Drucksache - DS/1644/VII
Das Bezirksamt wurde ersucht, die Verträge für die bezirkseigenen Werbeflächen im Rahmen der Vertragsfreiheit zukünftig so anzupassen bzw. bei Werbungen für den Bereich des öffentlichen Straßenlandes sicherzustellen, dass die Präsentation von diskriminierender, frauenfeindlicher und sexistischer Außenwerbung nicht mehr zulässig ist. Bei allen Werbeverträgen, die das Bezirksamt abschließt, soll mit den Vertragspartner*innen vereinbart werden bzw. im Falle der Bescheidung von Sondernutzungserlaubnissen für Werbung im öffentlichen Straßenland sichergestellt werden, dass Werbung, die Menschen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung oder sexuellen Identität herabwürdigt, zurückzuweisen ist. Wird dieser vertraglichen Vereinbarung bzw. der Bescheidung zuwider gehandelt, ist die jeweilige Werbung durch die Vertragspartner*innen bzw. Adressaten des Bescheides abzuhängen. Eine Begutachtung der Werbeplakate im Vorfeld durch den Bezirk findet nicht statt. Lediglich, wenn sexistische Werbung publiziert wurde bzw. Beschwerden über bezirkseigene bzw. im öffentlichen Straßenland aufgestellte Werbeflächen vorliegen, ist das Bezirksamt aufgefordert, die Werbung zu prüfen. Hierzu wird das Bezirksamt beauftragt, einen Vorschlag für ein geeignetes Verfahren zu unterbreiten.
Zudem soll sich das Bezirksamt bei der zuständigen Senatsverwaltung dafür einsetzen, dass die Regeln auch für Flächen zur Geltung kommen, die aus direkten Verträgen zwischen Land und Außenwerbern resultieren.
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt Lichtenberg hat an 22 Standorten im Bezirk Standorte für Werbeflächen vermietet.
Vertragsbestandteil sind die Regelungen der Verwaltungsvorschriften über Werbung, Handel, Sammlungen und politische Betätigung in und mit Einrichtungen des Landes Berlin (VV Werbung, ABl. Nr. 4 / 28. 01. 2011):
„4 Kommerzielle und sonstige Werbung (1) Auf Dienstgrundstücken, in und an Dienstgebäuden und -räumen und sonstigem zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben Berlins dienendem Material, einschließlich elektronischen Medien, darf nach Maßgabe der Nummer 2 grundsätzlich auch für kommerzielle und andere rechtmäßige Zwecke geworben werden. (2) Die Werbung darf nicht der Würde und Widmung der öffentlichen Einrichtung zuwiderlaufen. Werbung ist als solche deutlich zu kennzeichnen.
(3) Auszuschließen ist Werbung mit folgendem Inhalt: a) Werbung, die gegen rechtliche Bestimmungen oder das öffentliche Wohl verstößt, b) Werbung religiösen, weltanschaulichen oder politischen Inhalts, c) Werbung, deren Inhalt oder Aufmachung gegen die guten Sitten verstößt oder aufdringlich wirkt, d) Werbung für Sucht- und Genussmittel (Alkohol, Nikotin, Fast Food und Ähnliches) an Orten, die überwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden, zum Beispiel Schulen und Jugendheimen, e) Werbung, die im Bezug zur Aufgabenstellung der Behörde steht.“
Zunächst scheint auch diese Vorschrift mit dem Pkt. (3) c) geeignet, das Ziel des BVV-Beschlusses zu erfüllen. Das Bezirksamt hat sich dennoch an den Senat gewandt und zur Klarstellung die Aufnahme der Bedingungen in die Verwaltungsvorschrift bzw. bei der geplanten Neuausschreibung von Werbeflächen gefordert.
Für das Bezirksamt gelten die Bedingungen ab sofort bzw. werden im Zuge von Vertragsneuabschlüssen umgesetzt.
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