Drucksache - DS/1908/VII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-60 - öffentliche Auslegung
Arbeitstitel: Gotlindestraße 2/20 Lindenhof
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
17.03.2016 
54. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument
VzK - Anlage 1 PDF-Dokument
VzK - Anlage 2 PDF-Dokument
VzK - Anlage 2a  

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)        das Ergebnis der Auswertung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Information der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Bebauungsplanverfahren 11-60

 

Anlage 1:      räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2/2a: Auswertung und Ergebnis

 

b)        entsprechend dem vorher genannten Ergebnis für das Bebauungsplanverfahren 11-60 eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 BauGB sowie eine erneute Information der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu den geänderten Teilen in einem auf zwei Wochen verkürztem Zeitraum durchzuführen.

 

c)        mit der Durchführung des Beschlusses zu b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

d)        die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

Begründung:

 

Im Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Information der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist der Entwurf des Bebauungsplans 11-60 erneut auszulegen, da er geändert und ergänzt wird. Nach § 4 a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB kann dabei bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können und die Dauer der Auslegung sowie die Frist zur Stellungnahme verkürzt wird.

Die vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen sind schnell zu durchschauen und umfangreiche neue Gutachten wurden nicht erarbeitet. Der Zeitraum liegt außerhalb der Schulferien.

Deshalb ist der auf zwei Wochen verkürzte Zeitraum, um sich zu informieren sowie zu den Änderungen und Ergänzungen Stellung zu nehmen, angemessen.

Eine Beteiligung nur der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB ist nicht ausreichend, da durch die Änderungen und Ergänzungen auch die Interessen der Öffentlichkeit betroffen sind.

 
 

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