Drucksache - DS/1461/VII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen:
a) den Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-9-1 wie folgt zu ändern: Bebauungsplan XVII-9-1 für das Gebiet zwischen Hauptstraße, hinterer Grenze der Grundstücke Gustav-Holzmann-Straße 2/8, Ufergrünzug, Georg-Löwenstein-Straße, Karl-Wilker-Straße, Hildegard-Marcusson-Straße sowie für einen Abschnitt der Georg-Löwenstein-Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg.
Die wesentlichen Planungsziele sind: - Festsetzung einer "Gemeinbedarfsfläche" mit der Zweckbestimmung "Schule", - einer "Fläche für Sport- und Spielanlagen" mit der Zweckbestimmung "Sportanlage" in einer maximalen Größe von 3000 m², - einer Wohnbaufläche sowie - einer "Fläche für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbe-seitigung sowie für Ablagerungen" mit der Zweckbestimmung "Niederschlagswasser-reinigungsanlage".
Begründung: Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin beabsichtigt, die im Bebauungsplan XVII-9 ausgewiesene "Fläche für Sport und Spielanlagen" mit der Zeckbestimmung "Sportanlage" zugunsten einer Erweiterung der "Fläche für Versorgungsanlagen, für Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie Ablagerungen" mit der Zweckbestimmung "Niederschlagswasserreinigungsanlage" auf max. 3000 m² zu verkleinern. Die Erweiterung der "Fläche für Versorgungsanlagen, für Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie Ablagerungen" mit der Zweckbestimmung "Niederschlagswasserreinigungsanlage" resultiert aus einer Forderung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abt. VIII im Rahmen der erneuten Behördenbeteiligung zum Bebauungsplan-Verfahren XVII-4 "Ostkreuz", im Plangebiet eine solche Anlage zu Reinigung des Trockenwetterabflusses des Ruschegrabens zu sichern. Im Ergebnis eines Gutachtens zur Verlegung dieser Fläche in einen Bereich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes XVII-4 "Ostkreuz" wurde die Fläche an der Georg-Löwenstein-Straße - auch unter finanziellen Gesichtspunkten - als am besten geeignet angesehen. Darüber hinaus soll eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Schule" im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens auf dem Grundstück Hauptstraße 8 gesichert werden.
Anlage 1: Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-9-1
b) mit der Durchführung des Beschlusses zu a) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen. |
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