Drucksache - DS/1366/VII  

 
 
Betreff: Neufassung § 64 GO
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Geschäftsordnung/Eingaben und BeschwerdenGeschäftsordnung/Eingaben und Beschwerden
   
Drucksache-Art:BeschlussempfehlungBeschlussempfehlung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
13.11.2014 
37. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Version vom 27.10.2014 PDF-Dokument

Der Ausschuss Geschäftsordnung/ Eingaben und Beschwerden empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung:

Der Ausschuss Geschäftsordnung/ Eingaben und Beschwerden empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung:

 

(1) In allen Angelegenheiten, zu denen die Bezirksverordnetenversammlung nach den §§ 12 und 13 BezVG Beschlüsse fassen kann, haben die Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, das Recht, Empfehlungen an die Bezirksverordnetenversammlung zu richten (Einwohnerantrag).

(2)  1Der Antrag ist unter Bezeichnung von drei Vertrauenspersonen schriftlich bei der Bezirksverordnetenversammlung einzureichen und zu begründen.  2Erklärungen der Vertrauenspersonen sind nur verbindlich, wenn sie von mindestens zwei Vertrauenspersonen abgegeben werden.  3Das Bezirksamt prüft im Auftrag der Bezirksverordnetenversammlung unverzüglich die Einhaltung der formalen Zulässigkeitsvoraussetzungen.  4Zur Behebung festgestellter Zulässigkeitsmängel ist von der Vorsteherin oder dem Vorsteher eine angemessene Frist zu setzen, soweit diese nicht die Zahl der einzureichenden Unterschriften betrifft und wenn dies ohne eine Änderung des Gegenstandes des Antrags möglich ist.  5Nach Abschluss der Prüfung ist das Ergebnis der Bezirksverordnetenversammlung vorzulegen.  6Die Vorsteherin oder der Vorsteher stellt die Zulässigkeit des Antrags fest oder weist ihn zurück.  7Bis zu dieser Entscheidung kann der Antrag zurückgenommen werden.

(3) Der Einwohnerantrag ist zulässig, wenn er von mindestens 1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern des Bezirks im Sinne von Absatz 1 unterschrieben ist.

(4)  1Neben der Unterschrift und dem handschriftlich von der unterzeichnenden Person anzugebenden Geburtsdatum müssen folgende Daten der unterzeichnenden Person angegeben sein:

  • 1.Familiennamen,
  • 2.Vornamen,
  • 3.Wohnsitz mit Anschrift (alleinige Wohnung oder Hauptwohnung),
  • 4.Tag der Unterschriftsleistung.

2Bei unleserlichen, unvollständigen oder fehlerhaften Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen, gilt die Unterschrift als ungültig.  3Das Gleiche gilt bei Eintragungen, die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten oder nicht fristgerecht erfolgt sind.  4Mit Telefax oder elektronisch übermittelte Unterschriften sind ungültig.

(5)  1Über einen zulässigen Einwohnerantrag entscheidet die Bezirksverordnetenversammlung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags.  2Die Vertrauenspersonen der Antragsteller haben das Recht auf Anhörung in der Bezirksverordnetenversammlung und in ihren Ausschüssen.

 

Begründung:

Die Anpassung wurde erforderlich, da sich die Rechtslage des § 44 des BezVG geändert hat.

Hinweis: Gemäß § 62 GO ist der Ausschuss GOEB für Einwohneranträge zuständig.

 

Abstimmungsergebnis: 10/0/1



 

 

 

 
 

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