vorgesehen werden sollen. Im Verfahren ist hierzu dann Konsens mit den Senatsfachverwaltungen und der Senatsverwaltung für Finanzen im Portfolioausschuss herzustellen. In der Regel befinden sich in Frage kommende Liegenschaften bereits im o.g. Treuhandvermögen bzw. im Finanzvermögen des Bezirkes. Von 527 zu clusternden Grundstücken sind bis dato 125 mit „Vermarktungsperspektive“ geclustert worden. Es handelt sich weit überwiegend um Gewerbeflächen bzw. Arrondierungs- und z.T. sehr kleine Splitterflächen. Eine Übertragung „an die BIM“ zum Zweck der Veräußerung fand nicht statt.
Mit Stichtag 14.11.2016 sind noch 8 Grundstücke zu clustern. Auch diese Grundstücke befinden sich bereits im Treuhandvermögen bzw. im Finanzvermögen. Es handelt sich auch hier um Gewerbeflächen bzw. Arrondierungs- und Splitterflächen.
Eine Übersicht über die mit „Vermarktungsperspektive“ geclusterten Grundstücke kann im Haushaltsausschuss gegeben werden.
Die Beteiligung der BVV an Veräußerungen von Grundstücken gehört nach § 12 BezVG nicht zur Zuständigkeit der BVV und somit auch nicht die o.g. Entscheidungsfindung. Die BVV ist auch explizit gehindert, Entscheidungen des Bezirksamtes zu „Erwerb und Veräußerung von Grundstücken“ aufzuheben (§ 12 (3), Zi. 2. BzVG).
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